Die Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1938 bis 1945 zeigt die Verkehrszeichen im Deutschen Reich, wie sie durch die Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 13. November 1937 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. Januar 1938 in Kraft.Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1937, Nr. 123, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1190. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Betriebsordnung, BO) eingegangen. Auf Grundlage des Erlasses über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15. April 1938 werden hier auch die Autobahn-Verkehrszeichen behandelt.
Die StVO von 1937 war eine vollständige Neufassung, die mit vielen Ergänzungen und Änderungen bis in die 1970er Jahre gültig blieb. In der Bundesrepublik Deutschland wurde sie zum 1. März 1971 durch eine neue Ordnung ersetzt,Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 108, ausgegeben zu Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1565. in der Deutschen Demokratischen Republik bereits zum 1. Januar 1957.Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, Tag der Ausgabe: Berlin, 20. November 1956, S. 1239. Erstmals gehörte 1937 zur Straßenverkehrs-Ordnung auch eine Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).Walther Killy, Rudolf Vierhaus (Hrsg.): Deutsche biographische Enzyklopädie (DBE). Band 4, Saur, München 1999, ISBN 3-598-23186-5, S. 259.
Bereits am 28. Mai 1934 war eine neue Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung erlassen und verordnet worden.Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 59, Tag der Ausgabe: Berlin, 30. Mai 1934, S. 455 ff. Die wesentlich umfassendere Neufassung von 1937 war zum einen den schnellen straßenverkehrstechnischen Fortschritten und dem Anwachsen des Verkehrs geschuldet, zum anderen wurden nun auch die Kompetenzverlagerungen und Strukturveränderungen innerhalb des inzwischen gefestigten nationalsozialistischen Staates deutlich. Zeichnete für die StVO von 1934 noch der aus der Weimarer Republik übernommene Verkehrsminister Paul von Eltz-Rübenach verantwortlich, traten 1937 anstelle eines Verkehrsministers der Innenminister Wilhelm Frick, der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Innenministerium Heinrich Himmler sowie Fritz Todt als Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen als Herausgeber der Verkehrsordnung auf.
Erneut wurde betont, dass Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen unzulässig sei.Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1181. Diese Art der Werbung hatte im Kaiserreich und insbesondere während der Weimarer Republik noch zum Straßenalltag gehört. Wie die 1937 verwirklichten Zeichen zeigen, orientierte sich die StVO sehr nahe an den internationalen Richtlinien für Verkehrszeichen und musterte viele ältere deutsche Zeichen, die einen Sonderweg beschritten, aus.
Farben Den Verkehrszeichen wurde 1937 die Farbenkarte für Fahrzeuganstriche RAL 840 B 2 zugrunde gelegt,Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1195. die seit Juni 1932 eingeführt worden war.Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106. Diese Farbkarte wurde 1940, während des Zweiten Weltkriegs, durch das Farbtonregister 840 R ersetzt, das insbesondere auch auf die Farben für Kriegsgerät einging. Dieses Register behielt bis 1971 seine Gültigkeit und wurde mit der damaligen StVO-Neufassung durch neue RAL-Systeme ersetzt.Straßenverkehrstechnik 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
Folgende Farbtöne wurden im Farbtonregister 840 B 2 für die Verkehrszeichen festgelegt. Nach dem Gedankenstrich folgen die heutigen RAL-Nummern, die bereits im Register 840 R bestanden: RAL 1 (weiß) – RAL 9002 (Grauweiß) RAL 5 (schwarz) – RAL 9005 (Tiefschwarz) RAL 6 (rot) – RAL 2002 (Blutorange) RAL 24 (gelb) – RAL 2007 (Leuchthellorange) RAL 32 h (blau) – RAL 5002 (Ultramarinblau)
Für Schwarz und Weiß wurde zwar keine Norm festgelegt, doch zur Orientierung darauf hingewiesen, dass die Normfarbe für Weiß RAL 1 und für Schwarz RAL 5 ist. Festgelegt war zudem ein weißer Anstrich für die Pfosten der Verkehrszeichen, bei Ortstafeln und Wegweisern sollte dieser gelb sein.Vorschriften für den Straßenverkehr (Vfdverk). Gültig vom 1. Januar 1938 an (= Polizei-Druckvorschrift 5) Drewitz, 1937, S. 78.
Da eine Vielzahl der damaligen Zeichen in emaillierten Ausführungen erschienen, konnte es zu erheblichen Farbabweichungen kommen, da Email erst ab 1940 nach RAL definiert wurde.Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Verlag Chemie, Weinheim an der Bergstraße 1958, S. 444. Die produzierenden Firmen wählten daher oftmals Näherungswerte. Insbesondere während der zweiten Phase des Krieges mussten Farben vielfach gestreckt werden, da beispielsweise Farbpigmente nicht mehr lieferbar waren. Oftmals wurde dann als Zuschlagsstoff auf billige Weißpigmente zurückgegriffen, was die vorgeschriebenen Farbwerte erheblich verändern konnte.
Typographie mini|Beispiel mit der Fetten Mittelschrift DIN 1451 Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN Vornorm 1451. Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von sieben Millimeter einhalten sollten. Die auf den Verkehrsschildern erscheinenden Zahlen sollten die Höhe der Versalien besitzen. Große Buchstaben hatten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet zu werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.
