Das Koppelungsverbot ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht, der besagt, dass in bestimmten Rechtsbereichen, insbesondere im Verwaltungsrecht, eine Verbindung zweier Vertragsleistungen (Kopplungsvertrag) zum Schutze einer Vertragspartei oder der Allgemeinheit gesetzlich untersagt ist.

Relevant sind Koppelungsverbote ferner z. B. im Bereich der Bauvergabe (Architektenrecht), im öffentlich-rechtlichen Datenschutz, im Wettbewerbsrecht, im Internetrecht sowie bei so genannten Gewinnspielen.

Verwaltungsrecht Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen müssen die Gegenleistungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.

Ein „Verkauf von Hoheitsrechten“ durch die Verwaltung soll damit ausgeschlossen werden. Verträge, die gegen das Koppelungsverbot verstoßen, sind nichtig.Rechtslexikon

Architektenrecht Es bezeichnet im Architektenrecht die unzulässige Verknüpfung von Grundstückserwerb und Architektenbindung. Der Grundstückskäufer verpflichtet sich mit dem Erwerb des Grundstücks, bei einer zukünftigen Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück einen bestimmten Architekten oder Ingenieur zu beauftragen. Das Koppelungsverbot wurde mit dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 in Art. 10 § 3 eingeführt. Ziel der Regelung war, die freie Entfaltung des Wettbewerbs zu gewährleisten.

Rechtsquellen § 56 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Art. 7 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), vormals § 28 Abs. 3b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung vom 14. Januar 2003

Literatur Horst Wüstenbecker: Verwaltungsrecht AT 2. Alpmann und Schmidt, Münster 2006, ISBN 978-3-89476-990-1, S. 119, 122, 127. Berta Ben-Zie: Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Koppelungsgeschäften. Kapitel 5. Analyse von Kopplungsgeschäften aus der Rechtspraxis. 2008. ISBN 978-3-86815-006-3.

Einzelnachweise

Kategorie:Vertragsrecht