mini|Der Müritz-Nationalpark wurde nach langjähriger Vorarbeit in den letzten Monaten des Bestehens der DDR eingerichtet; hier: Der Käbelicksee mini|NSG-Schild in der DDR mini|LSG-Schild in der DDR Der Naturschutz in der DDR knüpfte einerseits an die Geschichte des Naturschutzes in Deutschland an, setzte sich aber anderseits von der ästhetischen Überhöhung und der völkisch-rassistischen Betonung von Natur und Landschaft während der Zeit des Nationalsozialismus ab.Andreas Dix: Nach dem Ende der 'Tausend Jahre': Landschaftsplanung in der Sowjetischen Besatzungszone und frühen DDR. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hg.): Naturschutz und Nationalsozialismus, Campus-Verlag, Frankfurt/New York 2003, S. 359 f. In der praktischen Arbeit blieben die Aufgaben zunächst dieselben, Leitbild war weiterhin der Schutz von Naturdenkmälern, (kleinen) Naturschutzgebieten und Landschaftsteilen (Landschaftsschutzgebieten). Der Umweltschutz litt unter anderem darunter, dass vieles in der Verantwortung Ehrenamtlicher lag, dass die Energieversorgung durch Braunkohle, die Braunkohlechemie, der Abbau von Uran durch die Wismut Vorrang hatten und dass Verstöße gegen Naturschutzrecht lediglich als Ordnungswidrigkeit galten. Trotz der überall sichtbaren Umweltschäden fand eine Diskussion in den staatlich gelenkten Medien kaum statt.

Der hoheitliche Naturschutz in der DDR kann in fünf Phasen unterteilt werden, die sich nach der geltenden Rechtslage abgrenzen lassen:Behrens und Hoffmann: Naturschutz in der DDR – ein Überblick, 2013, S. 488 Zunächst war die Rechtsgrundlage das fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935; ab 1954 gab es ein eigenes Naturschutzgesetz; ab 1970 gab es das Landeskulturgesetz; ab 1982 galt die Anordnung zur Gewinnung oder Bearbeitung und zum Schutz von Informationen über den Zustand der natürlichen Umwelt in der DDR; eine fünfte Phase bildet die Übergangszeit von 1989 bis zur Deutschen Einheit.

1945 bis 1954 Kontinuität und Wandel im Schatten des Reichsnaturschutzgesetzes Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai 1945 galten in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) vom 26. Juni 1935 und die Verordnungen (VO) zur Durchführung des RNG vom 31. Oktober 1935, die VO zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 weiter. Das Gesetz galt nicht als politisch belastet. Das RNG galt auch nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bis 1952 als Landesrecht und nach der Gebiets- und Verwaltungsreform 1952 formal bis 1954 weiter. De facto wurde das vom „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler und vom „Reichsforstmeister“ Hermann Göring unterzeichnete Gesetz vor Ort allerdings selten anerkannt.

Das RNG hatte den Naturschutz in der von Besiedlung „freien“ Landschaft (im Außenbereich) geregelt. Es hatte die Schutzgegenstände „Naturdenkmäler“ und „Naturschutzgebiete“ (darunter neu die „Reichsnaturschutzgebiete“), „sonstige Landschaftsteile in der freien Natur“, „Artenschutz“ und „allgemeinen Landschaftsschutz“ (RNG §§ 5, 19 und 20) enthalten. Die Schutzwürdigkeit von Objekten und Gebieten orientierte sich an den Kriterien Seltenheit, Schönheit, Zier- oder Schmuckwert, Eigenart sowie Interesse für Wissenschaft, Heimatkunde, Volkskunde, Geschichte (RNG §§ 1 bis 5). Auf der Grundlage des RNG waren als Naturschutzgebiete meist solche ausgewählt worden, die als wirtschaftlich eher uninteressant und zugleich als naturnah, ursprünglich, einmalig, selten oder schön betrachtet wurden. Die nach RNG geschützten Landschaftsteile wurden zu Vorläufern vieler späterer Landschaftsschutzgebiete. In den neu definierten „Reichsnaturschutzgebieten“ lebte die „alte Idee“ der „Staatsparke“ fort. Sie wurden jedoch wie beim Reichsnaturschutzgebiet „Schorfheide“ zielgerichtet für Jagdinteressen missbraucht.

