Das Kindschaftsrecht ist ein Begriff aus dem österreichischen Familienrecht und regelt die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern, dabei insbesondere Unterhalt und Obsorge. Leitendes Prinzip des Kindschaftsrechts ist die Förderung des Kindeswohles (§ 138 ABGB), die Interessen der Eltern bzw. die eine jeden einzelnen Elternteiles sind hier nachrangig.
Elternschaft Eltern sind alle Verwandte in der aufsteigenden Linie, das heißt Mutter, Vater, Großmutter, Großvater usw. Kinder sind alle Verwandte in der absteigenden Linie. Darunter fallen also auch Enkel und Urenkel (§ 42 ABGB). Um kindschaftrechtliche Beziehungen Rechtsfolgen zuzuordnen, ist primär festzustellen, wer die Stammeltern, das heißt Mutter und Vater oder anderer Elternteil des Kindes sind (siehe Rechtliche Elternschaft).
Feststellung der Eltern Die Mutter ist gemäß § 143 ABGB jene Frau, die das Kind geboren hat, unabhängig davon ob Methoden der Fortpflanzungsmedizin (Leihmutterschaft, In-vitro-Fertilisation u. a.) genutzt wurden oder nicht. Der Vater oder andere Elternteil ist jener, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder die Vater- bzw. Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder dessen Vater- bzw. Elternschaft gerichtlich festgestellt ist (§§ 144 ff ABGB).
Ablehnung der Mutterschaft Während Kindesweglegung (ohne Gefährdungsvorsatz) bis zum StGB 1975 straflos war, schuf das StGB mit § 197 Verlassen eines Unmündigen einen neuen Straftatbestand. § 197 StGB wurde mit BGBl I 19/2001 wieder aufgehoben, die Kindesweglegung ist nicht mehr strafbar, wenn das Kind an einen sicheren Ort gebracht wird (z. B. „Babyklappen“). Diese Neuerung ermöglicht Müttern auch, ihr Kind in einem Krankenhaus anonym zur Welt zu bringen, was in einigen Bundesländern bereits möglich ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Februar 2003 die Ermöglichung der anonymen Geburt grundsätzlich gebilligt, da jedem Staat der Entscheidungsspielraum zugestanden werden müsse, zu entscheiden, wie er das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und die Rechte der Mutter und der Adoptiveltern auf Schutz ihres Privatlebens miteinander vereinbare. Auch zielte die in der konkreten Klage betroffene französische Regelung auf das allgemeine Interesse ab, die Gesundheit von Frauen und ihren Kindern bei der Entbindung zu schützen. Der umgekehrte Fall, also die einseitige Ablehnung der Vaterschaft, existiert nicht.Application no. 42326/98
Gegenseitige Rechtsansprüche Beistand Eltern und Kinder haben einander beizustehen (§ 137 Abs. 1 ABGB). Unter Beistand werden bestimmte Geld-, Natural-, oder Dienstleistungen verstanden, die sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein können, z. B. vorübergehende PflegeVgl. implizit OGH 22.06.2012, 6 Ob 76/12p. oder psychische Unterstützung während schwerer Krankheit.Vgl. OGH 08.07.1987, 8 Ob 41/87. Die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kind besteht ein Leben lang.Vgl. OGH 20.11.2012, 10 Ob 38/12d.
Unterhalt für Kinder von Eltern (Großeltern): Kindesunterhalt
Grundlage des Kindesunterhalts sind die §§ 231ff ABGB:
Diese Forderung überträgt sich auf die Großeltern (), wie auch die Nacherben der Eltern ().
Leitprinzip ist im Allgemeinen das Kindeswohl – die Ansprüche und Bedürfnisse der Unterhaltsverpflichteten sind als geringerwertig angesehen: Grundsätzlich gilt, je höher das Einkommen der jeweiligen Unterhaltspflichtigen, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz).
Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf (Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Taschengeld) und Sonderbedarf (bspw. Zahnregulierung, Spitalsaufenthalt u. ä.) unterschieden.
