mini|Titelblatt der von Joseph Clemens erlassenen Policeyordnung von 1723
Die Policeyordnung für das kurkölnische Herzogtum Westfalen vom 20. September 1723 wurde von Kurfürst-Erzbischof Joseph Clemens von Bayern in Bonn erlassen. Sie umfasst 44 Titel mit 250 Paragraphen. Die Policeyordnung befasst sich mit Fragen zu Religion, gesellschaftlichen Normen, Handel und Wirtschaft, sowie Schadensregulierungen und weiteren öffentlichen Ordnungsmaterien.
Einführung Die Idee der „guten Policey“ mini|Bestätigung der von Joseph Clemens verfassten Policeyordnung von 1723 für das Herzogtum Westfalen durch Clemens August
Die „gute“ Policey (altgriechisch πολιτεία / politeia = Ordnung) entwickelte sich seit dem 15. Jahrhundert zu einer allgemeinen, innenpolitischen Ordnungsvorstellung, die entweder durch einen speziellen Normgebungsakt (Einzelverordnung), eine ordnende Regierungs- bzw. Verwaltungstätigkeit oder durch eine bereichsübergreifende Gesamtordnung propagiert wurde. Sie stellte noch im 18. Jahrhundert ein unverzichtbares Mittel des innenpolitischen Handelns dar und zeigte mit ihren weitreichenden Ordnungsvorschriften den Willen zur staatlichen Monopolisierung der Gesetzgebungskompetenz.Thomas Simon, Markus Keller: Kurköln. In: Karl Härter, Michael Stolleis (Hrsg.): Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. Bd. 1: Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). Frankfurt 1996, S. 439.
Die Durchsetzbarkeit von Policeyordnungen ist allerdings nach wie vor umstritten.Siehe dazu Karl Härters Kritik an der älteren Forschung, die sich zu sehr auf die Beurteilung der Normendurchsetzung von Policeyordnungen konzentriert habe. Sie fällt somit modernen politik- bzw. verwaltungswissenschaftlichen Untersuchungsmethoden anheim, die in diesem Kontext nicht greifen können, vgl. dazu auch Karl Härter: Die Verwaltung der „guten Policey“: Verrechtlichung, soziale Kontrolle und Disziplinierung. In: Michael Hochedlinger, Thomas Winkelbauer (Hrsg.): Herrschaftsverdichtung, Staatsbildung, Bürokratisierung. Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Frühen Neuzeit (= Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. Bd. 57), München/Wien 2010, S. 243–269, hier S. 245. Simon und Keller betonen ergänzend dazu, dass auch speziell in Kurköln die Policey mehr im Sinne einer Sanktionierung von hergebrachten Vorschriften denn als Versuch einer Neugestaltung der inneren Ordnung verstanden werden müsse, vgl. Simon / Keller, Kurköln, S. 439. Siehe auch Achim Landwehr. Dieser spricht zum Beispiel nicht von der Durchsetzung, sondern von der Implementation/Einsetzung von Policeynormen und beschäftigt sich in dem Zusammenhang mit der medialen Wirkung und dem Aufbau von Policeyordnungen. Vgl. hierzu Achim Landwehr: Normdurchsetzung in der Frühen Neuzeit? Kritik eines Begriffes. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 48 (2000), S. 146–162 und Achim Landwehr: Die Rhetorik der „guten Policey“. In: Zeitschrift für historische Forschung 30 (2003), S. 251–287. Gegen eine weitreichende Durchsetzung spricht vor allem das Fehlen von herrschaftlichen Exekutivorganen, welche erst im 18. Jahrhundert sukzessive etabliert werden konnten (Policeybehörde, Policeykommissar).Simon / Keller, Kurköln, S. 438 (Policeybehörde), 441 (Policeykommissar); Karl Härter: Polizei. In: Enzyklopädie der Neuzeit, Sp. 170–180. Vermehrt wird in neuerer Zeit hingegen auf die symbolische Bedeutung der Policeyordnungen für die Abbildung des frühneuzeitlichen Herrschaftsverständnisses abgestellt.Jürgen Schlumbohm: Gesetze, die nicht durchgesetzt werden – ein Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates? In: GG 23 (1997), S. 647–663, hier S. 660–661.
