mini|Freiheitsbaum von Binningen BL 1832, Karikatur von Ludwig Adam Kelterborn Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft beschreibt die rechtliche Grundordnung des Schweizer Kantons Basel-Landschaft. Als Kantonsverfassung legt sie das Fundament des kantonalen Staats- und Verwaltungsrechts. Die heute gültige Verfassung datiert vom 17. Mai 1984 und trat am 1. Januar 1987 in Kraft.
Nach der Basler Kantonstrennung im Jahr 1832 spielte das neu entstandene Staatswesen eine führende Rolle bei der Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz, konkret beim Ausbau der Volksrechte auf Staats- und Gemeindeebene und bei der Konkretisierung der Volkssouveränität. Basel-Landschaft führte mit seiner ersten Kantonsverfassung als zweiter Kanton überhaupt (nach St. Gallen im Jahr zuvor) das Volksveto ein. Obwohl sich das Veto in seiner Ausgestaltung von demjenigen in St. Gallen unterschied, entfaltete es während der Regeneration für die Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz eine grosse Wirkung. Mit dem Veto und besonders mit dem 1863 an seiner Stelle eingeführten obligatorischen Referendum besass Basel-Landschaft eine eigentliche Vorreiterrolle. Kein anderer Kanton kannte damals eine derartige Vielfalt direktdemokratischer Rechte.
Aktuelle Verfassung Aufbau und Inhalt Gegliedert ist die Verfassung in die Präambel und in zehn Abschnitte mit insgesamt 157 Paragraphen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind mehrere Abschnitte weiter in Unterabschnitte gegliedert.
Präambel 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Persönliche Rechte und Pflichten 3 Volksrechte 3.1 Stimmrecht 3.2 Volkswahlen 3.3 Volksinitiative 3.4 Volksabstimmungen 3.5 Mitwirkung bei der Meinungsbildung 3.6 Sicherung der Volksrechte 3.7 Ausführungsbestimmungen 4 Gliederung des Kantons 4.1 Kantonsgebiet und Hauptort 4.2 Bezirke und Kreise 4.3 Gemeinden5 Kantonale Behörden und ihre Funktion 5.1 Allgemeine Bestimmungen 5.2 Landrat 5.3 Regierungsrat und Verwaltung 5.4 Gerichte 5.5 Ombudsman 6 Öffentliche Aufgaben 6.1 Grundsätze 6.2 Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge 6.3 Bildung und Kultur 6.4 Soziale Sicherheit 6.5 Gesundheit 6.6 Umwelt und Energie 6.7 Raumordnung und Verkehr 6.8 Wirtschaft 7 Finanzordnung 8 Staat und Kirchen 9 Revision der Verfassung 10 Übergangsbestimmungen
Besondere Merkmale Die Präambel besitzt einen Gottesbezug und beruft sich auch auf die Verantwortung vor Mensch, Gemeinschaft und Umwelt. In Paragraph 3 wird die Bereitschaft erklärt, zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben die Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Kantone – insbesondere Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura – der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zu verstärken. Der ausführliche Grundrechtekatalog entspricht im Wesentlichen jenem der Bundesverfassung (wenn auch mit abweichender Formulierung); er enthält zusätzlich ein Rückwirkungsverbot für Erlasse, wenn diese zeitlich übermässig zurückgreifen oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führen (Paragraph 11).
Dem fakultativen Referendum unterstellt sind gemäss Paragraph 31 verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung, Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200'000 Franken sowie Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die von mehr als vier Fünftel der Landräte beschlossen wurden. In diesen Fällen können 1500 Stimmberechtigte eine Volksabstimmung herbeiführen. Alle übrigen Gesetzesänderungen und Staatsverträge sowie sämtliche Verfassungsänderungen sind gemäss Paragraph 30 dem obligatorischen Referendum unterstellt.
Historische Entwicklung Helvetische Revolution und Gleichheitsurkunde Das Birseck wurde 1792 zusammen mit dem restlichen Fürstbistum Basel von den Franzosen besetzt und bildete zunächst einen Teil der Raurakischen Republik. Ab 1793 gehörte es zum französischen Département Mont-Terrible, ab 1800 zum Département Haut-Rhin.
