Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, war eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wurde, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig war. Die Verordnung trat im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung oder Dublin-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.
Mit Ablauf des 11. Juni 2026 wurde die Dublin-III-Verordnung aufgehoben und durch die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt.
Geltungsbereich Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark, in Norwegen, Island, der Schweiz und in Liechtenstein.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Prüfung des Dublin-Verfahrens, abgerufen am 25. Januar 2020. In Dänemark gilt aufgrund eines Opt-Outs nicht die Dublin-III-Verordnung, dafür aufgrund eines Vertrags mit der Europäischen Union die Dublin-II-Verordnung.
Ziele Wie schon mit dem Dubliner Übereinkommen soll zum einen erreicht werden, dass jeder Person, die kein Unionsbürger ist und auf dem Gebiet der Vertragsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Zum anderen soll erreicht werden, dass bei mehreren Anträgen möglichst immer derselbe Staat für die inhaltliche Prüfung des Antrags zuständig ist.
Inhalt
Garantie des Asylverfahrens Das erste Ziel wird mit den Worten garantiert: „Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.“vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO Der Begriff des Antrags auf internationalen Schutz wird hierbei inhaltlich definiert als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen (also eines nicht-Unionsbürgers) oder Staatenlosen um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus.Art. 2 lit. b Dublin-III-VO, Art. 2 lit. h Qualifikationsrichtlinie Unter Prüfung des Antrags werden alle Verfahrensschritte im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems außer der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verstanden.Art. 2 lit. d Dublin-III-VO
Ermittlung des zuständigen Staates Für das zweite Ziel wird ein zuständiger Staat nach bestimmten Kriterien ermittelt; das entsprechende Verfahren wird Dublin-Verfahren genannt.vgl. Art. 3 Abs. 2 Dulbin-III-VO
Prinzipien Für die Ermittlung des zuständigen Staates ist eine Prüfreihenfolge festgelegt. Besondere Berücksichtigung finden dabei der Schutz des Kindeswohls sowie der Einheit der Familie. Davon abgesehen soll in der Regel derjenige Staat für das Verfahren zuständig sein, der dafür verantwortlich ist, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Staates (Dublin-Staates) aufhält.
Die Verordnung geht hierbei, wie vom EuGH zur Zeit der Geltung der Dublin-II-Verordnung formuliert, davon aus, „dass alle daran beteiligten Staaten […] die Grundrechte beachten […] und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.“EuGH, Urteil vom – [N. S. gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. u. a. gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform], abgerufen am 9. Oktober 2020. Deshalb dürfe die Vermutung gelten, „dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.“ Der EuGH hat jedoch, der sogenannten M.S.S.-EntscheidungEGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – [M.S.S. gegen Belgien und Griechenland], Rdnr. 338 ff., abgerufen am 9. Oktober 2020. des EMRK folgend, auch entschieden, dass diese Annahme nicht unwiderlegbar sein kann. Staaten können demnach verpflichtet sein zu prüfen, ob die Überstellung einer Person in einen anderen Dublin-Staat mit einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 4 der Grundrechtecharta der EU (welcher Artikel 3 EMRK entspricht) einhergehen würde. Bei Vorliegen von „systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber“ in einem anderen Mitgliedstaat sei von einer Überstellung abzusehen. Dieses Prinzip wird in der Dublin-III-Verordnung beim Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates berücksichtigt.zur Rechtsprechung siehe Becker, Hruschka in Huber, Voßkuhle, Grundgesetz Kommentar, 8. Auflage, 2024, Art. 16a, Rn. 33.
Das Verfahren Die Prüfreihenfolge zur Ermittlung des zuständigen Staates ist wie folgt: Halten sich im Fall von unbegleiteten Minderjährigen bereits Familienangehörige in einem Dublin-Staat auf, so ist dieser Staat zuständig, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Im Falle von erwachsenen Asylsuchenden ist auf Wunsch der Betroffenen der Staat zuständig, in dem sich enge Verwandte aufhalten, die sich im Asylverfahren befinden oder denen bereits Schutz gewährt wurde. Hierauf wird wie folgt weiter geprüft: Besitzt die asylsuchende Person einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, so ist der ausstellende Staat zuständig. Ist die Person von einem Drittstaat kommend irregulär in einen Dublin-Staat eingereist, so ist dieser Staat zuständig, wenn die irreguläre Einreise belegt werden kann. Dieses Kriterium kommt in der Praxis besonders häufig zur Anwendung, wobei für den Beleg besonders Einträge in der EURODAC-Datenbank relevant sind. Ist die Person legal visumsfrei in ein Land eingereist, so ist dieses Land zuständig. Schließlich ist bei einem sogenannten Flughafenverfahren das entsprechende Land zuständig. Lässt sich nach diesen Kriterien kein zuständiger Staat ermitteln, ist der erste Dublin-Staat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zuständig.vgl. Art. 3 Abs. und Art. 7 bis 15 Dublin-III-VO
Dieses Verfahren wird im Sinne des oben erwähnten Urteils EuGH dadurch modifiziert, dass die Prüfung der Kriterien fortgeführt wird, wenn „es sich als unmöglich [erweist], einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen“ (Art. 3 Abs. 2 UA 1 S. 1 Dublin-III-VO).
