Mit Religionspolitik wird eine Rechts- und Kulturpolitik beschrieben, die aktiv auf die bestehenden Normen einwirkt, welche das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften beschreiben – so das Religionsverfassungsrecht oder Staatskirchenrecht. Im erweiterten Sinne ist Religionspolitik Teil des Prozesses der Neuformierung von Religion und der Neuaushandlung der Rolle von Religionen, die in der jüngeren Vergangenheit als auch in der Gegenwart zunehmend an Bedeutung gewinnt.
In der Bonner Republik vor 1989 wurden diese Grundlagen, die einem fundamentalen Kompromiss der Weimarer Verfassung zugrunde liegen, lange weder besonders thematisiert noch verändert. International wurde Religionspolitik aufgrund des lange vorherrschenden Postulats einer zunehmend säkularisierten Moderne wenig beachtet. Genauso galt die Europäische Union lange Zeit als rein säkulare politische Gemeinschaft, in der Religion nicht zu thematisieren sei.Religionspolitik – Öffentlichkeit – Wissenschaft: Studien zur Neuformierung von Religion in der Gegenwart Martin Baumann, Frank Neubert, Theologischer Verlag Zürich, 2011.Europäische Religionspolitik, Politik und Religion, Volume 14, 2013, S. 141–151. Zur Genese des europäischen Religionsverfassungsrechts als responsiver Ordnung – oder: Der europäische Stiersprung, Prof. Dr. im. Michael Droege Mit dem Vertrag von Maastricht und insbesondere dem Vertrag von Lissabon kam es zu einer Neuformierung eines Religionsverfassungsrechts auf europäischer Ebene.Europäische Religionspolitik Politik und Religion Volume 14, 2013, S. 175–196 Auf dem Weg zu einem europäischen Religionsverfassungsrecht? – Aktuelle Überlegungen aus deutscher Perspektive, Prof. Dr. im. Ansgar Hense Die entgegen der Säkularisierungsthese zunehmende Bedeutung der Religionen hat unter anderem zur Vorstellung einer postsäkularen Gesellschaft, so bei Jürgen Habermas geführt.
Religionspolitische Grundlagen Klassische religionspolitische Modelle Im Raum der EU kann man drei religionspolitische Modelle unterscheiden, welche das institutionelle Verhältnis zwischen Staat und Religion sehr unterschiedlich regeln:Christian Walter: Das Verhältnis von Religion und Staat in ausgewählten europäischen Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. In: Langenfeld, Schneider: Recht und Religion in Europa – zeitgenössische Konflikte und historische Perspektiven. PDF-Text S. 204. Staatskirche Beim Staatskirchentum wird eine bestimmte Religionsgemeinschaft oder Konfession in einem Staat zur offiziellen Religion erklärt wird, wie zum Beispiel in Griechenland die autokephal-nationale orthodoxe Kirche durch Artikel 3 der griechischen VerfassungGeltende Verfassung Griechenlands Laizismus Der Laizismus als strikte Trennung von Kirche und Staat ist in Frankreich mit Ausnahme der damals deutschen Gebiete (vgl. Konkordat von 1801) seit 1905 herrschende Verfassungstradition. Dieses Gesetz geht auf den seit der Französischen Revolution bestehenden Konflikt über die Rolle der Katholischen Kirche zurück, in dem schließlich die antiklerikale Strömung die Oberhand gewann, die den Einfluss der Kirche vor allem im Schulwesen radikal schwächen wollte. Seither existieren verschiedene Interpretationen dieses Prinzips nebeneinander: eine liberale, die vor allem die allgemeine Religionsfreiheit betont und eine radikale, die die Religion generell aus Politik und Öffentlichkeit verdrängen möchte. Auch in Frankreich kam es danach zu Formen fördernder Kooperation von Staat und Kirche und einer Wiederannäherung nach dem Ersten Weltkrieg. Der Unterhalt von katholischen Kirchengebäuden von vor 1905 ist etwa Sache der staatlichen Denkmalpflege, weil sämtliche kirchlichen Besitztümer 1789 enteignet und verstaatlicht wurden – als Ausgleich dafür wurden bis 1905 Aufwendungen der katholischen Kirche sowie die Besoldung ihrer Mitarbeiter vom Staat finanziert, was eine Art von katholischer Staatskirche geschaffen hatte. Diese Finanzierung wurde 1905 ersatzlos gestrichen, der Erhalt der sich in staatlichem Besitz befindlichen Kirchengebäude ist aber weiterhin Sache des Staates. Im Widerspruch zum Wortlaut des Trennungsgesetzes von 1905 werden Religionsgemeinschaften, insbesondere die römisch-katholische Kirche und der Islam, aktuell auf vielfältige Weise gefördert. Die tatsächliche Rechtslage ist in den Einzelheiten oft unübersichtlich und widersprüchlich.Axel Freiherr von Campenhausen: Aufsatz in Humboldt Forum Recht, 2008.