Trotz eindeutig festgelegter DIN-Schriften fallen die zahlreichen Abweichungen und Varianten zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Schriftsystem deutlich auf. Die typographische Zeichen, die zur damaligen Zeit vielfach von Schildermalern oder in Emaillierwerken erstellt wurden, weisen daher eine fast unerschöpfliche Bandbreite an Varianten im Schriftbild und der Ausprägung einzelner Buchstaben in den festgelegten Schriftschnitten – Eng-, Mittel- und Breitschrift – auf. Selbst die Darstellung von Ziffern auf den im Reichsgesetzblatt reproduzierten Verkehrszeichen weicht stark von der DIN 1451 ab.
Herstellung Die aufzustellenden Zeichen mussten licht- und wetterbeständig sein. Insbesondere bei Warnzeichen war es erwünscht, diese rückstrahlend, leuchtend oder beleuchtet auszuführen. In der StVO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „kleine Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige Veränderung des Schildes bewirken, bei allen Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig“ sind. Die Baken an Bahnübergängen besaßen in den rot gestrichenen Bereichen entsprechend gefärbte Reflektoren.
Signalschau Ab 1936 mussten dann alle amtlichen Verkehrsschilder durch die zuständigen Behörden regelmäßig überprüft werden. Notwendig war diese als „Signalschau“ bezeichnete Kontrolle durch die stetige Zunahme des Kraftverkehrs geworden. Festgestellt wurden bei dieser Schau die Notwendigkeit, Vorschriftsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und der Zustand der Schilder. Neben den lokalen Polizeibehörden hatten bei dieser Untersuchung die Straßenunterhaltspflichtigen sowie die Vertreter der Verkehrsteilnehmer und damit das Nationalsozialistische Kraftfahrkorps (NSKK) und Der Deutsche Automobil-Club (DDAC) anwesend zu sein.Dietmar Fack: Automobil, Verkehr und Erziehung. Motorisierung und Sozialisation zwischen Beschleunigung und Anpassung 1885–1945. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2000, ISBN 978-3-663-09328-2, S. 346.
I. Warnzeichen (Bilder 1 bis 10)
Das Zeichen Gefahrenstelle wurde 150 Meter vor der Gefahrenstelle aufgestellt.
II. Gebots- und Verbotszeichen (Bilder 11 bis 31)
III. Hinweiszeichen (Bilder 32 bis 52)
Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bilder 35 bis 36)
Ortstafel
(Bilder 37 bis 38)
Anstelle des Verwaltungsbezirks konnte in den Grenzräumen seit Einführung der am 1. Januar 1938 gültig gewordenen StVO gegebenenfalls der Begriff „Zollgrenzbezirk“ angegeben werden. Hierzu gab es kein eigenes Bild in der Vorschrift.Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom 13. November 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1937, Nr. 56, Berlin, 16. November 1937, S. 1193.
Wegweiser für Reichsstraßen (Bilder 39 bis 41)
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
Wegweiser für unbefestigte Straßen
Reichsstraßen-Nummernschild
Zeichen für Ring- oder Sammelstraßen für Fernverkehr
Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51)
Zeichen für Hauptverkehrsstraßen
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen (Bilder 53 bis 58) Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen (Bilder 53 bis 54)
Wegweiser für Umleitungen (Bilder 55 bis 56)
Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Reichsstraßen (Bilder 57 bis 58)
V. Die wichtigsten der nach § 50 bis zum 31. März 1939 zu ersetzenden älteren Zeichen (Bilder 59 bis 73) Sperrschilder für dauernde Sperrungen (Bilder 59 bis 64)
Sperrschilder für Sperrungen an Sonn- und Feiertagen (Bilder 65 bis 69)
Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen (70 bis 72)
Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schulen
Unnummerierte, aber ab 1. Januar 1938 ebenfalls gültig gewordene Zeichen
Zusatztafeln Die Abbildungen der weißen, rechteckigen Zusatztafeln mit schwarzer Aufschrift unterschieden sich in den verschiedenen damaligen Druckwerken in den typographischen Details. Dies spiegelte auch die Realität auf der Straße wider. Zudem gibt das Reichsgesetzblatt lediglich für die Zusatztafeln der Bilder 22 und 23 Größenangaben vor. Das Reichsgesetzblatt bot auch keine Abbildung der damals noch nicht nummerierten Zusatztafeln, sondern nur eine kurze Beschreibung mit einer Größenangabe für einige Tafeln. Zeitliche Beschränkungen wurden durch weiße Aufschriften auf dem Rand der Gebots- und Verbotszeichen deutlich gemacht.Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1192.
Haltestellenzeichen für Kraftpostlinien Die mit dem republikanischen Reichsadler unterlegten Schilder der Reichspost wurden bis 1933 produziert und blieben oft auch nach Einführung neuerer Schilder an ihren Standorten, zumeist Hauswände öffentlicher Gebäude an den ländlichen Hauptstraßen hängen. Nach 1933 wurden jedoch auch neue Schilder hergestellt, nun in den neuen (alten) Farben des Reiches schwarz-weiß-rot. Beide Schilder wurden mit den am 28. Juli 1939 verkündeten Haltestellenzeichen hinfällig.Anordnung des Reichsverkehrsministers zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. Vom 19. Juli 1939. In: Reichsverkehrsblatt B, Nr. 33, vom 29. Juli 1939
Kennzeichen für Wegübergänge in Schienenhöhe Diese Zeichen für Wegübergänge in Schienenhöhe standen nicht in der Straßenverkehrsordnung, sondern ab 1934 in der Sechsten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 20. November 1934. Diese Verordnung erschien im Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil II, S. 1051–1054 und war seit dem 10. Dezember 1934 rechtsgültig.
Warnkreuze
Warnlichtanlagen