Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die Vergütung der Steuerberater in Deutschland. Sie trat am 1. April 1982 in Kraft. Mit der Änderung vom 11. Dezember 2012 wurde die Verordnung von Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) umbenannt. Am 29. Juni 2020 wurde mit der 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zum Bundesgesetzblatt eine Aktualisierung verkündet.

Steuerberater dürfen ihre Leistungen aufgrund dieser Regelungen abrechnen. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1, Satz 2 StBVV „für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart wird.“, d. h. der Gesetzgeber lässt grundsätzlich andere Vereinbarungen (z. B. Zeithonorar) zu.

Abrechnung der typischen Steuerberatungsleistungen Beratung § 21 StBVV Die Beratungsgebühr ist in § 21 StBVV geregelt.

Der Rat ist eine Empfehlung und enthält Kriterien, die für die Beurteilung der Angelegenheit von Einfluss und Bedeutung sind. Im Gegensatz dazu ist eine Auskunft weniger als ein Rat, sie enthält gerade keine Verhaltensempfehlung. Die Beratung kann den Charakter einer ersten „Einstiegsberatung“ aufweisen und ist häufig ein Einstieg für eine spätere Tätigkeit. Dies ist gerade bei neuen Mandaten der Fall.

Die Beratung reagiert also auf die Frage: Was soll ich in einer bestimmten Situation tun?

Die Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Frage, wie z. B.: Wie werden GWG abgeschrieben? Wie ist der Abschreibungssatz für Immobilien? Wie ist ein Einspruch gegen einen erhaltenen Steuerbescheid einzulegen?

Beratung Steuergestaltungsberatung und Steuerrechtsdurchsetzung Insbesondere im Bereich der Steuergestaltungsberatung sowie der Steuerrechtsdurchsetzung (Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klagerfahren vor den Finanzgerichten) ist die Vergütung auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes die Regel.

(Erst)beratung, Verbraucher Für die Erstberatung eines Verbrauchers (§ 13 BGB) erhält der Steuerberater bis zu € 190 (zzgl. USt und evtl. Auslagenpausch).

Der Begriff des „Verbrauchers“ ist in § 13 BGB definiert. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Gegenstandswert – Gebührensatz * Anrechnung Gegenstandswert der Beratung ist nach überwiegender Auffassung der Bruttowert und nicht die steuerliche Auswirkung.

Der Gebührensatz der Beratung beträgt 1/10 – 10/10 nach der Tabelle A.

Nach § 21 Abs. 1, S. 3 StBVV wird die Gebühr auf eine Gebühr angerechnet, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenfällt.

Möglich ist auch, eine „höhere Vergütung“ nach § 4 StBVV oder eine Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV zu treffen.

Steuerstrafrechtliche/bußgeldrechtliche Beratung Seit Inkrafttreten der Neufassung der StBVV enthält § 21 StBVV keine Regelung über die steuerstrafrechtliche/bußgeldrechtliche Beratung. Streitig ist daher, nach welchen Vorschriften abzurechnen ist. Jedenfalls verweist § 45 StBVV auf die Honorierung des Strafverfahrens im RVG. Danach gelten die Teile 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV ist zu empfehlen.

Abrechnung der Beratung nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV Wenn die Beratung nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, dann ist § 9 StBVV zu beachten. Aufzuführen sind u. a.

Bezeichnungen der Gebühr: ||Beratungsgebühr angewandte Vorschriften: ||z. B. § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV Gegenstandswert Betrag der Gebühr (der Nettobetrag) Bezeichnungen der Auslagen Vorschüsse

Die Angabe des Gegenstandes der Beratung wird von § 9 StBVV nicht gefordert, sollte jedoch zur Bestimmbarkeit der Leistung erfolgen.

Bei der gemischten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung, die in praxi häufig anzutreffen ist, ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll. Hier erfolgen zwei getrennte Honorarvereinbarungen. Einmal für die steuerrechtliche Beratung nach § 4 StBVV und einmal für die betriebswirtschaftliche Beratung nach BGB.

