mini|Verkündung des Reichsbürgergesetzes im Reichsgesetzblatt Teil I, 1935, S. 1146, ausgegeben am 16. September 1935 Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1146) war ein antisemitisches Gesetz des NS-Staates. Es teilte die deutschen Staatsangehörigen einerseits in „Reichsbürger“, die „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und ein besonderes Treueverhältnis zum nationalsozialistischen Deutschen Reich an den Tag legen mussten, und andererseits einfache Staatsangehörige. Hiermit waren in erster Linie die deutschen Juden gemeint. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten, und bloße Staatsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz).
Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs Jude beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwar nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben, jedoch wurde mit der Zwölften Verordnung vom 25. April 1943, nun mitten im Weltkrieg, eine „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ sowie eine „Schutzangehörigkeit“ eingeführt, wobei überdies bestimmt wurde, dass hiernach „Zigeuner“ und Juden weder „Staats-“ noch „Schutzangehörige“ werden konnten.
Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Gesetze, die auf dem siebten Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) vom Reichstag angenommen wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck für den 15. September 1935 nach Nürnberg einberufen worden.
Vorgeschichte und Entstehung Das Reichsbürgergesetz war der Versuch der Nationalsozialisten, die Rassenlehre in Gesetzesform zu bringen. Dabei zeigte sich aber das Problem, zu definieren, wer als fremdrassig gelten sollte. Bereits 1930 hatte die NSDAP-Fraktion ein „Gesetz zum Schutz der deutschen Nation“ in den Reichstag eingebracht, das die „rassische Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes“ als „Rasseverrat“ unter Strafe stellen sollte.Christina Müting: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, S. 107 f. Damit war Geschlechtsverkehr mit Juden oder Angehörigen „farbiger Rassen“ gemeint. Das Gesetz erhielt keine Mehrheit. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung legten der preußische Justizminister Hanns Kerrl und der Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler die Denkschrift Nationalsozialistisches Strafrecht vor, die sich explizit auf rassistische Praktiken in den Südstaaten der USA bezog. Sie löste internationale Proteste und einen Boykott deutscher Waren durch südamerikanische, afrikanische und asiatische Handelspartner aus. Gleichzeitig forderten die Kontagionisten um Julius Streicher, die glaubten, ein einziger Geschlechtsverkehr mit einem Juden würde eine „arische“ Frau für immer daran hindern, reinrassige Kinder zu gebären, eine Gesetzgebung in ihrem Sinne. Justizminister Franz Gürtner gab zu bedenken, dass aus justizpraktischen Gründen eine klare Definition erforderlich sei; die rassebiologischen Bestimmungsversuche seien zu vage. Zudem würden 90 % der Deutschen gar nicht zur „nordischen Rasse“ gehören – daher würde sie ein solches Gesetz „bedrücken“. Er riet, die Frage erst in den weniger öffentlichkeitswirksamen Ausführungsverordnungen genauer zu klären und es im Gesetz bei einer Generalklausel zu belassen.Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8353-1395-8, S. 51 f. und 54; Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp, Berlin 2021, ISBN 978-3-518-76844-0, S. 184–189. Am 17. April 1935 legte schließlich eine von Reichsärzteführer Gerhard Wagner geleitete Arbeitsgruppe einen Entwurf vor, der eine gestufte Staatsbürgerschaft vorsah. Das Vorhaben, diese Bestimmungen auch auf „Mischlinge“ auszudehnen, lehnte der „Rassereferent“ des Reichsinnenministeriums Bernhard Lösener aus praktischen Gründen ab.Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 53 f.
Das Thema wurde also bereits intensiv auf Beamtenebene diskutiert.Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band: Die Jahre der Verfolgung. C.H. Beck, München 1998, S. 163. Gleichzeitig waren die fanatisch antisemitischen „Alten Kämpfer“ mit der scheinbar zurückhaltenden Judenpolitik der eigenen Parteiführung zunehmend unzufrieden: Ab Juli 1935 intensivierten sie ihre judenfeindliche Hetze und provozierten Zwischenfälle wie den Kurfürstendamm-Krawall von 1935, sodass Hermann Göring, Hitlers Stellvertreter Rudolf Heß und Martin Bormann vom Stab des Stellvertreters des Führers die Gestapo im Juli und August 1935 anwiesen, Aktionen gegen Juden zu unterbinden, sofern sie nicht von der Zentrale befohlen waren.Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, ISBN 978-3-421-05653-5, S. 652–658. Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht warnte am 18. August 1935 in einer Rede in Königsberg vor dem wirtschaftlichen Schaden, den solche Gewalttätigkeiten nach sich zogen. In dieser Situation befahl Adolf Hitler, antijüdische Gesetze zu entwerfen, die während des siebten Reichsparteitags der NSDAP, der vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg stattfand, beschlossen werden sollten. Von den vier Entwürfen zum Reichsbürgergesetz, die Hitler vorgelegt wurden, wählte er den mildesten aus, verschärfte ihn aber, indem er die Formulierung strich, die die Bestimmungen des Gesetzes auf „Volljuden“ beschränkte. Deswegen blieb die Frage im Gesetz unbeantwortet, wer als „deutschblütig“ gelten sollte und wer nicht. Sie wurde erst später auf dem Verordnungsweg geklärt, wobei sich Hitler jeweils die Letztentscheidung vorbehielt.Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, ISBN 978-3-406-66050-4, München 2014, S. 47. Davon machte er in der Folgezeit auch immer wieder Gebrauch, indem von ihm oder in seinem Namen sogenannte Deutschblütigkeitserklärungen ausgestellt wurden.Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 662.