Die Bemessung des Kindesunterhaltes in Geld ist nur dort praktisch relevant, wo das Kind von den es versorgenden Eltern getrennt lebt, sei dies aufgrund von Scheidung oder weil das (erwachsene) Kind z. B. eine Schule (Universität) im Ausland besucht. Lebt das Kind bei und mit den Eltern, so haben folgende Prozentsätze eine geringere Bedeutung; bar ausgezahlt wird dann bloß allenfalls ein Taschengeld. Sonst umfassen die Unterhaltsleistungen Sachleistungen (Naturalunterhalt), sowie den Betreuungsunterhalt.
Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt ist nur so weit zu entrichten, als sich das Kind nicht selbst erhalten kann. Diese (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit ist unabhängig von der fixen Grenze der Volljährigkeit, sie kann davor (Lehrling) oder danach (nach Studium) eintreten.
Die Gerichtspraxis nimmt eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Monatseinkommen von ca. 865 € an. Während des Präsenz- oder Zivildienstes gilt das Kind in jedem Fall als selbsterhaltungsfähig. Beginnt es danach eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium, so lebt der Unterhaltsanspruch ggf. wieder auf, sodass die Eltern, wenn sie dazu theoretisch finanziell in der Lage sind, auch ein Universitätsstudium finanzieren müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Studierende dieses zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreibt. Ein einmaliger Studienwechsel am Anfang dieses Studiums wird von der Gerichtspraxis toleriert. Für ein an ein erfolgreich absolviertes Studium angehängtes Doktoratsstudium sind allerdings strengere Maßstäbe (bisheriger Studienfortgang überdurchschnittlich etc.) anzulegen.
Neben Einkünften aus Arbeitsentgelt sind hier auch Einkünfte aus Vermögenserträgnissen, also z. B. Zinsen aus Vermögen, das das Kind geerbt oder geschenkt bekommen hat. Der Vermögensstamm ist primär unbeachtlich.
Anspruch gegen die Eltern
Soweit das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat es Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern. Das Gesetz definiert zwar allgemeine Grundsätze, nach denen der Unterhalt zu bemessen ist, die Gerichtspraxis geht aber von Prozentquoten zwischen 16 und 22 % des Jahres-Nettoeinkommens eines jeden unterhaltspflichtigen Elternteiles aus, wobei für die genaue Bemessung – innerhalb der 16–22 % – das Kindesalter ausschlaggebend ist.
Im strikten Gegensatz zum Unterhalt der Ehegatten untereinander (Eherecht) ist der Unterhalt von Kindern (Kindschaftsrecht) nach oben mit dem 2–2,5-fachen des Regelbedarfs begrenzt („Luxusgrenze“, „Unterhaltsstopp“ oder „Playboygrenze“). Diese Obergrenze wurde eingezogen, um bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners Überalimentierung zu vermeiden. Aus pädagogischen Gründen ist es sogar abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen.
Alter Prozent Regelbedarfssatz Luxusgrenze bis 6 Jahre bis 3 Jahre 16 % 177,00 354,00 –442,50 3 bis 6 Jahre 226,00 452,00 –565,00 6 bis 10 Jahre 18 % 291,00 582,00 –727,50 10 bis 15 Jahre 20 % 334,00 668,00 –835,00 über 15 Jahre bis 19 Jahre 22 % 392,00 784,00 –980,00 bis 28 Jahre 492,00 984,00 –1230,00
+ Abzüge bei mehreren Unterhaltsberechtigten für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 % für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 %
Stand: 1. Januar 2009 / 1. Juli 2008 – 30. Juni 2009Berechnungsbeispiel: Unterhaltspflichtiger mit 3 Kindern, 10 Jahre, 8 Jahre und 5 Jahre alt. Keine weiteren Unterhaltspflichten.
Kind Alter Abzüge Unterhalt 1 10 20 % −1 % −1 % 18 % 2 8 18 % −2 % −1 % 15 % 3 5 16 % −2 % −1 % 13 % Gesamt 46 %
Zum Unterhaltsanspruch kommen noch Transferleistungen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene hinzu, die sich nach dem Hauptaufenthaltsort der Kinder richten und vom beziehenden Elternteil (anteilig) den Kindern zuzuwenden sind.
