Die Sozialversicherung in der Türkei umfasst nur teilweise bedarfsdeckende Sach- und Geldleistungen der gesetzlichen, beitragsfinanzierten Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Lücken im System werden durch steuerfinanzierte Zuschüsse ergänzt. Eine allgemeine Sozialhilfe- oder Pflegeversicherung gibt es nicht. Die gleichmäßige Einziehung der Beiträge ist auf Grund des hohen Anteils von Schwarzarbeit problematisch. Insbesondere im Bereich der Altenpflege hat das System gewaltigen Verbesserungsbedarf.
Vor 1946 Prinzipiell richtete sich die Verpflichtung zur Unterstützung Bedürftiger (zekat) nach der islamischen Soziallehre. Zur Zeit des osmanischen Reiches gab es in Einzelfällen angeordnete Unterstützungsmaßnahmen im Sinne eines religiös-philanthropischen Almosenverständnisses.Zum Beispiel Georg Jacob: Türkische Brotkarten aus dem 16. Jahrhundert. In: Weltwirtschaftliches Archiv. Band 7, 1916, S. 192–194. Rudimentäre Fürsorge schufen Gilden (ahi), Zünfte (lonca) und private Stiftungen (vakıf), letztere seit 1826 unter staatlicher Kontrolle. Im frühen 19. Jahrhundert entstanden Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit für Beamte. Erste staatliche Kranken-, Armen- und Waisenhäuser baute man nach 1850. Die Pensionskasse der Armee wurde 1866 gegründet, Beamtenpensionen gab es seit 1881. Die Minenarbeiter der Region Ereğli organisierten 1921 ihre Altersversorgung. 1925 erging ein Gesetz über einen freien Tag am Wochenende. Rudimentäre Arbeitsschutzbedingungen für Frauen und Kinder folgten 1931. Das erste wirkliche ArbeitsschutzgesetzGesetz Nr. 3008 vom 8. Juni 1936, Amtsblatt Nr. 3330 vom 15. Juni 1936. erließ man 1936.
Wie in allen agrarischen Gesellschaften fiel im Allgemeinen die soziale Sicherung den (erweiterten) Familienverbänden oder den Dorfgemeinschaften zu. Eine staatliche Sozialversicherung ist erst dann möglich, wenn im Rahmen der kapitalistischen Entwicklung hinreichende verteilbare Überschüsse erzielt, und die Widerstände der besitzenden, meist oligarchisch organisierten, Klasse beseitigt werden können. Diesen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung erreichte man in der Türkei 1946. Das Sozialstaatsprinzip wurde in die neue Verfassung 1961 aufgenommen.
1946 bis 1999 Gesetzliche Altersrenten gibt es seit 1949, Arbeitsunfähigkeitsrenten und Witwenrenten seit 1957. Beschäftigte einiger Bank- und Versicherungsunternehmen gründeten nach 1964 private Kassen. Eine beitragsfreie Altersgrundrente für Bedürftige gibt es seit 1976. Für Krankenversicherungsleistungen waren Versicherte bis 2007 an Anstalten bzw. Vertragspartner ihres Trägers gebunden. Die Sozialquote lag 1999 mit 14 % des BIP sehr niedrig.
Sozialversicherungsanstalt für Arbeitnehmer
Die Arbeiterversicherungsanstalt (İşçi Sigortaları Kurumu) wurde 1946 eingerichtet (Gesetz Nr. 4792Gesetz Nr. 4792 vom 9. Juli 1945, Amtsblatt Nr. 6058 vom 16. Juli 1945.). Zunächst nicht aufgenommen wurden Landarbeiter sowie Beschäftigte in Schiff- und Luftfahrt. Die Einführung der Invaliden- und Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft erfolgte 1957. Mit dem Sozialversicherungsgesetz Nr. 506 vom 17. Juli 1964 erfolgte unter anderem eine Umbenennung der Arbeiterversicherungsanstalt in „Sozialversicherungsanstalt“ (Sosyal Sigortalar Kurumu, SSK). Es gab kein Mindestalter für einen Rentenbeginn. Dieser konnte, sofern die Mindestbeitragszeit von 25 Jahren (7.000 Tage, 4.000 bei Teilrente) erfüllt war, jederzeit erfolgen. Zahlreiche Frühverrentungen waren Flucht aus der Arbeitslosigkeit, sie belasten das System heute stark. Festangestellte Landarbeiter werden seit 1984 erfasst, hatten aber keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Saisonarbeiter und mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind erst seit 1992 geschützt.
2005 hatte die SSK 5,65 Mio. Beitragszahler (35 % der Erwerbstätigen). Dem standen 4,3 Mio. Rentner und 29,4 Millionen Mitversicherte in der Krankenkasse gegenüber.
