Das Privatleben der Caroline Prinzessin von Hannover, damals Caroline von Monaco, war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Seit Anfang der 1990er Jahre bemühte sie sich in mehreren europäischen Ländern und häufig auf dem Rechtsweg darum, die Veröffentlichung von Fotografien aus ihrem Privatleben zu unterbinden. Daraus entstanden mehrere Verfahren vor deutschen Zivilgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und schließlich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mehrere der daraus hervorgegangenen medienrechtlichen Gerichtsentscheidungen sowie weitere presserechtliche Entscheidungen zu Caroline von Hannover werden als Caroline-Urteile bezeichnet.
Besondere Bedeutung für die Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Medienfreiheit erlangte das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest und hob bei der Abwägung mit Art. 10 EMRK insbesondere darauf ab, ob die jeweilige Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt.
Bundesgerichtshof 1995 BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995, Az. VI ZR 15/95.
In diesem Verfahren hatte Prinzessin Caroline vor dem Landgericht Hamburg den Burda-Verlag verklagt, nachdem die Zeitschriften Freizeit Revue und Bunte in Deutschland und Frankreich mehrere Fotografien abgedruckt hatten, die sie allein sowie gemeinsam mit dem Schauspieler Vincent Lindon, ihren Kindern oder Unbeteiligten zeigten.
Das Landgericht gab der Klage insoweit statt, als es den Vertrieb in Frankreich betraf; bezüglich Deutschlands wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, wobei das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abwies. Hiergegen legte die Prinzessin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Prinzessin mit Vincent Lindon während des Besuchs eines Gartenlokals zu sehen war, unzulässig gewesen sei, wohingegen die Veröffentlichung der übrigen streitgegenständlichen Bilder nicht zu beanstanden sei. Das Gericht stellte auf das Recht am eigenen Bild nach KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie), auch KUG genannt, ab und nahm für den Großteil der Bilder an, dass ihre Veröffentlichung nach Abs. 1 KunstUrhG zulässig sei, da die Prinzessin nach der damaligen Rechtsprechung als Person der Zeitgeschichte eingeordnet wurde.
Aus den Entscheidungsgründen: „Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 – Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck DJZ 1920, 596 – Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – Bundeskanzler – zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41 , 322 – Kanzlerkandidat). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco. Davon ist sie selbst ausgegangen. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (a. a. O.) zugrunde.“
Leitsätze des Urteils
„1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.“ „2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.“ „3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.“ „4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.“
Bundesverfassungsgericht 1998
BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998, Az. 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96 und 1 BvR 2073/97
In dem Beschluss wurden drei Verfassungsbeschwerdeverfahren verbunden. Eines davon betraf einen Gegendarstellungsanspruch Caroline von Monacos gegen eine Titelschlagzeile des Neuen Blatts. Die Zeitschrift hatte 1993 über eine angeblich bevorstehende Hochzeit mit Vincent Lindon berichtet. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite die Pressefreiheit nicht verletzt, und wies die Verfassungsbeschwerden zurück. Der Beschluss betraf damit einen anderen presserechtlichen Streitkomplex als die Paparazzi-Fotografien, die Gegenstand der Entscheidungen von 1995, 1999 und 2004 waren.
Leitsätze des Beschlusses
„1. Das Grundrecht der Pressefreiheit ( Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.“ „2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.“ „3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht ( Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.“
Bundesverfassungsgericht 1999
BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az. 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco erhob gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die angegriffenen Entscheidungen insoweit, als drei in der Bunten veröffentlichte Bilder Caroline mit ihren Kindern zeigten. In diesem Umfang hob es das Urteil des BGH auf und verwies die Sache zurück; im Übrigen wies es die Verfassungsbeschwerde zurück.
Im Urteil Von Hannover gegen Deutschland vom 24. Juni 2004 stellte der EGMR später fest, dass die deutschen Gerichte Caroline von Hannovers Privatleben gegenüber der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nicht hinreichend geschützt hatten und dadurch Art. 8 EMRK verletzt worden war. Der EGMR hob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht auf, sondern beurteilte den durch die deutschen Entscheidungen gewährten Schutz am Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Leitsätze des Urteils
„1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.“ „2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“ „3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.“ „4. Die in Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.“
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2004 (Kammer) EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)
Nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren erhob Caroline von Hannover Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR stellte einstimmig fest, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen ihr Recht auf Achtung des Privatlebens aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ausreichend geschützt hatten und Art. 8 EMRK verletzt war.
Bei der Abwägung mit der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK betonte der Gerichtshof die besondere Bedeutung des Persönlichkeits- und Privatsphärenschutzes bei Fotografien. Maßgeblich sei insbesondere, ob Fotos und begleitende Berichte zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten Caroline von Hannover bei privaten Alltagstätigkeiten; sie übte keine staatliche Funktion aus, und die Veröffentlichungen befassten sich nach Auffassung des Gerichtshofs ausschließlich mit Einzelheiten ihres Privatlebens. Der EGMR berücksichtigte außerdem, dass die Fotografien ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung und teilweise heimlich entstanden waren. Auch eine weithin bekannte Person müsse grundsätzlich mit einem wirksamen Schutz ihres Privatlebens rechnen können.
Über die gerechte Entschädigung schlossen Caroline von Hannover und die Bundesrepublik Deutschland 2005 eine gütliche Einigung. Deutschland verpflichtete sich zur Zahlung von insgesamt 115.000 Euro; davon entfielen 10.000 Euro auf den immateriellen Schaden und 105.000 Euro auf Kosten und Auslagen.
Auswirkungen Matthias Prinz, der Rechtsanwalt Caroline von Hannovers, begrüßte die Entscheidung. Gegenüber dem Tagesspiegel widersprach er der Einschätzung, es handle sich um einen „schwarzen Tag für die Pressefreiheit“, und erklärte, der Gerichtshof habe bei der erforderlichen Güterabwägung das Gewicht der reinen Unterhaltungspresse verringert.
In deutschen People- und Boulevardredaktionen stieß das Urteil zugleich auf deutliche Kritik. Der Tagesspiegel berichtete wenige Tage nach der Entscheidung von einer „Bildernot“ in den Redaktionen; der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger sprach von einem Rückschlag für die Pressefreiheit in Europa. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte am Tag der Entscheidung „Europas Richter hebeln die Pressefreiheit aus“.Thomas Haug: Bildberichterstattung über Prominente. Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten. Nomos, Baden-Baden 2011, S. 94. Auch in Teilen der Rechtswissenschaft wurde die Entscheidung kritisch beurteilt, insbesondere mit Blick auf die Gewichtung unterhaltender Medienberichte bei der Bestimmung des öffentlichen Informationsinteresses.Thomas Haug: Bildberichterstattung über Prominente. Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten. Nomos, Baden-Baden 2011, S. 89–92.