Am 9. September 1935 erklärte Hitler, angesichts des Beschlusses der Komintern zum internationalen Kampf gegen den Faschismus vom 2. August 1935 sei es an der Zeit, sich mit der Bedrohung durch den Bolschewismus auseinanderzusetzen, den er als Ergebnis einer jüdischen Weltverschwörung ansah. Als angebliche Gegenwehr ließ er die Nürnberger Gesetze beschließen: Sie umfassten neben dem Reichsbürgergesetz auch das „Blutschutzgesetz“, das Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ sowie außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen als „Rasseverrat“ unter Strafe stellte, und das Reichsflaggengesetz. Alle drei Gesetze wurden am 15. September 1935 von Reichstagspräsident Hermann Göring verlesen und vom Reichstag einstimmig beschlossen. Eigentlich hätte sie die Reichsregierung gemäß dem Ermächtigungsgesetz auch selbst erlassen können. Dass sich die Abgeordneten einfach nach Nürnberg beordern ließen, zeigt den Bedeutungsverlust des Parlaments, der zu einem bloßen Akklamationsorgan herabgesunken war.Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 347 f.; Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 658 ff.; Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 49. Zuvor hatte Hitler in seiner Rede noch erklärt, sie seien der Versuch, „vielleicht doch eine Ebene schaffen zu können, auf der es dem deutschen Volke möglich wird, ein erträgliches Verhältnis zum jüdischen Volk finden zu können“ – eine kaum verhohlene Drohung. Das Reichsbürgergesetz bezeichnete er in der gleichen Rede als eine Dankesschuld, die er gegenüber der nationalsozialistischen Bewegung abzutragen habe.Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 62 f.
Ob die Entstehung der Nürnberger Gesetze einer langfristigen Planung der Nationalsozialisten folgte, wie die Intentionalisten meinen, oder eher in funktionalistischer Interpretation improvisiert war, ist in der Forschung umstritten.Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1988, ISBN 3-498-03462-6, S. 185–189.
Inhalt Das Reichsbürgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Bürger; es unterschied zwischen dem vollberechtigten „Reichsbürger“, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen, und dem einfachen „Staatsangehörigen“:Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 385. Ein Staatsangehöriger gehörte dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und war diesem „besonders verpflichtet“. Der Reichsbürger war als („arischer“) Vollbürger der alleinige Träger der politischen Rechte „nach Maßgabe der Gesetze“. Dieser musste Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein; er musste überdies durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“. Das bedeutete, dass das Reichsbürgerrecht auch „deutschblütigen“ Regimegegnern oder Menschen, die zu wenig Begeisterung für den Nationalsozialismus zeigten, vorenthalten werden konnte.Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 660. Es sollte in Form eines Reichsbürgerbriefes verliehen werden.Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 65.
Die Rechtssetzung im nationalsozialistischen Deutschland auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter, so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsbürgergesetzes 1945 fünf verschiedene Kategorien gab: Reichsbürger (und damit gleichzeitig deutsche Staatsangehörige), (einfache) Staatsangehörige, Staatsbürger auf Widerruf, „Schutzangehörige des Deutschen Reiches“ (so genannte „fremdvölkische“ Einwohner der eingegliederten Gebiete, z. B. Protektoratsangehörige in Böhmen und Mähren), und schließlich Personen ohne Rechtsstatus („Artfremde“, z. B. Juden und „Zigeuner“ in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten).Nach Georg Hansen, Die Deutschmachung – Ethnizität und Ethnisierung im Prozess von Ein- und Ausgrenzungen. Waxmann, Münster/New York/München/Berlin 2001, ISBN 3-8309-1043-6, S. 102.