Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Einfuhr von Gegenständen ins Inland oder in die österreichischen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, nicht jedoch ins Schweizer Zollanschlussgebiet Büsingen am Hochrhein (Einfuhrumsatzsteuer), des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland gegen Entgelt.
Geschichte Die Umsatzsteuer wurde im Kaiserreich während des Ersten Weltkriegs zum 1. August 1918 eingeführt.
Zum 1. Januar 1968 wurde in der EWG die Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; siehe auch unten) eingeführt. Gleichzeitig wurde der Regelsteuersatz von 4 % auf 10 % erhöht. Ziel der Einführung des Vorsteuerabzugs war es, dass die Unternehmen nicht mehr durch die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer belastet werden. Vorher waren Unternehmen, die alle Produktionsschritte selbst durchführten, im Vorteil.
Zum 1. Januar 1993 wurden mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts die Zollkontrollen und die Einfuhrumsatzsteuer zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und besondere Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferung bzw. innergemeinschaftlichen Erwerb (siehe oben und unten) eingeführt.
Nach einer Reihe von Anhebungen um jeweils einen Prozentpunkt nahm zum 1. Januar 2007 die große Koalition unter Angela Merkel (Kabinett Merkel I) mit der Anhebung von 16 % auf den (mit kurzer Unterbrechung 2020) bis heute geltenden Steuersatz von 19 % „die größte Steuererhöhung seit 1949“ vor. Der ermäßigte Satz blieb unverändert bei 7 %. Die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Linke warfen der neuen Regierung Wahlbetrug vor, da Angela Merkel vor der Bundestagswahl 2005 nur eine Erhöhung um zwei Prozentpunkte angekündigt hatte (um entsprechend den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung senken zu können), die SPD diese Vorschläge aber abgelehnt hatte.Der Spiegel vom 19.05.2006: Bundestag beschließt größte Steuererhöhung seit 1949 https://www.spiegel.de/politik/deutschland/koalition-bundestag-beschliesst-groesste-steuererhoehung-seit-1949-a-417118.html
Umsatz Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt ( UStG), sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Nicht steuerbar sind beispielsweise: Verkäufe zwischen Privatpersonen (sie sind keine Unternehmer) Verkäufe an Abteilungen innerhalb des Unternehmens (sogenannter Innenumsatz) Verkäufe unter Gesellschaften innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft Eigenleistungen Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ( Abs. 1a UStG)
Unternehmerbegriff Unternehmer nach UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (Einnahmenerzielungsabsicht). Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Inland Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen am Hochrhein, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist ( Abs. 2 UStG).
Entgelt Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Lieferung Definition Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen ( Abs. 1 UStG).
Sonderfälle der Lieferung Innergemeinschaftliches Verbringen Um eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft auch dann umsatzsteuerlich zu erfassen, wenn der Gegenstand nicht im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt, wurde der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens geschaffen.
Unentgeltliche Lieferungen Auch eine unentgeltliche Abgabe von Gegenständen (unentgeltliche Wertabgabe) kann fiktiv zu einer Lieferung gegen Entgelt nach Abs. 1b UStG führen.
Kommission Beim Kommissionsgeschäft liegt im Umsatzsteuerrecht ( Abs. 3 UStG) zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Dabei liefert bei der Verkaufskommission der Kommittent an den Kommissionär und bei der Einkaufskommission der Kommissionär an den Kommittenten.
Werklieferung Eine Werklieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ( Abs. 4 UStG) ist eine Lieferung, die aus einem Werkvertrag resultiert, wobei der Leistende sowohl die sonstige Leistung (Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands) als auch die Lieferung des Hauptgegenstandes schuldet. Der Charakter einer Lieferung steht hierbei im Vordergrund und bestimmt die Einstufung der Leistung als Ganzes (Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen liefert eine Maschine und nimmt zusätzlich den Einbau beim Kunden und kundenspezifische Anpassungen und Umbauten vor). Davon ist die Werkleistung zu unterscheiden.
Gehaltlieferung Wenn der Unternehmer einem Abnehmer gegenüber eine Lieferung erbringt und der Abnehmer dem liefernden Unternehmer Neben- oder Abfallprodukte, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände anfallen, zurückgeben muss, liegt kein Tausch vor. Es handelt sich nur um eine Lieferung, die von dem Gehalt dessen bestimmt wird, was dem Leistungsempfänger verbleibt ( Abs. 5 UStG).
