mini|Tierhaltung, altes Ägypten mini|Anton Braith: Romantische Darstellung der Tierhaltung im Alpenraum um 1860 Tierhaltung bezeichnet die eigenverantwortliche Sorge des Menschen für ein Tier, über das er die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt hat. Kernaspekte der Tierhaltung sind die Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres. Man unterscheidet im Wesentlichen die Haltung von Nutztieren, Heimtieren und Wildtieren.
Kategorien nach Art der gehaltenen Tiere mini|hochkant|Nutztierhaltung von Schafen zur Wollproduktion mini|hochkant|Katze und Hund sind die verbreitetsten Heimtiere mini|Wildtierhaltung: Aquarium im Zoo von Bristol Primär wird zwischen drei Kategorien – der Nutz-, der Heim- und der Wildtierhaltung – unterschieden. Während Wildtiere nie domestiziert sind, sind Nutztiere meist Haustiere. Heimtiere können domestiziert sein.
Nutztierhaltung Die Nutztierhaltung ist die Haltung von Tieren aus ökonomischen Gründen (Nahrungsversorgung, Rohstoffquelle, Transport- und Fortbewegungsmittel).
Ein besonderes Kennzeichen ist die Züchtung regionaler oder der Nachfrageentwicklung angepasster Rassen und deren Weiterentwicklung über die Zeit: Nach dem verfolgten Zweck lassen sich folgende Arten von Nutztierhaltung unterscheiden: die Haltung von Tieren, um deren Arbeitsleistung zu nutzen Arbeits- und Tragtiere (Pferd, Esel, Kamel, Lama, Elefant usw.) Wachtiere (Hund) Assistenztiere (Blindenhund, Warnratten für Diabetiker) Tiere zum Auffinden von Personen oder Sachen (Hunde und Ratten zum Aufspüren von Drogen, Sprengstoff, Kampfmitteln, Krankheiten oder Vermissten) Jagdhelfer (z. B. Jagdhund, Greifvögel bei der Beizjagd) Nützlinge zur Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (überwiegend Spinnentiere und Insekten; siehe auch Biologische Schädlingsbekämpfung) Tieren zur Bestäubung von Pflanzen (Insekten, Vögel)
die Haltung von Tieren zur Tierproduktion (diese wiederum unterschieden in Tierzucht und Tiermast) Häufig wird das Fleisch der produzierten Tiere als Nahrungs- oder Futtermittel (siehe hierzu Futtertier) genutzt. Die statistischen Angaben zum Pro-Kopf-Verzehr beziehen sich auf Deutschland (Stand 2024): Schweine: Pro-Kopf-Verzehr von Schweinefleisch: 28,4 kg im Jahr, was 54 Prozent der gesamten verzehrten Fleischmenge entsprichtPro-Kopf-Konsum von Fleisch in Deutschland nach Art in den Jahren 2012 bis 2024 (in Kilogramm). Statista, abgerufen am 14. Mai 2025. Geflügel: Pro-Kopf-Verzehr von Geflügelfleisch: 13,6 kg/Jahr Rind: Pro-Kopf-Verzehr von Rindfleisch: 9,3 kg/Jahr Schaf: Pro-Kopf-Verzehr von Schafs- und Ziegenfleisch: 0,5 kg/Jahr Eine untergeordnete Rolle bei der Fleischerzeugung spielen (in Deutschland) u. a. Pferdefleisch, Fleisch vom Hausesel, Kamelfleisch, Kaninchenfleisch, Straußenfleisch etc., von denen in Deutschland pro Kopf rund 0,7 kg im Jahr verzehrt wurden Einen Sonderfall stellt die Produktion von Fischen, Garnelen und Muscheln in Aquakulturen dar, da hier die Tierhaltung – anders als bei den vorgenannten Tierarten – teilweise noch immer mit dem Wildfang konkurriert. Seit Beginn des 21. Jahrhunderts gewinnt auch die Produktion von Speiseinsekten an Bedeutung; auch hierbei handelt es sich aber um einen Nischensektor. Zusätzlich