mini|218x218px|Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St.-Johannis-Kirche am 23. Januar 2005.
Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in bis StGB normiert. Sie sollen Leib, Leben und Eigentum vor den Risiken schützen, die von Bränden ausgehen.
Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen. Dass die Brandstiftung neben der Sachbeschädigung (§ ff. StGB), der Körperverletzung (§ ff. StGB) und der Tötung (§ ff. StGB) gesondert unter Strafe steht, erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer ein besonders großes, nur schwer zu kontrollierendes Gefährdungspotential besitzt, das die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.
Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die an eine vorsätzliche Brandlegung anknüpfen, bedrohen die Tat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Daher handelt es sich bei diesen gemäß Abs. 1 StGB um Verbrechen. Um in Fällen mit geringem Gefährdungspotential unverhältnismäßige Strafen zu vermeiden, sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte aus. Die meisten Brandstiftungsdelikte zählen zu den Taten, deren gemeinschaftliche Planung als Bildung einer terroristischen Vereinigung ( StGB) geahndet werden kann.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2025 in Deutschland 20.556 Fälle der Brandstiftungsdelikte angezeigt. Hierunter befanden sich 2.260 Versuche. Knapp die Hälfte der gemeldeten Fälle wurde aufgeklärt.
Entstehungsgeschichte Erste gesamtdeutsche Kodifikation der Brandstiftung mini|232x232px|Illustration der CCC
Strafvorschriften, die sich gegen das schuldhafte Verursachen von Feuern richten, existieren im deutschen Sprachraum bereits seit Langem. Im Mittelalter war dieser politisch stark fragmentiert, weshalb dort zahlreiche unterschiedliche Strafrechtsordnungen existierten, welche die Brandstiftung in unterschiedlicher Weise regelten. Mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 versuchte Kaiser Karl V., die heterogenen Strafbestimmungen der Mitglieder des Heiligen Römischen Reichs erstmals reichsweit einander anzugleichen. Die Brandstiftung regelte die CCC in einem Tatbestand, dem Art. 125. Hiernach wurde entsprechend dem damals verbreiteten Konzept der Spiegelstrafe mit dem Tod durch Verbrennen bestraft, wer bewusst ein Feuer auslöste. Diese Strafandrohung galt pauschal für jede Form der vorsätzlichen Brandstiftung; die Gefährlichkeit der individuellen Tat oder der Wert des beschädigten Tatobjekts besaß keine Bedeutung.
Ausdifferenzierung der Brandstiftungsdelikte durch die modernen Kodifikationen Kleinteiliger Regelungsansatz des Preußischen Allgemeines Landrechts Ab dem 18. Jahrhundert lösten die deutschen Staaten die CCC schrittweise durch eigene Strafrechtskodifikationen ab, die auf den Prinzipien der Aufklärung beruhten. Deren Verfasser bemühten sich insbesondere darum, die häufig knappen und daher mit vielen Auslegungszweifeln verbundenen Tatbestände der CCC durch präziser formulierte und stärker auf den Schutz spezifischer Güter ausgerichtete Strafnormen zu ersetzen. Dies schlug sich auch in der Ausgestaltung der Brandstiftungsdelikte nieder. Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, eine der zentralen Kodifikationen aus der Epoche der Aufklärung, regelte die Brandstiftung in über 60 Vorschriften, die zahlreiche unterschiedliche Erscheinungsformen des Feuerlegens beschrieben. Hierbei differenzierte sie nach Gefahrensituation, Begehungsweise, Tatobjekt und der inneren Einstellung des Täters zur Tat.