Beamtenversorgung
Die verschiedenen Beamtenversorgungskassen wurden 1949 zur Pensionskasse der Republik Türkei (Türkiye Cumhuriyeti Emekli Sandığı) zusammengefasst (Gesetz Nr. 5434Gesetz Nr. 5434 vom 8. Juni 1949, Amtsblatt Nr. 7235 vom 17. Juni 1949.). Der Beitrag zur Altersversorgung war 16 %, die Krankheitskosten (freie Arztwahl) wurden aus Steuern finanziert. Weiterhin gab es Einmalzahlungen bei besonderen Anlässen und Familienbeihilfen (Aile Yardımı). 2005 standen 2,4 Millionen Beamten (11 % der Erwerbstätigen), 2,6 Millionen Pensionäre und 5,6 Mio. Mitversicherte gegenüber. Eine volle Pension von ca. 75 % des Durchschnittsgehalts gab es nach 25 Dienstjahren (Mindestalter 60), plus 1 % pro weiterem geleistetem Dienstjahr.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige
Die Gründung der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige () erfolgte 1971 (Gesetz Nr. 1479Gesetz Nr. 1479 vom 2. September 1971, Amtsblatt Nr. 13956 vom 14. September 1971.). Die Beiträge waren deutlich höher als in der SSK, berechtigten aber nur zu gleichartigen Leistungen, jedoch nicht bei Mutterschaft oder Arbeitsunfall. Ihre Beiträge setzten die Selbstständigen selbst fest, was heute zu unterdurchschnittlichen Rentenzahlungen führt. Eine freiwillige Rentenversicherung ist möglich. Von dieser Möglichkeit machten besonders im informellen städtischen Sektor Beschäftigte und Hausfrauen Gebrauch. Nur wenige landwirtschaftliche Hilfskräfte nutzten dieses Angebot.Oğuz Karadeniz: Social Security of Casual Agricultural Workers in Turkey. Beitrag zur 5. Internationalen Forschungskonferenz über soziale Sicherheit in Warschau vom 5. bis 7. März 2007, ohne Seite ( PDF; 248 kB). Landwirte konnten erst seit 1983 beitreten. Renten waren ab einem Mindestalter von 62 (♂)/60 (♀) und 9.000 Beitragstagen (5000 für Teilrenten) möglich. Im Jahre 2005 zahlten 2,3 Mio. Selbständige und eine Million Landwirte Beiträge. Es gab 1,6 Mio. Rentner und 11 Mio. mitversicherte Familienangehörige.
Anstalt für soziale Dienstleistungen und Kinderschutz
Die halb-staatliche „Anstalt für soziale Dienstleistungen und Kinderschutz“ (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu, SHÇEK) stellt seit 1983 geringe, steuerfinanzierte Leistungen für Behinderte, Senioren und Kinder bereit. Man verwaltet, oft zusammen mit den Kommunen, öffentliche Altersheime, Waisenhäuser, Rehabilitationszentren sowie Kindertagesstätten. Die Vorläuferorganisation, der Kinderschutzbund, bestand seit 1923.
Andere, kommunale Fürsorgeleistungen
Die Bedürftigkeitsprüfung von Antragstellern wird auf lokaler Ebene durchgeführt, wodurch Missbrauchsmöglichkeiten bestehen. Ein einklagbarer Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Durch die halbstaatlichen „Stiftungen für soziale Fürsorge und gegenseitige Unterstützung“ (Sosyal Yardım ve Dayanışma Vakıfları; SYDV) wurde z. B. auch der Anspruch auf die „grüne Karte“ bzw. „65er-Rente“ festgestellt. Der „Fonds zur Förderung der sozialen Hilfe und Solidarität“ (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışmaya Teşvik Fonu; SYDTF) finanziert sich u. a. aus Mautgebühren und Lotterien. Zuständig ist er für die Grundsicherung der Allerärmsten und verteilt seine Mittel über die mehr als 900 „Vereine und Stiftungen für soziale Hilfe und Solidarität“ (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakıflari; SYDV). Dabei werden hauptsächlich Sachleistungen (Kleidung, Heizung) oder einmalige Beihilfen vergeben. Islamische Wohltätigkeitsorganisationen spielen im kemalistischen Staat keine Rolle.
Krankenversicherung Eine allgemeine Krankenversicherung, unter dem Dach der genannten Organisationen, wurde 1950 eingeführt, gesetzlichen Mutterschutz gab es seit 1946.