Kontext der Policeyordnung von 1723 Die Policeyordnung für Westfalen von 1723 stellt in diesem Kontext die letzte im Kölner Kurstaat erlassene, alle Bereiche umfassende Gesamtordnung dar. Grundlage waren die vorangegangenen Ordnungen für das Herzogtum Westfalen von 1645 und 1656 wie auch die Kölner Ordnungen von 1537/1538 und 1595. Gleichzeitig markiert sie eine Phase des Herrschaftsüberganges in Kurköln, da Kurfürst Joseph Clemens nur knapp zwei Monate nach ihrem Erlass starb. Sein Nachfolger Clemens August bestätigte sie bereits am 20. November 1723 bei einem Aufenthalt in Schloss Ahaus. Clemens August versuchte in der Folge bis 1739 mehrmals, die westfälische Ordnung auf den rheinischen Teil des Kurfürstentums auszuweiten, was aber am Widerstand der dortigen Landstände scheiterte. Dadurch verstärkte sich in Kurköln die Tendenz, die Policey durch Einzelverordnungen festzusetzen, da hierbei nicht generell die Zustimmung der Landstände bzw. des Domkapitels erforderlich war.Karl Härter: Kurkölnische Policeygesetzgebung, S. 203–206.
Intention der Policeyordnung Der Policeyordnung vorangestellt ist eine Einleitung des Kölner Erzbischofs und Kurfürsten Joseph Clemens von Bayern, in der Entstehungsgeschichte und Intention der Policeyordnung von 1723 zusammengefasst werden. Initiatoren derselben waren demnach die Landstände (Ritterschaft und Städte), die mit dieser Neufassung der veränderten Lage im Herzogtum Westfalen gerecht werden wollten. Als explizite Gründe nennt Joseph Clemens, neben Konflikten und Kriegen, Missstände, die sich beim Volk eingeschlichen hätten. Um die Policeyordnung durchzusetzen, erlässt Joseph Clemens bereits in der Einleitung den Befehl, dass die Beamten des Herzogtums dazu angehalten seien, Verfehlungen nachzugehen. Er erlässt zudem eine Art Publikationspflicht, indem die Policeyordnung jedes Jahr aufs „Neue an jedem Gericht in denen Städten und Freyheiten aber auff denen Rathäusern öffentlich verlesen“ werden müsse, so dass ein jeder Untertan Kenntnis über diese erhält.
Die letzte Seite der Einleitung schließt mit der Datierung „Gegeben in Unserer Residentz-Stadt Bonn den 20 Septembris 1723. Joseph Clement/ Chur-Fürst“. Am unteren, rechten Seitenrand findet sich der Namenszug „Frid.Fabion.“ Es handelt sich um den kurkölnischen Sekretär Friedrich Fabion, über den nur wenig bekannt ist.Stollberg-Rilinger, Hofreisejournal des Kurfürsten Clemens August, S. 143, Anm. 458. Der französische Gesandte Chevalier de BoissieuxBoissieux war vom 12. November 1728 bis zum 22. Mai 1731 als französischer Gesandter in Kurköln. Winterling, Hof der Kurfürsten von Köln, S. 209. Im Almanach royal des Jahres 1731 wird er unter den „Ministres du Roy, dans les Pays Etrangers“ als „M. le Chevalier de Boissieux, Envoyé Extraordinaire auprès de l'Electeur de Cologne“ aufgelistet. Almanach royal pour l'année MDCCXXXI, Paris 1731, S. 90. schrieb über Fabion in einem Bericht an seinen Hof im Herbst 1728, dass er den Ruf eines sehr erfahrenen und ehrenwerten Mannes habe. Im Kurkölner Hofkalender von 1745 wird er als Geheimer Hof- und Kammerrat, Geheimer Konferenz- und Kabinettssekretär sowie Sekretär des St.-Michaels-Ordens fassbar. Fabion war vermutlich qualifiziert genug, um bei der Ausarbeitung der Policeyordnung eine führende Rolle gespielt zu haben.
Inhalt der Policeyordnung von 1723 Die 44 Titel der POPO lassen vier zusammenhängende Themenblöcke erkennen, welche im Folgenden separat zusammengefasst werden. Am Anfang stehen religiös-konfessionelle Regelungsmaterien. Diese Bestimmungen wurden in den meisten frühneuzeitlichen Policeyordnungen an den Anfang gestellt, um der herausgehobenen Stellung der Religion Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Ordnung handelt, die von einem geistlichen Landesherrn erlassen wurde.Härter, Kurkölnische Policeygesetzgebung, S. 203. Anschließend behandelt die Policeyordnung den Bereich der gesellschaftlichen Normen, die das soziale Zusammenleben reglementieren sollten, gefolgt von wirtschaftlichen Bestimmungen. Den Abschluss bilden diverse Bestimmungen verschiedener Regelungsmaterien, die unter „Schadensregulierung und -prävention“ zusammengefasst werden können. Zu einem besseren Überblick, wurden im Folgenden die jeweiligen Titel der Policeyordnung zusammengetragen. Einige Titel bestehen aus lediglich einem Paragraphen. Titel die mehrere Paragraphen enthalten, sind in Klammern angegeben.
