Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein dem Patentrecht zugehöriger prozessualer Anspruch,Vgl. nur: Thomas/Putzo-Thomas, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., München 2003, Einleitung II, Rn 5 der nach heute herrschender Meinung (h. M.)Siehe hierzu insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ), Bd. 117, S. 1; Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 1757; NJW 1996, S. 3152; NJW 1999, S. 1407, 2119; NJW-RR 1997, S. 1217; Zeitschrift Monatsschrift Deutsches Recht (MDR) 2000, S. 778 durch den Klageantrag und – gleichrangig – durch den Klagegrund bestimmt wird.

Einleitung: Streitgegenstand im „normalen“ Zivilprozess Historische Entwicklung Der Anerkennung des Streitgegenstandsbegriffs in seiner heutigen Konzeption – wegen der beiden bestimmenden Komponenten, Klageantrag und Klagegrund, spricht man auch vom zweigliedrigen StreitgegenstandsbegriffDietrich Scheffler, Der Streitgegenstand, seine Änderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren, in: Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren (VPP) Nr. 2, München, Juni 2005, S. 60 – war ein jahrzehntelanger Streit der Lehrmeinungen über die Rechtsnatur des Streitgegenstands vorausgegangen.Peter Schlosser, Zivilprozessrecht I (Erkenntnisverfahren), München 1983, S. 320 ff (Rn 412 ff) Der Streit beruhte zum einen darauf, dass eine Gesetzesdefinition fehlte, zum anderen insbesondere auf der außerordentlich großen Bedeutung des Streitgegenstands für den Zivilprozess.Thomas/Putzo-Thomas, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., München 2003, (Einzelnachw. 1), S. 8 (Rn 2)

Praktische Bedeutung des Streitgegenstands Der Streitgegenstand als der zentrale Begriff des Zivilprozesses muss insbesondere klagebestimmend sein, Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), so dass er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.BGH, in: NJW 1983, S. 1056 Außerdem ist der Streitgegenstand maßgebend für die sachliche und in manchen Fällen auch für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bis Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bzw. §ff ZPO. Ferner muss der Streitgegenstand auf einem (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnis des Klägers= schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung des Gerichts fußen. Des Weiteren darf über denselben Streitgegenstand keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein, Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Weiterhin darf über den konkreten (identischen) Streitgegenstand noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sein, vgl. ZPO. Schlussendlich ist der Streitgegenstand aber auch maßgebend für den Streitwert und demzufolge für die Prozesskosten.Thomas/Putzo-Thomas, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., München 2003, (Einzelnachw. 1), Rn 2

Komponenten Klageantrag und Klagegrund Klageantrag Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO umfasst der Begriff „Klageantrag“ nicht nur den in der Klageschrift zu stellenden Antrag als solchen, sondern auch (und vor allem) den in diesem enthaltenen Gegenstand des erhobenen Anspruchs, das klägerische Begehren.Dietrich Scheffler, Der Streitgegenstand, seine Änderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren, in: Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren (VPP) Nr. 2, München, Juni 2005 Aus dem Klageantrag muss der Beklagte zweifelsfrei erkennen können, welches Risiko auf ihn zukommt und wogegen er sich verteidigen muss.BGH, in: NJW 1999, S. 954 Gelingt es dem Kläger – auch nach etwaiger Belehrung durch das Gericht, vgl. Abs. 1 Satz 2 ZPO – nicht, dem Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen, so wird die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sein.

Klagegrund Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt sich des Weiteren das Erfordernis der Angabe auch der zweiten Komponente des Streitgegenstands, nämlich des Klagegrunds. Klagegrund bedeutet den konkreten Sachverhalt, Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, also die klagebegründenden Tatsachen. Ebenso wie der Klageantrag unterliegt auch der Klagegrund dem Bestimmtheitserfordernis. Konkret bedeutet das den Vortrag derjenigen Tatsachen, die zur Bestimmung und Individualisierung des Streitgegenstands, d. h. zur (etwaigen) Abgrenzung vom Gegenstand eines anderen Prozesses mit gleichem Antrag, erforderlich sind.Vgl. nur BGH, in: NJW, S. 2000 und 3493; sowie in: MDR 1976, S. 1005.