Zur flächendeckenden medizinischen Versorgung gibt es seit 1963 „Gesundheitshäuser“ (sağlık evleri), mit ausgebildeten Pflegekräften. Üblicherweise drei derselben unterstehen einer „Gesundheitseinheit“ (sağlık ocağı) unter Leitung eines Arztes. Regionale Zentren verfügen über ein „Gruppenkrankenhaus“ (grup hastaneleri) für Routineoperationen. Besonders in ländlichen Regionen sind diese Stationen oft unterbesetzt.Versorgungsdichte in den ärmsten Regionen 1 Arzt pro 1823 Einw. In den reicheren Regionen 1:413. Siehe Stefan Hibbeler: Gesundheitswesen in der Türkei. Friedrich-Ebert-Stiftung, Istanbul 2003, S. 5 f. (fes-tuerkei.org PDF; 754 kB). Daneben bestehen Fachkliniken und ein kostenpflichtiger privater Sektor. Im Jahr 2000 arbeiteten zwölf Prozent der Ärzte ausschließlich in privater Praxis, sechzig Prozent behandelten Privat- und Kassenpatienten. Den „Gesundheitseinheiten“ kommen auch Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsvorsorge (Impfungen, Familienplanung usw.) zu.
„Grüne Karte“
Mit der 1992 eingeführten „grünen Karte“ (yeşil kart) wurde für Bedürftige, die weniger als ein Drittel des Brutto-Mindestlohns hatten (82 % der Nutzer hatten 2009 ein Einkommen unter der gesetzlichen Armutsgrenze), Krankenhausaufenthalte kostenlos ermöglicht. Das Leistungsspektrum wurde 2004 erweitert, was eine Verdreifachung der Pro-Kopf-Ausgaben brachte, obwohl man den Kreis der Anspruchsberechtigten halbierte. Die Versorgung erfolgte über die staatlichen Polikliniken, die besonders in ländlichen Regionen, die einzige medizinische Grundversorgung ermöglichen und deren Leistungen entsprechend stark nachgefragt werden. Die Gesamtkosten für dieses steuerfinanzierte Programm beliefen sich 2009 auf 6 ‰ des BIP. Zu dieser Zeit hatten 14 % der Bevölkerung eine Karte.Oğuz Karadeniz: Extension of Health Services Coverage for Needy in Turkey: From Social Assistances to General Health Insurance. Beitrag zur 6. Internationalen Politik- und Forschungskonferenz über soziale Sicherheit in Luxemburg vom 29. September bis 1. Oktober 2010, ohne Seite ( PDF; 350 kB).
Sozialversicherungsabkommen Mit der Bundesrepublik Deutschland besteht das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 ().
Sozialer Wohnungsbau Den sozialen Wohnungsbau koordiniert die 1984 gegründete Wohnbaubehörde Toplu Konut İdaresi (TOKİ).
Umgestaltung 1999–2008 Erste Reorganisationsmaßnahmen begannen 1999. Das Defizit der Sozialkassen erreichte 2005 4,5 % des BIP. Die „Reformen“ der Sozialversicherung (sağlikta dönüşüm) wurden, als Bedingung für einen vom IMF 2001/2 gewährten Kredit, von der herrschenden Partei AKP, ganz im Sinne der neo-liberalen Ideologie dieser Institution, umgesetzt. Sie zielten nur bedingt auf Verbesserung von Leistungen („Flexibilisierung“), sondern auf administrative Effizienz und Kostensenkung zu Lasten der Versicherten. Dabei betrachtet man Gesundheit als handelbare „Ware.“ Für Beschäftigte im staatlichen Gesundheitssektor führte dies zu einer Aushöhlung arbeitsrechtlicher Standards. Massive Verschlechterungen gab es beim arbeitsmedizinischen Schutz und der Vorsorge.Stefan Hibbeler: Gesundheitswesen in der Türkei. Friedrich-Ebert-Stiftung, Istanbul 2003, S. 3 (fes-tuerkei.org PDF; 754 kB).Stefan Hibbeler: Gesundheitswesen in der Türkei. Friedrich-Ebert-Stiftung, Istanbul 2003, S. 14. (fes-tuerkei.org PDF; 754 kB). Private Zusatzrenten (Bireysel Emeklilik) werden seit 2001 propagiert, die in den 1960ern eingeführten separate Zusatzpensionen für Soldaten und Grundschullehrer besteht weiterhin.
Verwaltungsreform 1999 wurde beschlossen, Bağ-Kur und SSK zur „Anstalt für Soziale Sicherheit“ (Sosyal Güvenlik Kurumu, SGK) zusammenzufassen und die Leistungen vereinheitlicht, wobei die Rentenverwaltung als „Generaldirektion der Sozialversicherungen“ (Sosyal Sigortalar Genel Müdürlüğü) ausgegliedert wurde. Dies führte zu einer Verbesserung für Selbständige. Die ES wurde erst 2007, die kleinen Bankenkassen 2008 mit angeschlossen, Beamte werden nun mit Sozialversicherungsbeiträgen (9 % AN, 11 % AG) belastet. Die der SSK gehörenden Krankenhäuser unterstehen seit 2005 dem Gesundheitsministerium. Die unterschiedlichen Datenbanken der drei Versicherungskassen werden nun einheitlich von BILKOM verarbeitet.