(5 §)
(9 §)
(7 §) (3 §) (9 §) (10 §) (3 §) (9 §) (8 §) (11 §) (2 §) (2 §) (3 §)
(4 §) (9 §)
(3 §) (5 §) (8 §) (20 §) (24 §) (2 §) (4 §) (20 §) (11 §) (4 §) (3 §) (21 §) (2 §) (6 §) (6 §) (4 §)
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Religion/Konfession miniatur|Joseph Clemens von Bayern mit dem Symbol seiner Bischofswürde, der Mitra
Die Systematik der Policeyordnung setzt den Schutz religiöser Sozialnormen an ihren Anfang (Tit. 1–10). Dadurch sollen nicht nur diese gesellschaftsbildenden Normen mit Gesetzeskraft geschützt werden, sondern auch alle weiteren Normen in den Abglanz der religiösen Normen gestellt werden. Die Allgemeingültigkeit dieser Normen wird ausdrücklich betont (Tit. 5). Schon in früheren Policeyordnungen des 16. Jahrhunderts findet sich die Religion in der thematischen Struktur an erster Stelle (Reichspoliceyordnungen von 1530, 1548, 1577). Insoweit ist eine Kontinuität zu beobachten, welche durch Voranstellung der religiösen Normen nicht nur die besondere Bedeutung der Bestimmungen hervorhebt, sondern zugleich auch ein Fundament sowohl des Gesetzes als auch des gesellschaftlichen Lebens bzw. der öffentlichen Ordnung bereitet. Die Vorbildfunktion der gesellschaftlichen Elite, des Adels, in religiösen Dingen wird besonders hervorgehoben. Titel 5 ist gänzlich dem Fluchen des Adels und seiner Bediensteten gewidmet. Die Grafen und Herren sollen „Gottes-Schwür und Fluchen“ unterlassen und dieses unter ihren Dienstboten gebührlich strafen. Um die auf der Religion fußende Ordnung zu bewahren, stellen die Titel 9 bis einschließlich 11 polizeirechtlich das Verbreiten anderer Überzeugungen unter Strafe. Hierunter fallen „Winckel-Prediger“ und die Verbreitung anderer religiösen Schriften.
Der Einfluss der religiösen Normen auf das gesellschaftliche Leben lässt sich besonders durch den Titel 8: „Von Gottesdienst und Haltung der Sonn- und Feyertagen“ nachzeichnen. Sonn- und Feiertage sind hiernach durch Teilnahme an Gottesdienst (§ 1) und Unterlassung alltäglicher Arbeiten (§§ 2-6), wie etwa dem Heudreschen, der Markttätigkeit oder dem Ausschank von alkoholischen Getränken, gekennzeichnet. Titel 8 adressiert die Gesamtheit der Untertanen (§ 1) und eröffnet damit ein weitreichendes, das gesamte Alltagsleben umfassendes Anwendungsgebiet. Das Arbeitsverbot hatte weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Weder das Abhalten eines Marktes, noch der Verkauf oder sonstiger Handel (§§ 5, 6) waren gestattet. Verstärkt wurde diese Regelung durch die Strafandrohungen im Falle eines Fehlverhaltens. Bei dem Warenankauf (§ 6) beispielsweise wurde neben der Strafandrohung von 2 Mark auch die erworbene Ware entzogen und dem Eigentum der Kirche überführt. Der Wirt seinerseits war angehalten, den Ausschank alkoholischer Getränke zu unterlassen (§ 3). Zusätzlich wurde auch dem Konsumenten alkoholischer Getränke eine anderthalb Mark hohe Strafe angedroht (§ 3). Die Durchsetzung des angedrohten Strafregisters bzw. die Überwachung normgemäßen Verhaltens oblag „gewissen Leute“, welche durch die Obrigkeit eingesetzt wurden (§ 9). Hierdurch wirkte man dem verbreiteten Exekutivproblem erlassener Gesetze zumindest normativ entgegen. Wie es um die tatsächliche Umsetzung stand, kann indes nicht belegt werden.
Gesellschaftliche Normen