Schulbegleiter sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit einer Behinderung im schulischen Alltag. Die Schulbegleitung ist eine langfristig eingesetzte Maßnahme der allgemeinen Eingliederungshilfe und der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung.
Zusätzliche Erwachsene, die die Lehrer unterstützen, welche für die Unterrichtsstunde hauptverantwortlich sind, aber nicht von der Eingliederungshilfe finanziert werden, gelten nicht als Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer. Auch Sonderschullehrer, Förderlehrer und heilpädagogische Förderlehrer und pädagogische Mitarbeiter fungieren (stundenweise) als zusätzliche Arbeitskräfte im Unterricht, Letztere vor allem in der Ganztagsschule. Beide Gruppen von Mitarbeitern werden von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beschäftigt.
Zielgruppe Die Schulbegleitung richtet sich primär an förderungsbedürftige Kinder, die an einer Regelschule unterrichtet werden. Möglich ist auch, dass Kinder, die eine Förderschule besuchen, einen Schulbegleiter zugewiesen bekommen, weil sich die Schule (meist aufgrund eines medizinisch festgestellten Förderbedarfs) nicht in der Lage sieht, den Schüler ohne individuelle Betreuung zu unterrichten. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet wird und dabei schulische Fortschritte erzielen kann. Im Rahmen der angestrebten integrativen Pädagogik und der inklusiven Pädagogik wird verstärkt darauf Wert gelegt, dass Schüler mit Behinderungen Regelschulen besuchen können.
Die Anspruchsgrundlage für eine Schulbegleitung ergibt sich aus zwei verschiedenen Rechtsbereichen: dem Kinder- und Jugendhilferecht sowie dem Recht der Eingliederungshilfe.
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn „ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht“ und „daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“.
Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung Für Schüler mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbehinderungen ist die Anspruchsgrundlage in § 112 Abs. 1 SGB IX geregelt. Danach werden „Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung zu ermöglichen oder zu erleichtern“. Dazu gehören insbesondere Hilfen, „die erforderlich sind, damit sie Bildungsangebote wahrnehmen können“.
In der Praxis schließt das Kinder mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, Autismus-Spektrum-Störungen oder anderen psychischen Belastungen ein, ebenso wie Schüler mit Mobilitätseinschränkungen, kognitiven Entwicklungsstörungen, Sinnesbeeinträchtigungen wie Hör- oder Sehbehinderungen sowie chronischen Erkrankungen, wie etwa Epilepsie.
In Fällen von Legasthenie und Dyskalkulie ist die Praxis lokal unterschiedlich, obwohl die Fragestellung der Behinderung geklärt ist. So entschied das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 23. März 2006: „Bei der Legasthenie, die durch fachärztliches Gutachten bestätigt worden ist, handelt es sich um eine Behinderung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, auf die im Schulrecht Rücksicht zu nehmen ist.“Friedhelm Espeter: Von Legasthenie/Dyskalkulie betroffen! Welche Rechte die Betroffene?. Bundesverband Legasthenie / Dyskalkulie e. V. S. 14. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 22. November 2023 bestätigt.Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 22. Nov 2023: Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2023. Urteile wie das des Verwaltungsgerichts Hannover weisen darauf hin, dass die Behinderung durch eine Legasthenie oder Dyskalkulie „für sich allein genommen keine seelischen Störungen im Sinne des SGB VIII“ darstelle und somit die zusätzliche Finanzierung außerschulischer Therapien durch das Jugendamt nicht automatisch gegeben sei. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe erst dann, wenn eine Teilleistungsschwäche zu einer sekundären Neurotisierung geführt habe. Folgerichtig werden in Niedersachsen in Fällen von Legasthenie und Dyskalkulie Integrationshelfer allenfalls dazu eingesetzt, dabei zu helfen, eine drohende oder bereits eingetretene seelische Behinderung in Form einer sekundären Neurotisierung abzuwenden bzw. abzumildern.
Definition und Zielsetzungen Die Schulbegleitung ist eine Einzelfallmaßnahme, die sich am Schüler orientiert und in der Regel direkt im Klassenraum stattfindet. Neben dem Begriff Schulbegleiter finden sich noch viele weitere wie Integrationshelfer, Schulassistent oder Individualbegleiter. Die Vielfalt der Bezeichnungen geht darauf zurück, dass der Begriff rechtlich nicht erfasst ist und keine formelle Struktur existiert. Der Beschluss, einen Schulbegleiter für einen Schüler zu beantragen, erfolgt nicht auf Antrag des zuständigen Lehrpersonals, sondern der Erziehungsberechtigten, nach Möglichkeit in Rücksprache mit Pädagogen oder Schulpsychologen.
Eine Differenzierung in die Einsatzgebiete Regelschule und Förderschule ist möglich, aber nicht unbedingt nötig. Dennoch unterscheidet sich die Schulbegleitung in den beiden Schulformen. Inklusionsklassen der Regelschule besuchen meist Kinder, deren Behinderungsgrad nicht so hoch ist wie bei Kindern in der Förderschule. Dementsprechend ist der Unterstützungsbedarf geringer als an Förderschulen, in denen nur Schüler mit sehr hohem Förderbedarf eine Schulbegleitung erhalten, da dort bereits ein großes Team von Sonderpädagogen vorhanden ist. Da es diese an allgemeinen Schulen im Normalfall nicht gibt, sind hier Schulbegleiter oft mehr auf sich alleine gestellt und tragen eine größere Verantwortung für das Kind. Der Einsatz von Schulbegleitern konzentriert sich hauptsächlich auf Grundschulen, gefolgt von Haupt- bzw. Mittelschulen.