Nach Maßgabe des RNG sollte es einen hierarchischen Behördenaufbau geben. In den §§ 7-9 des RNG war ein reichsweit einheitlicher dreistufiger Aufbau der Naturschutzorganisation vorgeschrieben worden. Oberste Naturschutzbehörde wurde der „Reichsforstmeister“, höhere Naturschutzbehörden die Regierungspräsidenten und untere Naturschutzbehörden die Landräte der Kreise bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Als beratende Einrichtungen wurden Naturschutzstellen gesetzlich verankert: Reichsstelle für Naturschutz, Bezirksnaturschutzstellen, Kreisnaturschutzstellen. Die Mitglieder dieser Stellen arbeiteten ehrenamtlich. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 übernahm damit im Wesentlichen das Organisationsmodell, das seit Einrichtung der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen (1906) bestand.

Bis Mai 1945 war aber neben dem ehrenamtlichen Naturschutz kein entsprechender hauptamtlicher Naturschutzapparat entstanden. Die Naturschutzpraxis erfolgte im Wesentlichen wie vor 1935 auf ehrenamtlicher Grundlage mit Übertragung des preußischen Organisationsmodells auf das gesamte Deutsche Reich und infolgedessen der Einrichtung von Naturschutzstellen auf allen administrativen Ebenen. Auf zentraler Ebene fungierte die Reichsstelle für Naturschutz als wissenschaftliche Einrichtung mit Beratungsfunktionen.

In der sowjetischen Besatzungszone gab es keine oberste Naturschutzbehörde; auf Landesebene war die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt, der Naturschutz war teils bei den Abteilungen Forstwirtschaft in den Ministerien für Land und Forst, teils im Ministerium für Volksbildung angesiedelt. Vielerorts, wenngleich nicht sofort flächendeckend, gab es wieder Kreis-, Bezirks- und auch Landes-Naturschutzbeauftragte, jedoch trotz der fortgeltenden Bestimmungen des RNG keine Naturschutzstellen mehr, in denen nach RNG durchschnittlich acht bis zehn Fachleute beratend hätten ehrenamtlich tätig sein sollten.

Nach Gründung der DDR (7. Oktober 1949) wurden einige neue Naturschutz-Rechtsvorschriften erlassen, so 1951 mehrere Verordnungen und Beschlüsse zum Schutz der Bienen.

Die Verwaltungsreform von 1952 führte zur Auflösung der fünf Länder und der zugehörigen Landesverwaltungen, damit auch der Landesstellen für Naturschutz, sowie zur Einführung von 15 Bezirksverwaltungen. Die Anzahl der Kreise wurde weitaus größer, die Verwaltungsgebiete indes kleiner. Während des Jahres 1951 wurden überall Naturschutzakten „zergliedert“ und in die neuen Verwaltungseinheiten übergeben.

Zu den Folgen der Reform gehörten erhebliche Unklarheiten über die Zuständigkeiten im Naturschutz. Klarheit sollte eine Arbeitsanweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft der DDR „über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes“ bringen, die am 27. September 1952 an alle Räte der Bezirke erging. Darin wurde die Fortdauer der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 bekräftigt („bis zum Erlass eines die einzelnen Fragen regelnden Gesetzes“) und die Zuständigkeit für den Naturschutz geklärt. Oberste Naturschutzbehörde wurde das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, mittlere wurden die Forstbehörden bei den Räten der Bezirke und untere die für Land und Forst zuständigen Referate bei den Räten der Kreise. Als den Naturschutz beratende Einrichtung wurde die am 17. Oktober 1951 gegründete Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (DAL) in Berlin benannt. Am 12. November 1952 erging eine weitere Anweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft „über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes“ mit einer Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter Schutz gestellt wurden.Bundesarchiv (Barch), Bestand DK 1, 3759, Akte Schutz seltener Vogelarten, Bl. 27–30 Mit einer nächsten Arbeitsanweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft „über die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes“ vom 28. Januar 1953 erfolgte schließlich eine Neubenennung der Kreis- und Bezirksnaturschutzbeauftragten seitens der Bezirke, die dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft entsprechende Namenslisten übergaben.Vgl. Barch, DK 1, 10290, Tätigkeit der Abt. Landeskultur und Naturschutz, Band 1, mit einer Liste der damals ca. 200 KNB und BNB, Bl. 261–294