Stamm des Kindesvermögens Sind weder Vater noch Mutter zur Unterhaltsleistung in der Lage, so ist subsidiär der Stamm des Vermögens des Kindes heranzuziehen. Dies muss jedoch insgesamt für das Kind zumutbar sein. So kann keinesfalls die Wohnung, die dem Kind aufgrund von z. B. Erbschaft gehört und in der es lebt einer Veräußerung unterzogen werden. Hier wäre dann auf folgende Weise vorzugehen.
Anspruch gegen die Großeltern Auf letzter Stufe habe alle Großeltern anteilig „nach ihren Kräften“ zum Kindesunterhalt beizutragen (§ 232 ABGB), wobei keine Reihenfolge der Inanspruchnahme besteht. Sie haben hierbei allerdings das „beneficium competentia“, sie müssen also – jeweils – nur so viel leisten, dass sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.
Unterhalt für Eltern (Großeltern) von Kindern (Enkeln) – „verkehrter“ Unterhalt
Sind die Kinder selbsterhaltungsfähig, kann es umgekehrt zu Obigem auch dazu kommen, dass die Eltern (bzw. Großeltern) in finanzielle Engpässe geraten und damit Unterhalt von ihren Kindern (Enkeln) fordern ( ABGB). Dies ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch gelten hier freilich wesentlich strengere Maßstäbe als beim „normalen“ Unterhalt Kind gegen Eltern.
Stamm des Vermögens Die Eltern (Großeltern) haben den Stamm ihres Vermögens heranzuziehen, soweit dies zumutbar ist. Analog zu obigem Beispiel muss allerdings die Wohnung, an der ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, keinesfalls veräußert werden.
Ansprüche primär gegen Ehegatten etc. zu richten Die Eltern (Großeltern) haben ihre Ansprüche vorrangig gegen ihre Ehegatten oder Vorfahren, die Großeltern primär gegen ihre Kinder und erst sekundär gegen ihre Enkel zu richten.
Tatsächlicher Anspruch gegen die Kinder (Enkel) In letzter Konsequenz haben – Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder (Enkel) freilich vorausgesetzt – doch die Kinder (Enkel) ihren Eltern (Großeltern) Unterhalt zu gewähren, wobei primär die Kinder und erst sekundär die Enkel herangezogen werden können. Bei all dem ist jedoch Abs. 2 ABGB zu beachten: Haben die Eltern (Großeltern) früher ihre Pflichten zur Unterhaltsleistung des damals unter 14-jährigen Kindes, das jetzt Unterhalt zahlen soll, vernachlässigt, so besteht der Anspruch nicht. Durch diese „Vergeltung“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder davon herrührt, dass ja damals die Eltern für sie gesorgt haben. Haben sie das nicht, haben sie nun später auch keine Ansprüche auf Unterhalt.
Bezüglich der Unterhaltshöhe ist hier zu beachten, dass der grundsätzlich Unterhaltspflichtige nur so viel leisten muss, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Obsorge Neben dem Unterhalt ist die Obsorge eine der zentralen Pflichten im Kindschaftsrecht. Im Gegensatz zum Unterhalt und dem Beistand endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Die Eltern haben die Verpflichtung, die Gesundheit des Kindes zu erhalten und zu fördern und es zu erziehen. Weiterhin kommt ihnen die Vertretung des, weil minderjährig, noch beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sowie die Verwaltung seines Vermögens zu (§§ 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 ABGB).
Das österreichische Schulrecht kennt daneben noch den Begriff des Erziehungsberechtigten. Das Bildungsministerium verfasste 2005 ein Gutachten, um diesen juristisch zu definieren. Es hielt fest, dass im Außenverhältnis (etwa gegenüber Lehrpersonen) nur Obsorgeberechtigte die Position eines Erziehungsberechtigten einnehmen und über ein Auskunftsrecht verfügen. Im Innenverhältnis zum Kind könnten jedoch auch nicht obsorgeberechtigte Elternteile oder Lebenspartner von Elternteilen eine Erziehungsberechtigung ausüben und dem Kind etwa bei den Hausübungen helfen. Landesschulrat für Oberösterreich, 1. September 2005; abgerufen am 22. Januar 2015
Obsorge beider Eltern