Leasing und Mietkauf Leasing- oder Mietkaufverträge sind zivilrechtlich in erster Linie Mietverträge. Damit erbringt der Leasinggeber bzw. Vermieter an den Leasingnehmer bzw. Mieter eine sonstige Leistung. Ist jedoch der Mietgegenstand ertragsteuerlich dem Leasingnehmer bzw. Mieter zuzurechnen, liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung vor.
Sonstige Leistung Abgrenzung des Begriffs Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Aus der Ausschlussformulierung des Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht.Lippross: Umsatzsteuer, 20. Auflage 2000, S. 137. Nach Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen.
Sonderfälle der sonstigen Leistung Restaurant- und Verpflegungsleistungen Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind sonstige Leistungen, wenn die Service- und Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen, ansonsten handelt es sich um eine Lieferung.
Unentgeltliche sonstige Leistungen Unentgeltliche Wertabgaben werden entgeltlichen sonstigen Leistungen in zwei Fällen gleichgestellt:
Leistungsentnahme: die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen ( Abs. 9a Nr. 1 UStG)
Dienstleistung für den Privatbereich: die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen ( Abs. 9a Nr. 2 UStG). In diesem Fall ist es für die Steuerpflicht unerheblich, ob der Unternehmer im Zusammenhang mit dieser Leistung einen Vorsteuerabzugsanspruch hatte.
Werkleistungen Eine Werkleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine sonstige Leistung resultierend aus einem Werkvertrag, wobei der Leistende nur die Werkleistung und nicht auch den Hauptstoff schuldet (Beispiel: Ein Maler streicht an, der Hausbesitzer stellt die Farbe). Davon zu unterscheiden ist die Werklieferung.
Leistungskommission Bei der Leistungskommission wird ein Unternehmer in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingeschaltet.
Steuertarif bzw. Steuersatz Steuersätze Regelsteuersatz ( Abs. 1 UStG) Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (16 % von Juli bis Dezember 2020). Ermäßigter Steuersatz ( Abs. 2 UStG) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % (5 % von Juli bis Dezember 2020) für bestimmte Umsätze, z. B. für die Lieferung der in der Anlage 2 des UStG genannten Lebensmittel (also z. B. nicht für Kaviar und Süßkartoffeln); für Milch und Milchmischgetränke, nicht jedoch (anderweitige) Getränke → (Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75 %, nicht abgefülltes Wasser); die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (wenn nicht jugendgefährdend oder überwiegend Werbezwecken dienend); den öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken bis zu 50 km oder innerhalb einer Gemeinde); die Beförderung von Personen im inländischen Schienenbahnverkehr ( Abs. 2 Nr. 10 lit. a UStG seit Januar 2020);Amtliche Begründung der Änderung auf , S. 28, Anmerkung: ab 1. Januar 2020 reduzierter Satz auch im Schienenpersonenfernverkehr durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (KlSchStG) ab 1. Januar 2020. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben; die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in Nr. 14 Satz 4 lit. b UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler; die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach Abs. 3 Nr. 1 bis 5 UStG in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind oder vor 1970 erstaufgeführt wurden; Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze; die Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ( AO); die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (Hotels), sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen; seit Januar 2026 Restaurant- und Verpflegungsleistungen, Getränke sind von der Ermäßigung ausgenommen (diese Ermäßigung galt bereits von Juli 2020 bis Dezember 2023 als vorübergehende Ermäßigung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie) von Oktober 2022 bis März 2024 für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz (vorübergehende Ermäßigung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekriegs).https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/steuersenkung-gas-2125486 Abruf am 6. Juni 2023 Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen unter den in Abs. 3 UStG genannten Voraussetzungen (seit 2023) Besonderer Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € Umsatz hatten ( UStG): 7,8 % für landwirtschaftliche Erzeugnisse und 5,5 % für Forsterzeugnisse (genauere Beschreibung einschließlich Ausnahmen und historischer Entwicklung siehe hier).
Umsatzsteuersätze mini|hochkant=1.6|Umsatzsteuersätze in Deutschland seit ihrer Einführung