Wenn sodann keine Überstellung in einen Staat, der sich aus den Prüfkriterien ergibt oder in den ersten Mitgliedsstaat, in dem ein Antrag gestellt worden ist, vorgenommen werden kann, so wird der das Dublin-Verfahren durchführende Staat der zuständige Staat.
Selbsteintrittsrecht Es ist ferner ein Selbsteintrittsrecht vorhanden, nach dem sich ein Dublin-Staat eigenständig für die Prüfung eines bei ihm gestellten Antrags für zuständig erklären kann.Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
Die Dublin-III-Verordnung im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem Die Dublin-III-Verordnung ist Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Wesentliche andere Bestandteile sind die Asylverfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die EURODAC-Verordnung.
Durch die Asylverfahrensrichtlinie wird zunächst festgelegt, dass die EU-Staaten Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, tatsächlich Zugang zum Asylsystem gewähren müssen.§ 6 Asylverfahrensrichtlinie Es wird sodann das Anerkennungsverfahren reguliert. Nach dem Vorliegen eines „förmlichen Antrags“ auf internationalen Schutz ist das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates der dann folgenden Prüfschritte durchzuführen.Art. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d Dublin-III-VO; Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie Nach Durchführung des Dublin-Verfahrens mit möglicher Überstellung können dann noch auf Grundlage weiterer Gründe zurückgewiesen werden, bevor eine materielle (inhaltliche) Prüfung durchgeführt wird.Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie Hierbei sind insbesondere zwei Drittstaatenregelungen relevant, die sich nach dem Prinzip des GEAS und entsprechend dem Sprachgebrauch der Europäischen Union auf Staaten außerhalb der EU beziehen: eine Regelung für Drittstaaten, die per se als sicher gelten und eine Regelung für den Fall, dass der Antragsteller bereits Aufnahme in einem Drittstaat gefunden hat. Folgeanträge können zurückgewiesen werden, wenn keine neuen keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorliegen.
Die materielle (inhaltliche) Prüfung richtet sich im Wesentlichen nach der Qualifikationsrichtlinie. In dieser werden insbesondere die Kriterien für die Schutzkategorien Flüchtlingseigenschaft nach Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiärer Schutz festgelegt.
Gemäß der Asylverfahrensrichtlinie können Verfahren unter gewissen Bedingungen beschleunigt durchgeführt werden; dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Antragsteller aus einen „sicheren Herkunftsstaat“ stammt.Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie
Kompetenz der EU, Einbindung in die nationalen Rechtsordnungen und Anwendungsvorrang Die Europäische Union kann innerhalb der ihr mittels der EU-Verträge übertragenen Kompetenzen mittels Verordnungen unmittelbar geltendes eigenständiges Recht schaffen. Mittels Bestimmungen zur Übertragung von Hoheitsrechten in den nationalen Verfassungen und den EU-Verträgen ist dieses Recht dann in die nationalen Rechtsordnungen eingebunden und genießt dort Anwendungsvorrang vor jedem nationalen Recht, inklusive Verfassungsrecht. In Deutschland geschieht die Einbindung mittels des Grundgesetzes.
Die Kompetenz der EU zum Erlass der Dublin-III-Verordnung ergibt sich aus des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Nationale Regelungen zu sicheren Drittstaaten treten hinter die Regelungen zum Dublin-Verfahren in der Dublin-Verordnung und in der Asylverfahrensrichtlinie zurück.
In Bezug auf deutsches Recht kollidieren die Regelungen zum Dublin-Verfahren und die Regelung zu sicheren Drittstaaten in der Asylverfahrensrichtlinie mit der Drittstaatenregelung in Asylgesetz, die der Regelung in Grundgesetz entspricht. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, ist die Regelung in Asylgesetz gegen den Wortsinn unionsrechtskonform so auszulegen, dass ein Staat der Europäischen Union kein sicherer Drittstaat ist.BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 - 1 C 4.19, Rn. 11
Als Einschränkung von Grundgesetz bleibt die Drittstaatenregelung in Grundgesetz weiter anwendbar, kann aber nicht Grundlage für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit Verbringung der Person in einen andern Dublin-Staat sein.
Vergleich mit Dublin II und dem Dubliner Übereinkommen
Dublin II Neben der oben genannten Neuregelung bei systemischen Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat in Art. 3 weist die Dublin-III-Verordnung die folgenden Änderungen in Bezug auf die Dublin-II-Verordnung auf:
Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Aufnahmerichtlinie (Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung).
Der Rechtsschutz gegen inhaltlich fehlerhafte Überstellungsentscheidungen wurde, wie auch vom Europäischen Gerichtshof bekräftigt, durch die Dublin-III-Verordnung gestärkt.EuGH, Urteil in Rechtssache C‑63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, 7. Juni 2016, curia.europa.eu, abgerufen am 10. Oktober 2020.
Dubliner Übereinkommen