Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1953 bis 1956 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 24. August 1953 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. September 1953 in Kraft.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1166. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt und in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) eingegangen. Auf Grundlage der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 werden hier auch die Autobahn-Verkehrszeichen behandelt.

Die StVO von 1953 ersetzte nicht die seit 1938 gültige Straßenverkehrs-Ordnung, sondern war eine Novelle für die junge Bundesrepublik. Bereits am 1. Dezember 1951Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Nr. 54, Tag der Ausgabe: Bonn, 28. November 1951, S. 918. waren weitreichendere textliche Veränderungen an der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgenommen worden. Mit der Novelle von 1953 wurden zum einen viele Vorgaben der bis dahin geltenden Vorkriegsordnung bestätigt, zum anderen auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen. Zudem wurde die StVO von 1937 an die Verhältnisse in der Bundesrepublik angepasst. Es war vorgesehen, dass die alten Verkehrszeichen während einer Übergangsfrist bis zum 31. März 1955 zu ersetzen waren.Ersetzen neuer Verkehrszeichen bis zum 31.03.1955. In: Verkehrsblatt, 1953, Nr. 289, S. 331. Nachdem sich das Verkehrsaufkommen durch den raschen Wirtschaftsaufschwung unmittelbar nach Gründung der Bundesrepublik drastisch erhöhte und neue, gesteigerte Ansprüche an die Verkehrssicherheit notwendig wurden, war bereits 1956 eine weitere, umfassende Überarbeitung der StVO notwendig.

62nd. Military Police Highway Patrol Company 150px|mini|Hinweistafel der 62nd US Highway Patrol Germany Ende 1948 wurde in der US-amerikanischen Besatzungszone eine Autobahn-Militärpolizei (Military Police Highway Patrol) ins Leben gerufen, die bis 1958 existierte. Die mit amerikanischen Streifenwagen ausgerüsteten Einheiten waren auf dem gesamten Autobahnnetz der US-Zone im Einsatz. Zu den Aufgaben dieser Polizisten gehörte es, die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten und in den ländlichen Gebieten unterstützend bei der Strafverfolgung tätig zu werden. Außerdem war die Highway Patrol auf Verkehrshilfsdienste versiert und half bei Verkehrsunfällen. Häufig begleitete ein deutscher Polizist die Einsätze, um unter anderem als Dolmetscher zu fungieren und deutsches Recht umzusetzen..

Farben Wie bereits 1949 bestätigt,Gregor Maria Kirschbaum (Hrsg.): Das Straßenrecht. Fortsetzungswerk in Lose-Blatt-Form. Eine vollständige Sammlung aller wichtigen Rechtsvorschriften aus Straßenverkehr und Straßenbau, mit Ergänzungen und Erläuterungen nach dem neuesten Stand der Rechtsfortbildung. Kirschbaum, Bielefeld 1949, S. 30. wurde den Verkehrszeichen erneut das die amtlichen Farben enthaltene RAL-Farbtonregister 840 R zugrunde gelegt.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1217. Diese Farbtonregister war erstmals 1940, zu Beginn des Krieges, eingeführt worden und ersetzte die seit Juni 1932 gültige Musterkarte.Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106. Im Jahr 1953 erschien die erste Nachkriegsausgabe dieses Registers.

Die in dem Farbtonregister 840 R für die Verkehrszeichen festgelegten Farbtöne waren:

RAL 3000 (rot) RAL 1007 (gelb) RAL 5002 (blau) RAL 9005 (schwarz) RAL 9001 (weiß)

Die heutigen Namen der RAL-Farben bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.

Typographie mini|Beispiel mit der Fetten Mittelschrift DIN 1451 Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN 1451 in seiner Ausgabe vom Februar 1951.Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, Heft 4, 1980, S. 287. Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten. Große Buchstaben sollten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.

Da insbesondere typographische Zeichen zur damaligen Zeit oft noch von Schildermalern erstellt wurden, konnte es zu deutlichen Abweichungen im Schriftbild und der Ausprägung einzelner Buchstaben kommen.

Herstellung Für die Hersteller galt die Vorgabe, dass die Schilder licht- und wetterbeständig ausgeführt waren. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!“ (Bild 30a) hatte zudem entweder von Innen beziehungsweise Außen beleuchtet zu sein oder eine rückstrahlende Wirkung zu besitzen. Diese Vorschrift bezog sich auf die rote Umrandung sowie den weißen Schriftzug „Halt“. Als zulässig wurde es angesehen, auch alle anderen Zeichen rückstrahlend auszustatten, wobei sich die Hersteller dabei insbesondere auf die Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) konzentrieren sollten. Die Industrie hatte zu dieser Zeit bereits Anstrichstoffe für reflektierende Lackierungen entwickelt. Verkehrsschilder, die durch Autoscheinwerfer angestrahlt wurden, zeigten eine rückstrahlende Wirkung.Otto Merz: Die Lackierung in der blechverarbeitenden Industrie. In: Oberflächenbehandlung in der Blechverarbeitung 2, Düsseldorf 1951, S. 57.

