Wahlwerbespots (in Österreich: Belangsendungen) im Fernsehen, mit geringerer Bedeutung auch in Hörfunk oder Kino, sind Teil der Wahlwerbung von Parteien. Im Bereich des Rundfunks sind sie in Deutschland rechtlich eng reguliert, aber auch privilegiert: So muss bei der Zuteilung der Sendezeiten der Gleichheitsgrundsatz des Parteiengesetzes beachtet werden. In öffentlich-rechtlichen Sendern erfolgt die Ausstrahlung kostenlos, private Sender dürfen den Parteien nur die Selbstkosten berechnen. Die Wahlwerbespots werden außerhalb der Verantwortung der jeweiligen Sender ausgestrahlt.
Geschichte und Bedeutung Wahlwerbespots in Kinos wurden erstmals kurz vor der Zeit des Nationalsozialismus (in Deutschland) ausgestrahlt (Nationalsozialistische Filmpolitik). Fernseh-Wahlwerbespots in der heute bekannten Form wurden erstmals vor der US-Präsidentschaftswahlkampf 1952 von Dwight D. Eisenhower eingesetzt.Matthias S. Fifka: (PDF; 144 kB), Akademie für politische Bildung, Tutzing 2008 In Deutschland wurden den Parteien erstmals zur Bundestagswahl 1957 Wahlsendezeiten zur Verfügung gestellt.
Wegen der Reichweiten- und Wirkungsstärke des Mediums Fernsehen werden Wahlwerbespots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk inzwischen von der Mehrzahl der berechtigten Parteien eingesetzt, weil hier keine Ausstrahlungskosten anfallen. In den vier Wochen vor der Bundestagswahl 2002 sendeten ARD/Das Erste und ZDF 123 Spots mit einer Gesamtdauer von 225 Minuten. Da die 20-Uhr-Werbegrenze für die Parteienspots nicht gilt, wurden 124 Minuten im ansonsten werbefreien Abendprogramm ausgestrahlt, was einen erhöhten Aufmerksamkeitswert bedeutet. Allein diese abendlichen Wahlwerbespots entsprachen nach sonst üblichen Tarifen einem Wirtschaftswert von 8,2 Millionen Euro. Im selben Wahlkampf strahlten die sechs bundesweiten Privatsender 305 Spots mit einer Gesamtdauer von 202 Minuten. Die verbreitet angewandte Regelung, dass die Parteien hier 35 Prozent der üblichen Mediatarife tragen müssen, führte offenbar zum Einsatz deutlich kürzerer Werbespots sowie zum Verzicht vieler Parteien auf die angebotenen Sendezeiten.Dieter K. Müller: (PDF; 248 kB), in: Media Perspektiven 12/2002
Bei der Bundestagswahl 2005 nahmen 24 von 32 antretenden Parteien die Sendemöglichkeit im öffentlich-rechtlichen Fernsehen in Anspruch. SPD und CDU erhielten dabei sowohl in ARD wie in ZDF je 8 Sendeplätze; Grüne, FDP und CSU je 4, die Linke 3 und alle übrigen Parteien zwei Sendeplätze auf jedem der beiden Sender.Christina Holtz-Bacha / Eva-Maria Lessinger: Wie die Lustlosigkeit konterkariert wurde – Fernsehwahlwerbung 2005, in: Die Massenmedien im Wahlkampf, S. 164 ff., Springer 2006
Rechtsgrundlagen Wegen der rundfunkrechtlichen Länderzuständigkeit und des dualen Rundfunksystems sind die Wahlwerbespots in Deutschland durch eine Vielzahl von Rechtsnormen geregelt. Für die Anstalten der ARD sind die Landesrundfunkgesetze maßgeblich. Hier sehen zum Beispiel Artikel 4 (2) 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes bereits seit August 1948 und Paragraph 3 Pkt. 6 Hessisches Rundfunkgesetz seit Oktober 1948 eine Gewährung von Sendezeit vor. Die übrigen Bundesländer bis auf Bremen verankerten später ähnliche Regelungen, Berlin allerdings erst bei Gründung des RBB im Jahr 2002 durch § 8 (2) des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg und lediglich als „Kann“-Bestimmung. In der Vorläuferanstalt SFB war die Ausstrahlung umstritten gewesen.Uwe Jens Lindner: „Ein Zeichen, mehr nicht“, Berliner Zeitung Online vom 19. Januar 1994 Einzig für Radio Bremen gilt bis heute keine entsprechende Vorgabe.ARD-Chronik zum 10. Dezember 1993: Wahljahr 1994: RB strahlt keine Parteienspots aus
Für das ZDF regelt Paragraph 11 des ZDF-Staatsvertrags den grundsätzlichen Sendezeitanspruch: „Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.“ZDF: (PDF; 87 kB) Für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk trifft § 42 (2) Rundfunkstaatsvertrag eine nahezu gleichlautende Regelung, unterscheidet sich vom Text im ZDF-Staatsvertrag aber durch die zweimalige Einfügung „gegen Erstattung der Selbstkosten“. Zudem haben die Landesmedienanstalten gemeinsam eine Handreichung zur Umsetzung der Vorschrift herausgegeben. Sie ist unverbindlich, beschreibt aber die Rechtsauffassungen der Behörden.Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten: Rechtliche Hinweise der Landesmedienanstalten zu den Wahlsendezeiten für politische Parteien im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vom 19. März 2013 (PDF; 114 kB) Wegen der besonderen Situation des privaten Rundfunks in Bayern, der laut Verfassung ebenfalls in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu führen ist, sind Ausführungsvorschriften hier als einzigem Bundesland in Form einer Satzung niedergelegt.Bayerische Landeszentrale für Neue Medien: (PDF; 36 kB)
Wenn Parteien nicht im gesamten Wahlgebiet an einer Wahl teilnehmen, also nur mit einzelnen Listen oder Direktkandidaten antreten, unterscheiden sich die einzelnen landesrechtlichen Regelungen zum Sendezeitanspruch sehr stark: So entsteht der Anspruch auf Sendezeit zum Beispiel durch § 36 (2) Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen bei Teilnahme in einem Sechstel der Wahlkreise. Im Gebiet des NDR werden nach § 15 NDR-Staatsvertrag die Hälfte der Wahlkreise vorausgesetzt, in Bayern genügt die Zulassung eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe, das Hessische Rundfunkgesetz beschränkt den Anspruch in § 3 Satz 6 auf Parteien mit Vorschlägen in allen Wahlkreisen.