oder in Kombination mit dem Fleisch werden auch folgende tierische Produkte wirtschaftlich genutzt, dazu zählen: Eier; Geflügel und Fischeier (z. B. Kaviar vom Stör oder Seehasen) Milch (u. a. von Rindern, Schafen und Ziegen) Leder (u. a. von Schweinen, Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Reptilien) Federn (Geflügel) Honig, Bienenwachs, Propolis (Imkerei) Pelze (Pelztierzucht) Seide (Seidenraupenzucht) Pharmazeutische Stoffe, Gifte (u. a. Reptilien- und Insektenproduktion)
die Haltung von Nutztieren für die medizinische Forschung und Grundlagenforschung zur Verwendung bei Tierversuchen (In Deutschland wurden 2023 insgesamt 1,46 Millionen Versuchstiere, darunter 80 Prozent Nagetiere, überwiegend FarbmäuseTierversuche: Rückgang der Vorjahre setzt sich deutlich fort Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlicht Zahlen für 2023. Bundesinstitut für Risikobewertung, abgerufen am 14. Mai 2025.) Landwirtschaftliche Nutztierhaltung wird auch als Viehhaltung bezeichnet. Hier unterscheidet man: die extensive Tierhaltung von der intensiven Tierhaltung, wobei Letztere agrargeschichtlich erst seit relativ kurzer Zeit in den entwickelten Ländern an Bedeutung gewonnen hat. die konventionelle Tierhaltung von der ökologischen Tierhaltung.
Heimtierhaltung Die Heimtierhaltung ist die Haltung von Tieren jeglicher Art – also von Wild-, Nutz- aber auch Haustieren – in privaten Haushalten. Heimtiere können sowohl domestizierte Nutz- oder Haustiere als auch nicht domestizierte Wildtiere sein.
Wildtierhaltung Die Wildtierhaltung ist die Haltung wilder, nicht domestizierter Tiere aus einer Vielzahl unterschiedlicher und in der Geschichte sich stetig wandelnder Gründe (Fleischgewinnung, Prestige, Unterhaltung, Liebhaberei, Jagd, Wissenschaft, Bildung, Natur- und Artenschutz): Landwirtschaftliche Wildhaltung Aquafarming (es sind keine „Hausaustern“, „Hausgarnelen“ oder „Hauslachse“) Zootierhaltung (Zoos, Menagerien, Meeres-Themenparks und Delphinarien) Aquaristik (Aquarien, Vivarien)
Auch die Gehegehaltung von Hirschen (insb. Rot-, Damhirsch und Reh) zur Erzeugung von Wildfleisch rechnet man noch zur Wildtierhaltung – hier beginnen die Grenzen zur Nutztierhaltung zu verschmelzen; auch Hirsche werden heute züchterisch domestiziert. Dasselbe gilt analog für Pelztiere. Die Haltung von Tieren für die Gewinnung medizinischer und pharmazeutischer Präparate liegt ebenfalls im Grenzbereich: Die Haltung von Schlangen zur Gewinnung von Gegengiften oder Affen für medizinische Forschung ist noch der Wildtierhaltung zuzurechnen, andere Tiere sind mehr oder weniger domestiziert oder auf dem Weg zur Domestizierung.
Organisationsformen der Tierhaltung mini|Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung in Deutschland, 2010–2020. In nur einer Dekade sind Zehntausende Betriebe mit Tierhaltung verschwunden und durch größere Betriebe ersetzt worden. Quelle: Fleischatlas 2021, Urheber: Bartz/Stockmar, Lizenz: CC BY 4.0Fleischatlas 2021 - Daten und Fakten über Tiere als Nahrungsmittel. (PDF) Berlin 2021, ISBN 978-3-86928-224-4, dort S. 37. Je nach dem angestrebten Ziel der Tierhaltung, aber auch nach den Bedürfnissen der gehaltenen Tiere, haben sich unterschiedliche Arten der Tierhaltung entwickelt.