Auch die Türkei versteht sich laut Artikel 2 ihrer Verfassung als „demokratischer laizistischer und sozialer Rechtsstaat“. Der türkische Laizismus beinhaltet eine starke staatliche Kontrolle der Religion, alle Religionen stehen ebenso wie die Hauptreligion, der sunnitische Islam, unter staatlicher Aufsicht. (PDF; 230 kB) Kemalistische Parteien sind mittlerweile in der Opposition, der türkische Laizismus wurde dadurch zunehmend aufgeweicht, dies auch im Widerstand gegen teilweise gewaltsame Widerstände unter anderem des streng kemalistischen Militärs. Kooperationsmodell In Deutschland gilt ein Staatskirchenrecht aus der Weimarer Reichsverfassung, was zuweilen als „hinkende Trennung“Christian Sailer: Hinkende Trennung oder aufrechter Gang? Zum Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland. (PDF; 113 kB) Überarbeiteter Vortrag, gehalten vor der Heinrich-Böll-Stiftung am 19. September 2003. charakterisiert worden ist. Es wird geprägt durch den Weimarer Kirchenkompromiss mit staatskirchenrechtlichen Verträgen, Konkordat und Subsidiaritätsprinzip. Nach Campenhausen ist die deutsche Trennung von Staat und Kirche weniger abwehrend oder ausgrenzend gestaltet als in Frankreich, sondern betont die Gleichmäßigkeit von Berücksichtigung und Förderung. Die Abwehr der Diskriminierung auch von Nichtreligiösen und der Sicherung individueller Freiheit geschieht durch eine neutrale Ausstattung von Rechtsbereichen wie Ehe, Schule, Sozialhilfe, Denkmalschutz u. a. m., die den Bürger nicht unter die Prinzipien einer fremden Konfession zwingt. Die aktuelle staatskirchenrechtliche Auslegung sieht die deutsche Verfassung keineswegs mit der Forderung nach einem Ignorieren und Nivellieren des Religiösen im Einklang und man sei weit davon entfernt, Atheismus als alleiniges Leitbild der Verfassung anzusehen. Der Staat sei ebenso nicht in der Pflicht, Erfolgsgleichheit herzustellen.Gleichheit oder Privilegien?: der allgemeine und der besondere Gleichheitssatz im Staatskirchenrecht, Martin Heckel, Mohr Siebeck, 1. Januar 1993, u. a., S. 45 und 82 Verbände von Freidenkern und Atheisten in Deutschland sahen im deutschen Staatskirchenrecht zunächst eine Form der Diskriminierung. Mittlerweile sind unter anderem der Bund für Geistesfreiheit sowie der Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschlands als Körperschaft des öffentlichen Rechts analog den Religionsgemeinschaften anerkannt. Sie werden wie andere kleinere Religionsgemeinschaften öffentlich gefördert; ein Anspruch, für sämtliche Konfessionslosen zu sprechen, jedoch nicht anerkannt.
Europaweite religionspolitische Themen Das Zusammenwachsen der Europäischen Union könnte über kurz oder lang eine deutsche Besonderheit – nämlich das im deutschen Staatskirchenrecht verankerte '„Privilegienbündel“ – gefährden. Unter dem Begriff „Privilegienbündel“ werden Rechte und Vorteile zusammengefasst, die den Kirchen sowie anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eingeräumt werden, die in Deutschland den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus besitzen. EKD-Archiv, 2002. Michael Brenne: Das deutsche Staatskirchenrecht vor den Herausforderungen der Europäisierung. In: H. Behr, M. Hildebrandt (Hrsg.): Politik und Religion in der EU. Zwischen nationalen Traditionen und Europäisierung. 2006, S. 137–153.Anne Françoise Weber: Warum Brüssel für Gläubige immer wichtiger wird. Die Religionspolitik der Europäischen Union. Deutschlandradio Kultur, 9. Juli 2011. Matthias Kortmann: Wie machen es die anderen – Religionspolitikin den Niederlanden.
Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum der EU
Der Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Raum ist in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich geregelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dazu in seinen Urteilen differenziert entschieden und dabei den regionalen Traditionen Rechnung getragen.
Der Konflikt um die Aufnahme eines Gottesbezugs in eine künftige EU-Verfassung Bei den Verhandlungen um den Vertrag über eine Verfassung für Europa kam es zu einem Streit über die Aufnahme einer Invocatio DeiPeter Häberle: Gott im Verfassungsstaat? In: Festschrift für Wolfgang Zeidler. Volumen 1. de Gruyter, Berlin 1987, ISBN 3-11-011057-1, S. 3–18. Hans Maier: (PDF), eines (christlichen) Gottesbezuges, in die Präambel einer künftigen EU-Verfassung.Unterschiedliche Positionen: „Gott“ in der EU-Verfassung? Ein vielstimmiger Chor mit Dissionanzen. kirchensteuern.de
Von konservativer Seite wurde der fehlende Bezug des Verfassungsentwurfs auf die christlichen Wurzeln Europas kritisiert. Die Forderung nach einem Gottesbezug in der Verfassung, die vor allem katholisch geprägte Länder wie Polen, Irland und Italien vertreten hatten, wurde auch von der römisch-katholischen Kirche und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bekräftigt.Eugen-Biser-Stiftung: Formulierungsvorschlag für den Text der Präambel der EU-Verfassung (PDF; 78 kB) vom 26. September 2003:„Die Mitgliedstaaten und die Bürger Europas sind entschlossen, in Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schöpfung und im Bewusstsein ihres christlichen, philosophischen und humanistischen Erbes den Frieden auch für die Zukunft gemeinsam zu erhalten und zu festigen. Die Europäische Union gründet sich auf die gemeinsamen, unteilbaren und universellen Menschenrechte und die gemeinsamen Werte der Freiheit, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Toleranz und Solidarität.“
Dagegen hatte Frankreich, das traditionell großen Wert auf die Trennung von Kirche und Staat legt, eine Aufnahme des Gottesbezugs in die Präambel abgelehnt und eine Kompromissformulierung durchgesetzt, die nur allgemein auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“ Bezug nimmt. Da der Vertrag von 2004 zwar unterzeichnet wurde, aber nie in Kraft trat, bleibt diese Streitfrage für künftige Verhandlungen offen.
Auseinandersetzungen um den Geltungsanspruch von Scharia-Normen Die EU als Werte-Gemeinschaft sieht sich mit zu ihrer Charta der Grundrechte inkompatiblen rechtspolitischen Forderungen islamistischer, neofundamentalistischer Gruppierungen (z. B. IGMG und FIOE) sowie salafistischer Kreise konfrontiertAbteilung Staatsschutz ST 33 – (AKIPP): ipa-italia.it, Berlin 2011., welche der Scharia, dem theokratischen islamischen Recht und Gesetz, das alle Lebensbereiche regelt, in EU-Mitgliedsstaaten – auch nach wahhabitischem Vorbild – Geltung verschaffen wollen.Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: (PDF; 1,2 MB), 2008, S. 27 ff., abrufbar auf dem Server des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Begriff SchariaChristine Schirrmacher: Einführung ins Thema „Scharia“ – Entstehung, Inhalt, Bedeutung für Europa, Artikel auf der Internetseite der Autorin vom 28. Februar 2012. bezeichnet ein religiös begründetes, gottesrechtliches System: Gesetze und Rechtsnormen stammen nach islamischem Glauben direkt von Allah. Sie basieren auf drei Quellen: dem von Allah offenbarten Koran, den Hadith-Sammlungen, Überlieferungen vom normsetzendes Reden und Handeln des Propheten Mohammed und der Sunna, den Auslegungen, den Kommentaren – vorwiegend mittelalterlicher – islamischer Theologen und Rechtsgelehrter.Tilman Nagel: (PDF; 742 kB), Beitrag zu einem Sammelband der Hanns-Seidel-Stiftung, S. 9–21, München 2001. Gottesgesetz ist menschlichen Gesetzen übergeordnet.