Klageantrag und Klagegrund im Patentnichtigkeitsprozess

Grundsätzliches Da es sich bei dem Verfahren, das die Nichtigerklärung eines Patents zum Gegenstand hat, um einen Zivilprozess handelt – es findet in erster Instanz vor dem Bundespatentgericht (BPatG), Abs. 4 Satz 1 PatG, und in zweiter (letzter) Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt, Abs. 1 und 2 PatG, – wird auch hier (bei Zugrundelegung des so genannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs) der Streitgegenstand durch die Komponenten, Klageantrag und Klagegrund, bestimmt.

Klageantrag Rechtsgrundlage für den Klageantrag ist § 81 Abs. 5 Satz 1 PatG. Hierbei bezeichnet das Wort „Streitgegenstand“ nicht etwa eine dritte Bestimmungskomponente (neben Klageantrag und Klagegrund), sondern es ist damit das angegriffene Patent (Streitpatent) gemeint. Dessen Nennung stellt einen (unverzichtbaren) Bestandteil des Klageantrags dar. Denn ohne Angabe des Streitpatents würde der klägerische Antrag seinem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht.Dietrich Scheffler, Der Streitgegenstand, seine Änderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren, in: Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren (VPP) Nr. 2, München, Juni 2005, S. 61 Das für den erstinstanzlichen Rechtszug (vor dem BPatG, § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG) in § 81 Abs. 5 Satz 1 normierte Antragserfordernis gilt gemäß Abs. 1 PatG i. V. m. ZPO auch für die Berufungsinstanz (vor dem BGH, § 110 Abs. 1 PatG). Der Umfang des Berufungsverfahrens wird wie im „normalen“ Zivilprozess, so auch im Patentnichtigkeitsprozess, grundsätzlich durch die Berufungsanträge bestimmt.BGH, in: Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1955, S. 466 f

Klageanträge im Einzelnen In den meisten Fällen wird die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt, Abs. 1 PatG. Möglich ist aber auch ein Antrag auf teilweise Nichtigerklärung. Diese Variante ergibt sich aus § 22 Abs. 1 PatG i. V. m. Abs. 2 dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Abs. 2 und 3 PatG i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Bezüglich der Beantragung teilweiser Nichtigerklärung kommen in Betracht: Antrag auf Nichtigerklärung nur des Hauptanspruchs (in der Regel des Patentanspruchs 1) und/oder eines oder mehrerer Nebenansprüche. Nebenansprüche sind vom Hauptanspruch unabhängige Patentansprüche mit eigenem erfinderischen Gehalt. Die „unechten“, aber auch die „echten“ Unteransprüche bleiben in diesem Fall aufrechterhalten. So genannte unechte Unteransprüche sind (vom Hauptanspruch oder einem Nebenanspruch) abhängige Patentansprüche mit eigenem erfinderischen Gehalt. Als „echte“ Unteransprüche bezeichnet man abhängige Patentansprüche ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Antrag auf Nichtigerklärung nur von Unteransprüchen. Selbstverständlich bleiben in diesem umgekehrten Fall Haupt- und Nebenansprüche unangetastet. Antrag auf Änderung (Einschränkung des Schutzumfangs) von Patentansprüchen, insbesondere des Hauptanspruchs. Ein solcher Antrag kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn der vorliegende Stand der Technik nicht die vollständige Nichtigerklärung des Patents bzw. des oder der angegriffenen Patentansprüche ermöglicht. Antrag auf Änderung der Patentbeschreibung und/oder der Patentzeichnung. Ein derartiger Antrag auf teilweise Nichtigerklärung ist zwar denkbar und gesetzlich auch möglich,§ 21 Abs. 2 Satz 2 PatG, wird indes in der Praxis nur höchst selten gestellt werden, weil er die Patentansprüche und damit den Schutzumfang des Streitpatents weitestgehend unangetastet lässt. Der Schutzbereich eines Patents bzw. einer Patentanmeldung wird nämlich gemäß PatG durch die Patentansprüche bestimmt.