Rechtliche Bestimmungen Die rechtlichen Bestimmungen zur Tierhaltung kann man grob in Normen, die das Verhältnis zwischen Privatleuten regeln (Zivilrecht), und Normen, bei denen der Staat dem Bürger etwas im Verhältnis der Über- und Unterordnung vorschreibt (öffentliches Recht), einteilen. Im Zivilrecht spielt insbesondere das Haftungsrecht eine wichtige Rolle, aber auch andere Bereiche, wie das Mietrecht können wichtig sein. Im öffentlichen Recht finden sich Regelungen zur Haltung von Tieren insbesondere im Gefahrenabwehrrecht, aber auch im Naturschutz- und Artenschutzrecht.
Haftungsrecht (Deutschland) Bei der Tierhaltung besteht in Deutschland die so genannte Tierhalterhaftung.
Nach dieser kann der Tierhalter für die Schäden haftbar gemacht werden, die sein Tier anrichtet. Dies betrifft die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für wirtschaftliche Schäden im Schuldrecht, genauer im Deliktsrecht bzw. Haftungsrecht (im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht). Sie ist in des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Schäden durch kleine Haustiere sind durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, für Hunde und Pferde gibt es Tierhalterhaftpflichtversicherungen, die in manchen Landesgesetzen für Hunde sogar vorgeschrieben sind.
Der Begriff Tierhalter Die Tierhalterhaftung knüpft am Begriff des Tierhalters an. Halter des Tieres ist derjenige, der normalerweise über das Tier bestimmen kann (Bestimmungsmacht), der aus eigenem Interesse für die Kosten (Unterhaltung) des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres (Wert und Nutzen) zugutekommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres (Verlustrisiko) trägt.Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 9 (unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: BGH, NJW-RR 1988, 655)OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12. August 2004, Aktenzeichen 1 U 65/04, unter I. 2. a) 2. Abs. (HTML, Abruf 1. Juli 2009); Zitat: „Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656). Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet, Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Der Begriff Tierhalter ist dabei nicht mit dem Begriff Eigentümer gleichzusetzen. In der Praxis ist der Halter aber regelmäßig der Eigentümer oder jemand, der sich wie ein Eigentümer verhält. Einen häufigen Unterschied zum Besitz (im Sinne des BGB) könnte man in der Dauerhaftigkeit des Verhältnisses vom Tierhalter zum Tier sehen: Wer sich einen Hund zum Spazierengehen ausleiht, wird zwar Besitzer, aber nicht Tierhalter.
Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) und Haftung für vermutetes Verschulden (§ 833 S. 2 BGB) Grundsätzlich haftet ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pferd ausschlägt oder beißt oder wenn ein Hund einen Dritten anspringtHeinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 6. oder beißt. Grund für diese verschuldensunabhängige Haftung ist die dem unberechenbaren tierischen Verhalten eigentümliche Gefahr (spezifische Tiergefahr).Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 6 (unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: BGHZ Band 67, S. 129).
Dagegen liegt kein Fall der Tierhalterhaftung vor, wenn ein Tier sich unter der Leitung eines Menschen befindet und dem Willen dieses Menschen gehorcht.Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 6 (unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: NJW 1952, S. 1329 und Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW-RR 1986, S. 325). Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Reiter (nicht der Halter) bewusst einen Dritten überreitet oder jemand dem Hund des Tierhalters befiehlt, einen Dritten zu beißen (gehetzter Hund).
Die Haftung nach Satz 1 BGB tritt als sogenannte „Gefährdungshaftung“Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 1. auch ohne Verschulden des Halters ein. Nur, wenn „der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist“ ( Satz 2 BGB), hat der Halter die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen (Exkulpation). Die Haftung tritt in diesem Falle nicht ein, wenn der Halter des zahmen Nutztiers beweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat oder der Schaden auch durch die erforderliche Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Haltern so genannter Luxustiere oder Wildtiere steht dieser Entlastungsbeweis nicht offen, sie haften immer verschuldensunabhängig.Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., München 2008, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.18: Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB) und des Tieraufsehers (§ 834 BGB).
Öffentliches Recht (insbes. Gefahrenabwehrrecht)