Ein möglicher Grund dafür liegt in organisatorischen und strukturellen Problemen. Eine Interviewstudie an bayerischen Gymnasien zeigt, dass die Kooperation zwischen Lehrern und Schulbegleitern dort schwieriger ist, da Schulbegleiter seltener in das Stundenraster und die Unterrichtsplanung eingebunden werden und Ressourcen knapp sind.
Zusätzlich besteht an Gymnasien oft ein stärkerer Fokus auf Leistungsanforderungen und Homogenität der Lerngruppen, wodurch individuell intensiv betreute Schüler als Ausnahmefall gelten und die Ressourcenverteilung eher auf Fördermaßnahmen im Klassenverband ausgerichtet ist. Eine generelle Studie zur Schulbegleitung konstatiert, dass diese zunehmend eingesetzt wird, aber weitgehend uneinheitlich implementiert ist, was gerade in leistungsorientierten Schulformen zu Barrieren führen kann.
Entwicklung Der Tätigkeitsbereich der Schulbegleiter geht auf die 1980er Jahre zurück, in denen es eine Unterstützung von behinderten Kindern gab, die „zunächst als Übernahme grundpflegerischer Leistungen zum Ermöglichen des Schulbesuchs installiert“Oliver Knuf: Von der Schulbegleitung zum Teilhabemanagement. In: Vera Moser: Die inklusive Schule. Standards für die Umsetzung. Kohlhammer, 2012, S. 91. wurde.
Seit den 1990er Jahren wurde der Bereich immer mehr ausgeweitet und gelangte in den Bereich der Jugendhilfe (SGB VIII, § 35a). Bis heute steigt die Zahl der Schulbegleiter und liegt in manchen Kommunen schon im dreistelligen Bereich. Allein in Hamburg sind 1800 Schulbegleiter im Einsatz (Stand 2016).Hamburger Abendblatt: Hamburg stockt Zahl der Schulbegleiter auf, vom 23. September 2016, geladen am 9. Februar 2018. Die Tätigkeit hat sich regional und historisch entwickelt, weshalb kein bundesweiter Standard existiert.
Aufgaben Ein Schulbegleiter soll im schulischen Lebens- und Lernumfeld eine Unterstützung für einen bestimmten Schüler sein, so dass diesem die Teilhabe am Unterricht möglich wird.
Hier orientiert sich der Arbeitsbereich des Schulbegleiters immer an der individuellen Bedürfnislage und Belastungsfähigkeit des Kindes. Grob können die Aufgaben in zwei Bereiche gegliedert werden: außerunterrichtliche Tätigkeiten und unterrichtsbezogene Tätigkeiten. Zum außerunterrichtlichen Bereich zählen unter anderem Hilfe beim An- und Ausziehen, Orientierung im Schulhaus und/oder auf dem Schulweg, Integration in die Klasse, Hilfe beim Toilettengang, allgemein lebenspraktische, wenn nötig auch pflegerische Aufgaben. Beispiele für die unterrichtsbezogenen Tätigkeiten sind Hilfestellungen während des Unterrichts, Aufgabenerklärungen, Anpassung des Inhalts an individuelle Bedürfnisse oder Unterstützung bei der Handhabung bestimmter Arbeitsmaterialien. Konkrete Hilfestellungen nach NiedermayerGabriele Niedermayer: Die Rolle der Schulbegleiter. In: Pius Thoma, Cornelia Rehle: Inklusive Schule – Leben und Lernen mittendrin. Klinkhardt, Bad Heilbrunn 2009, S. 231–232. sind: Hilfe bei der Umsetzung von Übungssequenzen Verdeutlichung der Arbeitsanweisungen des Lehrers Hilfestellung im Unterricht durch spezielle Methoden wie Handführung, Verdeutlichung über mehrere Sinneskanäle Lernangebote je nach Verfassung reduzieren oder erweitern Organisation von speziellen Medien und Hilfestellungen beim Umgang mit denselben Ordnungsprinzipien aufbauen und einüben
Oft sind die Tätigkeiten aus beiden Bereichen übergangslos miteinander verbunden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit wird zum Wohl des Kindes festgelegt und ist individuell verschieden. Voraussetzung ist eine große Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Schulbegleiters, da das Ziel immer die größtmögliche Selbstständigkeit, sowie eine individuelle Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes ist.
Außerdem muss die Rolle/das Aufgabengebiet des Schulbegleiters immer in Zusammenhang mit persönlichen und strukturellen Rahmenbedingungen gesetzt werden. Beispiele sind die Familiensituation, Wohnsituation, emotionale, körperliche und seelische Verfassung des Kindes oder allgemein das Lebensumfeld.
Die Arbeit der Schulbegleiter ist mit vielen anderen Bereichen verknüpft. Eine enge Kooperation mit Lehrern, Schule und Eltern ist ebenso Voraussetzung, wie eine gute Zusammenarbeit von Schulbegleiter und Schüler. Vor allem Jutta SchölerJutta Schöler: Leitfaden zur Kooperation von Lehrerinnen und Lehrern – nicht nur in Integrationsklassen. Dieck-Verlag, Heinsberg 2009. gibt hier Orientierung, wie eine gute Zusammenarbeit gelingen kann.
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