Mit der tatbestandlichen Ausdifferenzierung der Brandstiftungsdelikte ging eine Flexibilisierung des Strafmaßes einher: Während die CCC die Brandstiftung noch pauschal mit der Todesstrafe durch Verbrennen des Täters sanktioniert hatte, sah das ALR eine wesentlich größere Bandbreite an Strafen vor. So drohte etwa für das Legen eines Feuers zwecks Begehung eines Mordes weiterhin die Verbrennung (Art. 1512 ALR), für das Inbrandsetzen eines Waldes hingegen Haft (Art. 1521 ALR) sowie für das Anzünden von Feld- oder Gartenfrüchten schließlich eine Geldstrafe (Art. 1522 ALR).Ob die Neugliederung der Brandstiftungsdelikte durch spezifische Kritik an der Struktur des Art. 125 CCC motiviert war, ist umstritten. Dafür Friedrich Geerds: Die Brandstiftungsdelikte im Wandel der Zeiten und ihre Regelung im ausländischen Strafrecht. In: Bundeskriminalamt (Hrsg.): Brandermittlung und Brandverhütung, S. 15 (23). Dagegen
In systematischer Hinsicht begriffen die Verfasser des ALR die Brandstiftungsdelikte als Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit. Daher platzierten sie diese im Umfeld anderer gemeingefährlicher Delikte, darunter dem Verursachen einer Überschwemmung. Dahinter stand die Auffassung, dass das charakteristische Merkmal der Brandstiftung in der besonderen Gefährlichkeit des Tatmittels Feuer lag.
Straffung der Brandstiftungsdelikte durch das preußische StGB Dieser Regelungssystematik folgte das preußische StGB (prStGB), das 1851 in Kraft trat und das ALR im Bereich des Strafrechts ablöste. Die Verfasser des prStGB bemühten sich insbesondere darum, die zahlreichen Strafnormen des ALR zu straffen. So reduzierten sie die Brandstiftungsdelikte auf vier Vorschriften. In deren Mittelpunkt standen die §§ 285, 286 prStGB, die jeweils einen Katalog mit Tatobjekten enthielten, deren Inbrandsetzen typischerweise mit besonders großen Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum verbunden war. So lautete § 285 prStGB wie folgt:
Eine ähnliche Struktur wies der benachbarte § 286 prStGB auf: Für eine Strafbarkeit nach §§ 285 f. prStGB kam es nicht darauf an, ob das Feuer eine spezifische Gefahrenlage herbeiführte. Beide Normen bedrohten die Brandlegung unabhängig von ihrer konkreten Gefährlichkeit. Daher handelte es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, die sich dadurch legitimierten, dass das Legen von Feuern die Allgemeinheit gefährdete. Anlass zu dieser Gestaltung gab zum einen die Befürchtung des Gesetzgebers, dass es die Strafverfolgung erheblich behindert hätte, nachweisen zu müssen, dass ein Brand eine konkrete Gefahr verursacht hat. Zum anderen bestand damals keine hinreichend gesicherte Vorstellung darüber, wie sich eine solche Gefahr präzise hätte beschreiben lassen. Ein Beispiel für die Problematik, die mit dem Einfordern eines bestimmten Gefährlichkeitsniveaus verbunden war, bot der Begriff der Feuersbrunst, der im ALR als Tatbestandsvoraussetzung einiger Brandstiftungsdelikte verwendet wurde. Dieser Begriff wurde so unterschiedlich interpretiert, dass er sich in der Praxis als untauglich erwies. Teilweise bezeichnete man damit Brände, die Menschen zu gefährden drohten, teilweise unkontrollierbare Brände, teilweise aber auch lediglich das selbstständige Brennen einer Sache. Der Ansatz des preußischen StGB, allein auf die Tathandlung des Inbrandsteckens abzustellen, sollte solche Unsicherheiten vermeiden und die Rechtssicherheit verbessern. Er stieß im Schrifttum zunächst auf verbreitete Zustimmung und wurde von anderen Strafgesetzbüchern aufgegriffen.
