Die Finanzverwaltung in Deutschland – auch Steuerverwaltung genannt – ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Die Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Steuergesetze ganz wesentlich bei den Ländern.

In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen oberste Behörde. Darunter gibt es eine Reihe Oberbehörden, die spezielle Aufgaben erledigen, für die der Bund zuständig ist.

Landesfinanzbehörden sind die jeweiligen Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden. Einige Bundesländer verzichten auf eine OFD und haben deren Aufgaben an ihre Landesfinanzbehörde übertragen. Die Finanzämter sind für die Verwaltung der Steuern zuständig, mit Ausnahme von Zöllen und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuerneinschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 (Art. 108 I 1 GG), für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Ausnahmen bilden die Steuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt.

Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Der heutige Aufbau geht dabei zum Großteil auf Matthias Erzberger (Zentrum), Reichsfinanzminister von 1919 bis 1920 zurück.

Behörden aus dem Bereich Finanzverwaltung sind:

Bundesbehörden miniatur|Siegel der Bundesfinanzverwaltung Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden ist durch Bundesgesetz geregelt.Vgl. Art. 108 I 2 GG

Bundesfinanzbehörden sind ( AO, FVG):

Oberste Bundesfinanzbehörde: Bundesministerium der Finanzen Obere Bundesfinanzbehörden: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) Generalzolldirektion (GZD), mit auf 11 Direktionen aufgeteilte Zuständigkeiten Zentraldirektion I (Personal, Organisation und Maritime Aufgaben) Zentraldirektion II (Haushalt, Zentrale Auskunft, IT und Service-Center und ZRB) Direktion III (Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen) Direktion IV (Verbrauchsteuer- und Verkehrsteuerrecht sowie Prüfungsdienst) Direktion V (Zollrecht) Direktion VI (Digitales) Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)) Direktion VIII (Zollkriminalamt (ZKA)) Direktion IX (Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ)) Direktion X (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) Direktion XI (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)) örtliche Bundesfinanzbehörden:

Hauptzollämter (HZÄ)

Zollämter (ZÄ) Zollfahndungsämter (ZFÄ) Soweit die Bundesfinanzbehörden Regierungsfunktionen aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums unterstützen oder erfüllen, erteilt dieses die fachlichen Weisungen ( FVG).

Landesbehörden

Die übrigen Steuern, außer Zölle und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.Vgl. Art. 108 II 1 GG Der Aufbau der Landesfinanzbehörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten sind durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Ausbildung in der Steuerverwaltung der Länder (Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG), Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) und Ausbildungsrichtlinien für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAR)) – Bundeseinheitliche VorschriftenVgl. Art. 108 II 2 GG

Landesfinanzbehörden sind ( AO, FVG):

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung ( FVG)

Oberste Landesfinanzbehörden: Landesfinanzministerien Senatoren für Finanzen

Obere Landesfinanzbehörden: Landesämter für Finanzen Rechenzentren der Finanzverwaltung (soweit als Landesfinanzbehörde eingerichtet)

Mittlere LandesfinanzbehördenDurch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden, dessen zugewiesenen Aufgaben die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder einer anderen Landesfinanzbehörde per Rechtsverordnung übertragen werden, vgl. § 2a [Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden ] FVG.: Oberfinanzdirektionen Landesamt für Steuern Niedersachsen Bayerisches Landesamt für Steuern Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz

Örtliche Landesfinanzbehörden: Finanzämter (auch Finanzämter mit speziellen Aufgabengebieten, wie z. B. Steuerfahndung) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen Behörde eingerichtet werden, welcher auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde übertragen werden ( FVG).Siehe dazu Mitteilung des Rechnungshofes Baden-Württemberg Drucksache 14 / 5032 27. 08. 2009 des Landtages von Baden-Württemberg, 14. Wahlperiode, S. 20. Durch Rechtsverordnung kann die zuständige Landesregierung die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen ( FVG).

Gemeinden Auf der Ebene der Gemeinden sind die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtsteuerämter und die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtkassen für die Realisierung der Gemeindesteuern zuständig.

Kritik an der gegenwärtigen Zuständigkeitsverteilung Im Jahre 2004 plädierte der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel dafür, die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Dazu wäre eine Grundgesetzänderung erforderlich.Positionspapier des BMF vom 11. Mai 2004. Abgerufen am 1. Mai 2015.Weniger ist mehr Abgerufen am 1. Mai 2015. Eichel kritisierte den aus seiner Sicht fehlenden einheitlichen Vollzug der Steuergesetze. Andere Kritiker bemängelten, dass Geber-Länder im Länderfinanzausgleich kein Interesse an einer Einnahmenerhöhung z. B. durch verstärkten Einsatz von Betriebsprüfern hätten. Die Mehreinnahmen kämen ihnen nicht zugute. Die Forderung nach einer Bundessteuerverwaltung wurde seinerzeit vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs als dem Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung geteilt. Eichels Vorschlag wurde nicht umgesetzt.

Berufe in der Finanzverwaltung Mittlerer Dienst: Finanzwirt Gehobener Dienst: Diplom-Finanzwirt (FH)

Siehe auch Finanzbehörde Verwaltungsgliederung Deutschlands Öffentliches Recht Steuerrecht (Deutschland)

Weblinks

Einzelnachweise

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