Steuerberatung durch den Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt, der Steuerberatung leisten darf, rechnet seine Beratungstätigkeiten nicht nach der Steuerberatergebührenverordnung ab, sondern nach dem RVG, und zwar nach § 34 RVG.

Nach § 35 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs* und Aufzeichnungspflichten die Gebühren nach §§ 23–39 der StBVV i. V. m. §§ 10, 13 StBVV.

Steuererklärungen, § 24 StBVV Für die einzelnen Erklärungen zu den verschiedenen Steuerarten existieren in § 24 StBGebV jeweils gesonderte Vorschriften. Es wird darauf verwiesen.

Der Gegenstandswert richtet sich durchweg nach dem Bruttoprinzip. Für fast alle Erklärungen ist ein Mindestgegenstandswert angegeben. Die Ausübung von Wahlrechten oder Anträgen in Steuererklärungen lösen keine besonderen Gebühren aus; sie sind jedoch bei der Wahl des Rahmensatzes zu berücksichtigen.

Im Folgenden werden nur einzelne Beispiele kurz aufgeführt.

Einkommensteuererklärung, § 24 Abs. 1 Nr. 1StBVV Die Gebühr entsteht für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, sog. Mantelbogen. Die Ermittlung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Prüfung der Steuerpflicht etc. gehört dazu.

Gegenstandswert in § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV ist grds. die Summe der positiven Einkünfte.

Werden Ehegatten zusammenveranlagt, 26b EStG, so werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.

Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG) werden zwei getrennte Erklärungen bearbeitet und abgegeben. Werden beide Erklärungen von demselben Steuerberater angefertigt, so erhält er zwei Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV.

Der Gebührenrahmen beträgt 1/10 bis 6/10 der Tabelle A.

Erklärung zur ges. Feststellung der Einkünfte § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV Wenn an einem Gegenstand der Einkunftserzielung mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind, so ist dies beim Gebührensatz zu berücksichtigen (mehrere Auftraggeber liegen nicht vor!). Hier spielt die Einkunftsart keine Rolle. Es geht um die Beteiligung mehrerer Personen, für die keine Zusammenveranlagung möglich ist.

Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes. Der Freibetrag mindert also den Gegenstandswert nicht. Genauso berühren Hinzurechnungen und Kürzungen den Gegenstandswert nicht.

Sonstige Einzeltätigkeiten § 23 StBVV Dem Inhalt nach handelt es sich fast ausschließlich bei den sonstigen Einzeltätigkeiten des § 23 StBVV um solche, die einen Antrag des Steuerberaters voraussetzen. Die hier aufgeführten Anträge betreffen ganz überwiegend das Besteuerungsverfahren nach der AO, auf die bei den Erläuterungen der einzelnen Gebührentatbestände in nachfolgend im Einzelnen Bezug genommen wird.

Wenn dem Antrag Vorarbeiten vorausgehen, wird sich dies in der Wahl des Rahmensatzes, der zwischen 2/10 und 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A liegt, ausdrücken. Eine besondere Regelung für die Abrechnung von Vorarbeiten erhält diese Vorschrift nicht.

Einen Gegenstandswert schreibt § 23 StBVV im Einzelnen nicht vor, sodass nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 3 StBVV im Einzelfall der „Wert des Interesses“ ermittelt werden muss.

Berichtigung von Erklärungen § 23 S. 1 Nr. 1 StBVV Mit Abgabe der Steuererklärung ist der Gebührentatbestand von § 24 StBVV erfüllt. Wird die Erklärung nach der Abgabe berichtigt, so wird dies nach § 23 Nr. 1 StBVV berechnet. Der Rahmensatz für die Berichtigung einer Erklärung nach § 153 AO beträgt 2/10 bis 10/10.

Zu den übrigen Einzeltätigkeiten vgl. die einzelnen Ziffern des § 23 StBVV.

Sonstige Anträge (Satz 1 Nr. 10) StBVV Hervorzuheben ist die Vorschrift des § 23 S, 1 Nr. 10 StBVV. Diese Regelung dient als „Auffangtatbestand“ für alle jene Anträge, die in der StBVV nicht besonders aufgeführt sind.

Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten § 27 StBVV Hier ist die Gebühr geregelt für die Überschussermittlung bei Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit Kapitalvermögen V+V sonstige Einkünfte

Nicht selbständiger Arbeit Wenn ein Mandant zwei oder mehrere Dienstverhältnisse hat, ist nur eine Überschussrechnung zu erstellen und abzurechnen.

Wenn jedoch bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, wird für jeden Ehegatten ein „Überschuss“ ermittelt und abgerechnet.

Keine Gebühr nach § 27 StBVV fällt an, wenn der Arbeitnehmer z. B. nur steuerfreie Einkünfte bezieht.

Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Übernahme von Beteiligungseinkünften in eine Steuererklärung nicht nach § 27 StBVV abzurechnen. Dies darf nur im Rahmen des § 24 StBVV erfolgen.

Vermietung und Verpachtung Bei mehreren Grundstücken und getrennter Ermittlung erhält der Steuerberater für die jeweilige Überschussrechnung eine Gebühr.

Sonstige Einkünfte Bei den Leibrenten ist Gegenstandswert nach dem Bruttoprinzip der tatsächliche Betrag der zugeflossenen Leistungen. Der Ertragsanteil des § 22 EStG ist lediglich eine Berechnungsgröße für die Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Einnahmen, stellt aber nicht selbst die Einnahme dar.

Vorarbeiten Die Berechnung einer zusätzlichen Vergütung für über das übliche Maß hinausgehende Vorarbeiten ist seit der Gesetzesänderung vorgesehen § 25 Abs. 2 StBVV.

Einrichtung einer Buchführung, § 32 StBVV Nach dieser Vorschrift wird die Tätigkeit des Beraters bei der Hilfeleistung zur Einrichtung einer Finanz- und Lohnbuchführung des Mandanten honoriert. In den allermeisten Fällen wird es sich um die erstmalige Einrichtung handeln, sodass diese Vorschrift besonders bei Firmenneugründungen bedeutsam wird.

Die Einrichtung einer Anlagenbuchführung oder einer Lagerbuchführung ist auch nach § 32 StBVV abzurechnen.

Die Tätigkeit wird nach der Zeitgebühr, § 13 StBVV abgerechnet.

Finanzbuchführung, § 33, StBVV Unter die Finanzbuchführung fallen folgende Tätigkeiten: Abs. 1: komplette Finanzbuchführung Abs. 2: Kontierung Abs. 3: Finanzbuchführung nach vom Mandanten kontierten Belegen Abs. 4: Finanzbuchführung nach vom Mandanten erstellten Datenträgern Abs. 5: laufende Überwachung der Finanzbuchführung

Der Begriff der Finanzbuchführung umfasst die Arbeiten – außer der Einrichtung der Buchführung – bis zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Klärung von Belegen gehört zur eigentlichen Tätigkeit der Buchführung. Der Umfang der Tätigkeit ist im Zehntelsatz zu berücksichtigen. Nicht dazu gehört das Sortieren von Belegen; dies ist nach der Zeitgebühr abzurechnen.

Die laufende Buchführung wird in praxi monatlich bezahlt. Die monatlichen Zahlungen stellen Vorschüsse i. S. d. § 8 StBVV dar. Über Vorschüsse ist gem. § 9 StBVV nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen.

Gegenstandswert ist der Jahresumsatz oder ggfls. der höhere Jahresaufwand.

Maßgebend für den Rahmensatz beim Buchführungshonorar sind u. a. die Zahl der Konten, insbesondere Kontokorrentkonten, die Anzahl der Buchungen, die Wiederholungs* und Einzelbuchungen, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Kontierung, der Zustand der Aufzeichnungen und Belege der Grundaufzeichnungen und Bearbeitung der Unterlagen nach normalem Büroschluss oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wegen verspäteter Einreichung durch den Mandanten.

Lohnbuchführung, § 34 StBVV