Das Fernmeldegeheimnis ist ein in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen sowie in den nationalen Verfassungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz geschütztes Menschen- bzw. Grundrecht. Es wird meist ergänzt durch das Briefgeheimnis, in Deutschland außerdem durch das Postgeheimnis. Es wird mit Rücksicht auf die technische Entwicklung auch als Telekommunikationsgeheimnis bezeichnet.

Völkerrechtliche Verträge Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966 lautet:Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553)

Amerikanische Menschenrechtskonvention Art. 11 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) schützt das Recht auf Privatleben.American Convention on Human Rights. Organisation amerikanischer Staaten, englische Sprachfassung.

Schutzbereich des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst in den Vertragsstaaten das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Korrespondenz, worunter auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten fällt. Der Begriff der persönlichen Daten wiederum umfasst jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare Person, einschließlich Telefondaten (gewählte Rufnummern, eingegangene Anrufe, Gesprächsdauer, Gesprächsinhalte), E-Mail-Daten (Empfänger, Inhalte) und Internetdaten (IP-Adressen, besuchte Webseiten, Verweildauer).Vgl. Esser in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 11: EMRK; IPBPR, 26. Aufl. 2012, Art. 8 EMRK (Art. 17, 23, 24 IPBPR), Rn. 85. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist immer dann eröffnet, wenn Daten einer Person erhoben, gespeichert, verarbeitet, ausgewertet oder ausgetauscht werden.siehe Report of the International Law Commission, UN Doc. A/61/10, 2006, Annex D (Protection of Personal Data in Transborder Flow of Information), S. 489, 498 (§ 11), 504-505 (§§ 23, 24), englisch.

Eingriffe in das Recht auf Privatleben stellen sowohl das Gewinnen und Sammeln der personenbezogenen Daten dar als auch deren Speicherung, Verwendung und Austausch.Grabenwarter, Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 22 Rn. 27; Nowak: U.N. Covenant on Civil and Political Rights: CCPR Commentary, 2nd edn. 2005, Article 17, Rn. 48 (englisch).Stefan Talmon: Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss SV-4 des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode. Universität Bonn, 2. Juni 2014, S. 6 ff. (Gutachten für den NSA-Untersuchungsausschuss)

Europäische Union Nach Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht Telefongespräche als von den Begriffen Privatleben und Korrespondenzin Art. 8 EMRK i.d.F. 1998 Briefverkehr geschützt an.EGMR vom 29. Juni 2006, Az. 54934/00 Gabriele Weber, Cesar Richard Savaria gegen Deutschland, Rz. 77 (Individualbeschwerde zum deutschen G 10-Gesetz).EGMR, 18. Mai 2010, Az. 26839/05 (Kennedy gegen Vereinigtes Königreich). Unter Korrespondenz versteht der EuGH außerdem Emails, SMS und „Internet.“Franziska Paefgen: Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im Internet. Springer, 2017, ISBN 978-3-662-53369-7. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, der Eingriff ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele und ist darüber hinaus zur Erreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.“EGMR, Urteil vom 30. Januar 2020, Az. 50001/12 Breyer gegen Deutschland, Rz. 82 (Individualbeschwerde zur deutschen Vorratsdatenspeicherung).

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) schützt in Art. 7 das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Art. 8 GRCh gewährt den Schutz personenbezogener Daten.

Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für unvereinbar mit dem in Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh verankerten Recht auf Privatleben.EuGH, Urteil vom 8. April 2014 – C-293/12

Der EuGH sprach allerdings kein absolutes Verbot von Speichervorschriften aus. Vielmehr hält er im Urteil vom 6. Oktober 2020 auf Basis der durch den Fall der Vorratsdaten-Richtlinie wieder aufgelebten Datenschutzrichtlinie für Kommunikation () fest, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zukünftig mit Art. 7 und Art. 8 GRCh vereinbar sein kann.EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rs. C‑623/17 Privacy International gegen Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service.Axel Anderl, Nino Tlapak, Alona Klammer: EuGH: Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung. 6. Oktober 2020. Nach Art. 15 Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus bestimmten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Der Gerichtshof hält es jedoch nach wie vor für unzulässig, in einer nationalen Regelung einer staatlichen Stelle zu gestatten, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln.EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rs. C‑623/17, Rz. 82.vgl. auch Rz. 112.

Deutschland Deutsches Reich Während die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 keine ausdrücklichen Grundrechte enthielt, waren nach Art. 117 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unverletzlich. Ausnahmen konnten nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. § 99 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 22. März 1924 ließ die Beschlagnahme von an den Beschuldigten gerichteten Briefen und Telegrammen auf der Post und den Telegraphenämtern im Ermittlungsverfahren zu.Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung vom 22. März 1924, RGBl. I S. 299, 322, 331.

Das Telegraphengeheimnis war gem. § 8 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892RGBl. Nr. 21, S. 467–470. „unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen stattgefunden haben.“

Bundesrepublik Deutschland Art. 10 Grundgesetz

GG lautete ursprünglich:

Durch Gesetz vom 24. Juni 1968, als Teil der Notstandsgesetze von 1968, erhielt der GG n.F. diese Fassung:

Das Fernmeldegeheimnis schützt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation. Insbesondere erstreckt sich der Grundrechtsschutz auf Telekommunikations-Verkehrsdaten, die Aufschluss über die an der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben.BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 1 BvR 1811/99 Rz. 12. Art. 10 Abs. 1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat, sondern auch einen Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. Mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte technologische Entwicklung ist der früher üblich gewesene Begriff des Fernmeldewesens in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zwischenzeitlich durch den der Telekommunikation ersetzt worden (vgl. Nr. 7, GG). Rz. 19 ff.

Die Daten fallen nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Die Daten sind dann in den Herrschaftsbereich des Teilnehmers übergegangen und eine Gefahrenlage aufgrund der Kommunikation über eine räumliche Distanz besteht nicht mehr. Jedoch kommt dann der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 GG zum Tragen.

Einfaches Recht Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses Artikel 10-Gesetz Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) erlaubt den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst, zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen sowie die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen ( G 10).

2015 speicherte der Bundesnachrichtendienst täglich 220 Millionen Telefondaten. Außerdem überwachten 2010 die drei deutschen Nachrichtendienste des Bundes 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen.

Strafprozessordnung

Weitere gesetzliche Beschränkungen existieren zum Zwecke der Strafverfolgung mit den Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung (StPO)vgl. Bundesamt für Justiz: 2019 (Anzahl der nach den Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen und des Generalbundesanwalts in den Ländern und im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts seit dem Jahr 2000 nach §§ 100a, 100b und 100g Strafprozessordnung angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen). und im Polizeirecht für Zwecke der Gefahrenabwehr, beispielsweise in Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).

Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ist auch eine staatliche Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Abs. 1 GG. Jedoch könne ein solcher Eingriff durch die allgemeinen Vorschriften über Sicherstellung und Beschlagnahme im Strafverfahren (§ ff. StPO) gerechtfertigt werden (verfassungsrechtliche Schranke). Hierbei seien allerdings wiederum das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Besonderheiten im Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Schranken-Schranken). Erforderlich könne es insbesondere sein, den „Betroffenen“ (also Träger des Grundrechts) über die Maßnahmen zu informieren und E-Mails später zu löschen oder zurückzugeben.

Mit Urteil vom 2. März 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die mit §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 beabsichtigte Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG und deshalb für nichtig.

Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes schützt das Fernmeldegeheimnis auch die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch deutsche Sicherheitsbehörden, da die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist.BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 LS 1. Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 waren damit nicht vereinbar.

Strafgesetzbuch