I. Warnzeichen (Bilder 1 bis 10)

Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe (Bilder 4c bis 10)

Im Dezember 1955 wurde für das Land Niedersachsen bestimmt, dass ab dem 1. Januar 1959 Bild 4e statt 4d aufgestellt werden kann und Bild 4g die Stelle von Bild 4f einnehmen kann.Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955. Anlage C zu § 13 Abs. 2. In: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. I, S. 756 ff.

II. Gebots- und Verbotszeichen (Bilder 11 bis 31b)

Zeitliche Beschränkungen der Gebote oder Verbote wurden durch weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln angegeben.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1214.

III. Hinweiszeichen (Bilder 32 bis 51)

Zeitliche Beschränkungen für Bild 32 wurde durch weiße Aufschriften auf dem Schild angegeben. Bei Bild 33 kann der Grund für die Mahnung, beispielsweise „Schule“ unter dem Dreieck angegeben werden. In diesem Fall rutschte das Dreieck an den oberen Rand der Tafel, die dadurch in ihrer Gesamtheit nicht größer wurde. Bild 34 konnte zusätzlich einen weißen Pfeil beinhalten, um die Richtung des Hilfspostens anzugeben oder nähere Angaben in weißer Schrift zu machen. Außer dem Sinnbild des Roten Kreuzes konnte auch das Sinnbild einer anderen amtlich anerkannten Organisation dargestellt werden.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1215.

Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bilder 35 bis 36)

Weitere weiße Linien und Pfeile auf der Fahrbahn

Ortstafel

(Bilder 37 bis 38)

Anstelle des Verwaltungsbezirks konnte in den Grenzräumen seit Einführung der am 1. Januar 1938 gültig gewordenen StVO gegebenenfalls der Begriff „Zollgrenzbezirk“ angegeben werden. Hierzu gab es kein eigenes Bild in der Vorschrift.Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom 13. November 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1937, Nr. 56, Berlin, 16. November 1937, S. 1193; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 56, Bonn, 3. September 1953, S. 1216.

Wegweiser für Bundesfernstraßen (Bilder 39 bis 41)

Die Wegweiser sollten in der Regel nur Orte beinhalten, die in dem amtlichen Kartenwerk „Übersichtskarte von Mitteleuropa 1:300 000 beinhaltet waren.“Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1216.

Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (Bild 42)

Die Wegweiser sollten in der Regel nur Orte beinhalten, die in dem amtlichen Kartenwerk „Übersichtskarte von Mitteleuropa 1:300 000 beinhaltet waren.“

Wegweiser für unbefestigte Straßen (Bild 43)

Diese Wegweiser waren für Orte vorgesehen, die für Kraftwagen ungeeignet waren. Hier war stets nur der Name des nächsten Ortes anzugeben.

Bundesfernstraßen-Nummernschild

Bild 45 aus der StVO von 1937 entfiel ersatzlos.

Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51)

Zeichen für Vorfahrtstraßen

IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen (Bilder 53 bis 58)

Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen (Bilder 53 bis 54)

Wegweiser für Umleitungen (Bilder 55 bis 56)

Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen (Bilder 57 bis 58)

Entsprechende Tafeln wurden auch auf den Autobahnen eingesetzt.

Unnummerierte, aber seit 1. Januar 1938 gültige Zeichen

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1953 wurden folgende Zeichen bestätigt, die ohne Nummerierung verordnet werden konnten.

Zusatztafeln

Warnschilder für Baustellen Diese damals allgegenwärtigen Zeichen gehörten nicht zu den amtlichen Verkehrszeichen der StVO.

Bis 1956 eingeführte Bilder

Nicht in der StVO aufgeführt, aber im Reichsverkehrsblatt veröffentlichte Zeichen Folgende Haltestellenzeichen wurden ursprünglich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939 verordnet und im Reichsverkehrsblatt 1939Reichsverkehrsblatt B, Nr. 33 vom 29. Juli 1939 veröffentlicht, sie sind jedoch nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten gewesen, obwohl sie als Verkehrszeichen im Sinne der StVO galten. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 14. August 1953 wurde die Gültigkeit der 1939 veröffentlichten Haltestellenzeichen bestätigt.Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Vom 14. August 1953. In: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 51 vom 21. August 1953, S. 974–977; hier: S. 974. Die Verordnung von 1939 wurde erst 2006 aufgehoben.Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Vom 19. September 2006. Artikel 27: Aufhebung der Verordnung über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. In: Bundesgesetzblatt I, Nr. 44, Bonn am 30. September 2006, S. 2146–2153; hier: S. 2148 und S. 2153.

Leiteinrichtungen