Rechtsprechung und Kontroversen Die der Ausstrahlung zugrundeliegenden Rechtsnormen befreien die Rundfunksender von der inhaltlichen Verantwortung für die Inhalte der Wahlwerbespots, lassen aber eine Ablehnung offenkundig rechtswidriger Beiträge zu. Zudem unterliegt die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots der gerichtlichen Nachprüfung. Dies hat mehrfach zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Anstalten und Parteien geführt.
Benachteiligung nicht-etablierter Parteien Das Bundesverfassungsgericht befasste sich erstmals 1957 mit Wahlwerbespots, als der „Bund der Deutschen, Partei für Einheit, Frieden und Freiheit“ Verfassungsbeschwerde gegen den NDR erhoben hatte, weil ihm keine Sendezeiten eingeräumt worden. Das Gericht entschied nach damaliger Rechtslage, dass dem NDR die Ausstrahlung von „Wahlpropaganda“ zwar freigestellt sei, er diese aber jedenfalls nicht allein auf die im Bundestag vertretenen Parteien beschränken dürfe. Die Verweigerung von Sendezeiten gegenüber einzelnen politischen Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind, verletze das Grundgesetz. Diese Entscheidung hatte Bindungswirkung auch für die übrigen Landesrundfunkanstalten.ARD-Chronik zum 3. September 1957: Bundesverfassungsgericht entscheidet über Wahlwerbung im RundfunkBundesverfassungsgericht: Urteil vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 (BVerfGE 7, 99) Das Gericht bekräftigte seine Haltung 1962 aus Anlass einer Verfassungsbeschwerde der FDP gegen den Westdeutschen Rundfunk, ließ aber gleichzeitig eine Differenzierung zu: Es stellte fest, dass es sich mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen vertrage, „die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung stellen.“Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 (BVerfGE 14,121), online bei Telemedicus
Verfassungsfeindliche Aussagen Nach Parteistreitigkeiten zur konkreten Aufteilung der SendeplätzeUm Minuten, Spiegel 31/1076 vom 26. Juli 1976 verlagerten sich die Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge und das Recht der Anstalten, diese abzulehnen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1978 über drei Verfassungsbeschwerden, die zu unterschiedlichen Sachverhalten von KPD/ML, KBW und KPD eingereicht worden waren. Hier ging es erstmals um die Frage, ob eine inhaltliche Prüfung der Sender auf strafbare Inhalte stattfinden darf. Das Bundesverfassungsgericht verneinte ein Zurückweisungsrecht allein wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen innerhalb eines Beitrags, erklärte aber eine Ausstrahlungsverweigerung bei einem „evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts“ für zulässig. In einem der zugrundeliegenden Fälle hatte der WDR den Hörfunk-Spot unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil er den Satz enthielt: „Wenn wir uns an den Wahlen beteiligen, dann wollen wir Ihnen beweisen: das bürgerliche Parlament ist eine korrupte Schwatzbude, die, wie Lenin sagte, nichts anderes verdient, als von den revolutionären Volksmassen auseinandergejagt zu werden.“Bundesverfassungsgericht: Beschluß vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75; 2 BvR 958/76; 2 BvR 977/76 (BVerfGE 47, 198), online bei Das Fallrecht
Strafbare Inhalte Im Vorfeld der Europawahl 1984 hatte die Deutsche Zentrumspartei einen Wahlwerbespot eingereicht, der sich gegen das geltende Abtreibungsrecht richtete und nach Ansicht von WDR und Verwaltungsgericht Köln „das rechtsstaatliche System der Bundesrepublik Deutschland mit Unrechtssystemen wie dem NS-Staat gleichsetzt und als Beschimpfung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland den Tatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt“ (vgl. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole). Das Bundesverfassungsgericht befasste sich in seiner Eilsachenentscheidung nicht eingehend mit dieser inhaltlichen Bewertung, äußerte aber „erhebliche Bedenken“ und stellte in der Eilsache letztlich fest, dass die Partei einen anderen, bereits verwendeten und unbeanstandeten Spot senden könne.Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84 (BVerfGE 67, 149), online bei Telemedicus Im späteren Hauptsacheverfahren konkretisierte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen von 1978 und engte den Ermessensspielraum der Rundfunkanstalten ein, wann ein evidenter und ins Gewicht fallender Verstoß gegen Strafnormen zu sehen ist: „Die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozeß gebietet dabei eine Auslegung der Strafvorschriften, die jedenfalls bei Werturteilen über Vorstellungen und Haltungen konkurrierender politischer Parteien und Gruppierungen einen robusteren Sprachgebrauch zuläßt als etwa bei Meinungsäußerungen über Personen. Auch weiß der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den Sprachgebrauch bei Wahlkämpfen einzuordnen.“Bundesverfassungsgericht: Beschluß vom 25. April 1985, 2 BvR 617/84 (BVerfGE 69, 257), online bei Das Fallrecht
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