Dass das preußische StGB zwei Brandstiftungsdelikte mit unterschiedlichen Katalogen normierte, erklärt sich dadurch, dass sich die Delikte auf unterschiedliche abstrakte Gefahren bezogen: Während der Katalog des § 285 prStGB mit Blick auf Gefahrenlagen für Menschen zusammengestellt wurde, bezog sich § 286 prStGB auf Gefahren für fremdes Eigentum. Die Einschränkung des § 286 prStGB auf Tatobjekte, die für den Täter fremd waren, sollte eine verbreitete landwirtschaftliche Praxis, das Abbrennen eigener Felder, von der Strafbarkeit ausnehmen.
Flankiert wurden §§ 285, 286 prStGB durch das in § 287 prStGB geregelte Delikt der mittelbaren Brandstiftung. Dieses verwirklichte, wer eine eigene oder fremde Sache anzündete, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage eignete, das Feuer auf eine der in §§ 285, 286 prStGB genannten Sachen zu übertragen. Ihren Abschluss fanden die Brandstiftungsdelikte in § 288 prStGB, der die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe stellte.
Streit über den Schutzzweck der Brandstiftung: Schutz des Eigentümers oder Schutz der Allgemeinheit? Nach Inkrafttreten des preußischen StGB entwickelte sich in Lehre und Praxis ein Meinungsstreit zu § 286 prStGB, der den Schutzzweck der Brandstiftungsdelikte betraf und deren weitere Entwicklung begleitete. Anlass zum Streit gab der Befund, dass die dort genannten Tatobjekte das Element der Gemeingefahr, das für die gesamte Brandstiftung als prägend angesehen wurde, auf höchst unterschiedliche Weisen zum Ausdruck kam. Einige der dort genannten Objekte, etwa die Waldungen und die Moore, wurden in § 286 prStGB aufgenommen, weil ihr Inbrandsetzen leicht zu großflächigen Feuern führen konnte. Daher fügten sie sich in das Konzept eines Gemeingefährlichkeitsdelikts ohne weiteres ein. Anders verhält es sich bei den dort ebenfalls genannten Schiffen, Gebäuden und Hütten. Diese Objekte können isoliert stehen, weshalb ihr Abbrennen nicht notwendigerweise eine Gefahr für die Allgemeinheit schafft. Dementsprechend war die Aufnahme dieser Objekte in den Katalog des § 286 prStGB primär durch die Überlegung motiviert, dass deren Anzünden durch ein schwereres Delikt als die Sachbeschädigung sanktioniert werden sollte – damit stand dort der Schutz des Eigentümers im Vordergrund.Gegen Gemeingefährlichkeit des Anzündens der zuletzt genannten Tatobjekte Dafür In der Gestaltung des § 286 prStGB spiegelten sich also zwei unterschiedliche Schutzziele wider. Dementsprechend wurde kontrovers erörtert, ob § 286 prStGB im Schwerpunkt das Beschädigen der angezündeten Sache oder das Schaffen einer Gemeingefahr für fremdes Eigentum sanktionierte.Ausführliche Darstellung des Streitstands bei
Brandstiftungsdelikte im Reichsstrafgesetzbuch Modifikationen des preußischen Brandstrafrechts durch die StGB des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs Nach der Gründung des Norddeutschen Bunds 1867 ließ der norddeutsche Gesetzgeber ein neues Strafgesetzbuch erarbeiten, das nach der Reichsgründung 1871 als Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (RStGB) fortgalt. Das Gesetzbuch baute weitgehend auf dem preußischen Strafrecht auf, modernisierte es und passte es punktuell an die föderale Struktur des Norddeutschen Bundes an. Die Brandstiftung regelte es in §§ 306–310. Dabei fungierte § 306 RStGB als Grunddelikt, das die einfache Brandstiftung regelte. Qualifiziert wurde er durch § 307, der mehrere strafschärfende Umstände benannte, darunter die Tötung eines anderen Menschen. Die frühere Todesstrafe wurde durch eine Zuchthausstrafe ersetzt, also der Inhaftierung in einem Gefängnis mit verschärften Haftbedingungen. In § 309 folgte eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und in § 310 ein Strafaufhebungsgrund für den Fall, dass der Täter den Brand vor Eintritt eines weiteren Schadens löschte.