Die DDR-Gründung 1949 hatte auch Veränderungen im Vereinswesen, das im Naturschutz (und Heimatschutz) bis zum Ende des Krieges prägend war, zur Folge. Mit der „Verordnung zur Überführung von Volkskunstgruppen und volksbildenden Vereinen in die bestehenden demokratischen Massenorganisationen“ vom 12. Januar 1949 wurde das Vereinswesen endgültig abgeschafft. Bestehende Heimat- und Naturschutzgruppen wurden dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands angeschlossen, unter dessen Dach in den Jahren danach eine hierarchisch aufgebaute halbstaatliche und gelenkte Sektion „Natur- und Heimatfreunde“ entstand.

Die Beauftragten in den Kreisen begannen ihre Arbeit in der Regel damit, die Naturdenkmalbücher und die bis 1945 gesicherten Naturschutzgebiete und Landschaftsteile neu zu erfassen. Eine laut § 20 RNG vorgeschriebene Teilhabe des Naturschutzes an anderen sektoralen Planungen oder Maßnahmen fand nur ausnahmsweise statt, meistens nur, wenn vorhandene Schutzobjekte berührt waren. Der Naturschutz erfuhr in dieser Zeit insgesamt wenig Akzeptanz. Im Vordergrund stand die Bewältigung der Folgen des Zweiten Weltkrieges, das heißt der Wiederaufbau der Städte und Dörfer mit ihrer Infrastruktur, die Unterbringung von ca. 4,3 Mio. Flüchtlingen, Vertriebenen und Umsiedlern aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die Lösung der Nahrungsprobleme, der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen mit einhergehenden Personalproblemen und der Wandel der Eigentumsordnung, des dazu gehörigen Rechts und der Organisation (Bodenreform 1945, Vergesellschaftungswellen in Handel und Industrie).

Eine Aufarbeitung der Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Faschismus fand nicht statt. Wie in drei Westzonen gab es auch in der SBZ im Naturschutz personelle und zum Teil ideelle Kontinuitäten. Zahlreiche f waren bis Kriegsende Mitglieder der NSDAP gewesen und konnten – in aller Regel nach mehrjähriger „Bewährungszeit“ – ihre Ehrenämter wieder ausüben. Nahezu alle dieser Beauftragten waren Mitläufer der Nazis gewesen. Über die bloße Mitgliedschaft hinaus Belastete hatten die SBZ bereits nach Westdeutschland verlassen.Behrens: Naturschutzgeschichte und Naturschutzbeauftragte in Berlin und Brandenburg, 2010, S. 128–136

Landschaftsdiagnose und Landschaftsgestaltung Bei der „Landschaftsdiagnose der DDR“ handelte es sich um eine Forschungsarbeit unter Leitung der Landschaftsarchitekten Reinhold Lingner, Leiter der Abteilung Landschaft am Institut für Bauwesen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und seines Kollegen Frank Erich Carl. Die Landschaftsdiagnose wurde 1950 durchgeführt und nach einer Unterbrechung 1952 beendet. Sie stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Naturschutz, bildete allerdings disziplingeschichtlich einen Ausgangspunkt für spätere Forschungs- und Planungsansätze auch im Naturschutz. Ausgehend von den neuen gesellschaftlichen Grundlagen in der DDR, insbesondere der zentralstaatlichen Planung und der faktischen staatlichen Verfügungsgewalt über Grund und Boden, sollten Landschaftsanalyse und -planung in großem Stil probiert werden. Mithilfe der Landschaftsdiagnose wurden von über 90 Kartierern, die entsprechend der noch bestehenden föderalen (Landes-)Gliederung der DDR in fünf Arbeitsgruppen aufgeteilt waren, die wichtigsten Landschaftsschäden in den Ländern der DDR erhoben:

in extremem oder fortgeschrittenem Ausmaß von Gehölzschutz entblößte Kulturflächen, extreme Kulturbodenzerstörung durch Bergbau, extreme Störungen des Wasserhaushalts und extreme Landschaftsschäden durch Rauch, Staub und Abgase der Industrie.

Geplant waren für einen Anschlussauftrag auch die Ermittlung von Forstmonokulturen, Kahlschlägen, Schäden in Bauernwäldern, die Ermittlung von Klimastörungen durch technische Bauwerke und der Torfstichgebiete, die aus der Not nach Ende des Krieges 1945 entstanden waren.