Am 15. Januar 1798, vier Wochen nach der militärischen Besetzung des südlichen Teils des Fürstbistums durch die Franzosen, erliessen die «Ausschüsse» der Basler Landschaft einen Aufruf, der sich auf das moderne Naturrecht abstützte: Bürger! Ihr wisst, dass das Landvolk seine natürliche Freyheit fordert, ein Recht, das von Gott und der Natur jedem Menschen angebohren ist. Zwei Tage später brach die Helvetische Revolution aus und in Liestal wurde der erste Freiheitsbaum der Schweiz errichtet. Die baselstädtische Obrigkeit (Bürgermeister, Klein- und Grossräte des eidgenössischen Freistandes Basel) beeilte sich in der grossen Ratsversammlung vom 20. Januar 1798 die sogenannte «Gleichheitsurkunde», in der die vier Punkte der Liestaler Forderungen vom 13. Januar übernommen wurden, zu verabschieden. Sie gewährte damit sämtlichen Gemeinden der Landschaft vollumfängliche Freiheits- und Gleichheitsrechte. Gleichentags stand auch auf dem Basler Münsterplatz ein Freiheitsbaum.
mini|Errichtung des Freiheitsbaumes auf dem Basler Münsterplatz am 20. Januar 1798 Die in die Gleichheitsurkunde übernommenen Forderungen lauteten:
Der erste Aufstand als Revolution der Regenerationszeit Als Folge des Franzoseneinfalls regierte im Kanton Basel daraufhin eine Nationalversammlung, in der je 20 indirekt gewählte Vertreter der Stadt und der Landschaft sassen. Bereits am 20. April 1798 löste sie sich mit dem Inkrafttreten der helvetischen Verfassung auf. Während der Zeit der Helvetischen Republik war Basel wie alle anderen Kantone eine reine Verwaltungseinheit. Nach dem Zusammenbruch des Staates erliess Napoleon Bonaparte am 19. Februar 1803 die Mediationsakte, zu der auch eine neue Verfassung für den Kanton Basel gehörte. Im 135-köpfigen Grossen Rat waren Stadt und Landschaft ungefähr gemäss ihrer Bevölkerungszahl vertreten, dem 25-köpfigen Kleinen Rat (Exekutive) gehörten jedoch nur acht Vertreter der Landschaft an. Im Zuge der Restauration nach dem Ende der französischen Herrschaft erlangte die Stadt mit der Verfassung vom 4. März 1814 ihre Vormachtstellung zurück; so stellte sie neu 90 der 150 Grossräte. Mit der Unterzeichnung der Vereinigungsurkunde am 7. November 1815 stiessen am 28. Dezember 1815 die Birsecker Gemeinden zum Kanton. Entsprechend wurde der Grosse Rat am vier Sitze vergrössert.
Obwohl es in der Gleichheitsurkunde hiess, dass die alten Verhältnisse zwischen Stadt und Land nie mehr wiederhergestellt werden sollen, trat dies zu einem grossen Teil wieder ein. Als die Unzufriedenheit über diesen Zustand in der Bevölkerung wuchs, verfasste Stephan Gutzwiller, Advokat und Mitglied des Grossen Rates, unter dem Eindruck der französischen Julirevolution eine Bittschrift für eine neue Verfassung an die städtischen Oberen. Sie wurde am 18. Oktober 1830 von 40 heimlich in Bad Bubendorf versammelten Landbürgern beschlossen und acht Tage später mit 810 Unterschriften dem Basler Bürgermeister Johann Heinrich Wieland überreicht. In der Bittschrift bezog sich Gutzwiller auf die Gleichheitsurkunde, die als Kopie beilag. So wurde die Revolution der «Patrioten» von 1798 im Baselland wie in anderen Kantonen zu einem zentralen Bezugspunkt für die Revolutionen ab 1830.René Roca: Die Einführung des Vetos im Kanton Baselland. S. 5. Die Bittschrift signalisierte klar, dass man bereit war, das gemeinsame Band mit der Stadt zu erneuern, aber nicht um jeden Preis:
Die Bittschrift Gutzwillers und seiner Mitstreiter ging nicht über die «Gleichheitsurkunde» von 1798 hinaus, da diese bereits alle demokratierelevanten Inhalte umfasste. Sie argumentierten im Sinne der Urkunde, dass aufgrund der Menschenwürde sämtlichen Gemeinden der Landschaft eine glückliche Freiheit und Gleichheit für jedermann zu gewähren seienJohann Jacob Hottinger: Vorlesungen über die Geschichte des Untergangs der schweizerischen Eidgenossenschaft der dreizehn Orte und Umbildung derselben in eine helvetische Republik, Verlag S. Höhr und Meyer und Zeller, Zürich 1844, S. 330.. Mit den Begriffen Menschenwürde und Gemeinden knüpften sie an das moderne Naturrecht nach Samuel von Pufendorf und die genossenschaftliche Verfassung aller Gemeinden an, zwei wichtigen Bausteinen für die Demokratisierung in der Schweiz.René Roca: Die Einführung des Vetos im Kanton Baselland. S. 3–4.