Klagegrund Grundsätzliches Das Erfordernis, (auch) diese zweite wesentliche Bestimmungskomponente des Streitgegenstands in der Klageschrift geltend zu machen, ergibt sich aus § 81 Abs. 5 Satz 2 PatG, wonach die zur Begründung dienenden Tatsachen (und Beweismittel) anzugeben sind. Die allgemeine Definition des Klagegrunds als konkreter Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge, vorliegend die Erklärung der vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des betreffenden Patents, ableitet, gilt auch für den Patentnichtigkeitsprozess. Für die im Rahmen der Patentnichtigkeitsklage in Betracht kommenden Klagegründe sind die §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG einschlägig. Jeder der dort aufgezählten insgesamt fünf Nichtigkeitsgründe bildet für sich prozessual einen einheitlichen Klagegrund.Benkard-Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München 2006, § 22 PatG, Rn 10. Desgleichen Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2001, § 21, Rn 22 Hinzu kommen – als weitere drei prozessuale Klagegründe – die drei Nichtigkeitsgründe für so genannte ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel.Benkard-Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München 2006, § 22 PatG, Rn 8 und 10. Vgl. hierzu insbesondere auch: Art 15 EWG – VO Nr. 1768/92, abgedr. in: Amtsblatt EG, Nr. L 182.

Klagegründe im Einzelnen Die fehlende Patentfähigkeit, § 22 Abs. 1 1. Alt. i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. § 21 Abs. 1 Nr. 1 verweist zwar auf die § bis PatG. Jedoch handelt es sich bei den einzelnen dort genannten Patentfähigkeitsvoraussetzungen (insbesondere Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) im Falle ihres Fehlens nicht um einen jeweils gesonderten Klagegrund. Klagegrund ist vielmehr der allen Einzelfällen gemeinsame „Lebenssachverhalt“, nämlich die fehlende Patentfähigkeit.Vgl. Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ), Bd. 139, S. 3; BGH, in: GRUR 1964, S. 18f m.w.Nachw.; Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts (BPatGE), Bd. 6, S. 189 Hervorzuheben ist noch, dass dieser für die Praxis wichtigste Klagegrund von jedem Dritten geltend gemacht werden kann. Die Patentnichtigkeitsklage ist also diesbezüglich als Popularklage ausgestaltet. Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 81 Abs. 3 PatG.Vgl. auch die entsprechende Regelung für das Einspruchsverfahren in Abs. 1 Satz 1 PatG. Der Einspruch gegen europäische Patente ist entsprechend geregelt; vgl. Art 99 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 100 lit a Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ). Die unzureichende Offenbarung, § 22 Abs. 1 1. Alt. i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG. Das vorstehend zu den einzelnen Patentfähigkeitsvoraussetzungen Gesagte gilt hier hinsichtlich der beiden Einzelvoraussetzungen, nicht genügend deutliche Offenbarung und nicht vollständige Offenbarung, entsprechend. D.h. die in obiger Vorschrift normierten Einzel-Nichtigkeitsgründe haben prozessual als ein einziger (gemeinsamer) Klagegrund zu gelten.Benkard-Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München 2006, § 22 PatG Auch der Klagegrund der unzureichenden Offenbarung kann grundsätzlich von jedermann geltend gemacht werden.Vgl. hierzu auch PatG sowie Art. 83, 100 lit b Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) und Art. 8 Abs. 2 Straßburger Übereinkommen (StraßburgerÜ).