Basler Kantonstrennung mini|Strassenkampf in Liestal zwischen Truppen der Stadt Basel und Verbänden der Landschaft (1831) Auf den revolutionären Druck hin nahm der Grosse Rat die bereits in Ansätzen seit 1829 diskutierte Verfassungsrevision in Angriff. Der vorgeschlagene Verfassungsentwurf brachte für die politischen Kreise um Gutzwiller jedoch nicht die geforderte Gleichheit mit der Stadt, da die Vertretung der bevölkerungsmässig doppelt so grossen Landschaft im Grossen Rat weiterhin nicht repräsentativ gewesen wäre. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, organisierte die Landschaft am 4. Januar 1831 in Liestal eine «Landsgemeinde» mit 2000 bis 3000 Personen, nach dem direktdemokratischen Vorbild der Schweizer Landsgemeindekantone und den sogenannten Volkstagen in anderen Kantonen. Sie forderten die Repräsentation im Grossen Rat nach der Volkszahl, die Gleichheit aller politischen und bürgerlichen Rechte, einen vom Volk gewählten Verfassungsrat und eine Volksabstimmung über die revidierte Verfassung. Mit der Wahl einer provisorischen Regierung am 6. Januar in Liestal folgte der erste revolutionäre Akt der Landschaft. Die städtische Regierung in Basel reagierte auf den Aufruhr mit der militärischen Besetzung von Binningen, Allschwil und Liestal. Die provisorische Regierung floh nach Aarau.
Der Grosse Rat verabschiedete am 12. Februar 1831 die revidierte Verfassung mit den Bestimmungen zur direkten Wahl des Grossen Rates, dem Zensus, der Vorrechte der Hauptstadt, der Erwerbsfreiheit sowie der Bestimmung, dass zur Annahme der Verfassung die Mehrheit von Stadt und Land nötig seien. Diese gemässigt liberale Verfassung wurde am 28. Februar von der Mehrheit der Stadt- und Landbürger angenommen. Als einige Monate später die provisorische Regierung einen Tagesbefehl erliess, der die Landschaft vom Gehorsam gegenüber der städtischen Regierung entband, liess diese erneut Truppen gegen Liestal einrücken. Die Tagsatzung reagierte auf diesen zweiten Aufstand der Landschaft mit der Besetzung der Basler Landschaft durch eidgenössisches Militär und der Aufforderung an die Stadt, der Landschaft entgegenzukommen. Bei der von der städtischen Obrigkeit angeordneten Abstimmung über den Verbleib der Landschaft bei der Stadt sprach sich am 23. November 1831 eine Mehrheit der Landschaft gegen eine Trennung von der Stadt aus. Allerdings folgte fast die Hälfte der Stimmberechtigten einem Boykottaufruf der Aufständischen.
In 46 Gemeinden kam keine zustimmende absolute Mehrheit zustande, was der Grosse Rat als Misstrauensvotum interpretierte. Wie zuvor angekündigt, beschloss er am 22. Februar 1832, den widerstrebenden Gemeinden per 15. März die öffentliche Verwaltung zu entziehen, sollten sie sich nicht nachträglich durch Mehrheitsbeschluss eindeutig zum Kanton Basel bekennen. In der Folge erklärte am 17. März eine Volksversammlung in Liestal die 46 «bestraften» Gemeinden für souverän. Sie legte damit den Grundstein für den neuen Kanton Basel-Landschaft. Der Beschluss stützte sich auf die Definition der Volkssouveränität in Jean-Jacques Rousseaus Contrat social von 1762.René Roca: Die Einführung des Vetos im Kanton Baselland. S. 6–7.
Einführung des Vetos mit der ersten Verfassung mini|Freiheitsbaum in Pratteln 1833