Kredit- oder Darlehensgebühren, auch Bearbeitungsentgelte, sind Bankgebühren, die im Zusammenhang mit Krediten von Kreditnehmern zusätzlich zu den vereinbarten Kreditzinsen zu entrichten sind.
Ökonomischer Hintergrund Die Kreditgeber (z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) tragen die Risikokosten und die Refinanzierungskosten, die von der Höhe des Kredites, dessen Kreditlaufzeit, der Bonität und Verhandlungsmacht des Kreditnehmers abhängig sind. Die vom Kreditnehmer gezahlten Zinsen sind ebenfalls hiervon abhängig. Diese Kosten werden durch die Kreditmarge aufgefangen.
Darüber hinaus entstehen der Bank Kosten, die unabhängig von Laufzeit und Kredithöhe sind. Hierzu gehören Vertriebskosten sowie Kosten der Kreditbearbeitung bei Vertragsabschluss, während der Vertragslaufzeit und bei Vertragsbeendigung (Kreditservicing). Im Sinne einer verursachergerechten Kostenzuordnung und besseren Transparenz ist erschien es sinnvoll, diese Kosten durch gesonderte Entgelte dem Kunden zu belasten, anstatt diese in den Kreditzins einzubeziehen.
So verlangen Kreditgeber beispielsweise Entgelte für die Bestellung oder Freigabe von Kreditsicherheiten oder pauschale Darlehensgebühren, die die einmal anfallenden Kosten der Kreditbearbeitung abdecken.
Arten Kredit- oder Darlehensgebühren können in verschiedenen Formen (auch kombinierbar) auftreten: am Anfang der Kreditlaufzeit (), als permanente (z. B. monatliche) feste Gebühr, am Ende der Kreditlaufzeit.
Sie können als fester Betrag oder als Prozentwert der Kreditsumme angegeben werden.
Rechtslage in Deutschland Darlehensgebühren können in Deutschland wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen weder gegenüber Verbrauchern, noch im unternehmerischen Bereich vereinbart werden. Der III. Zivilsenat hatte 1981 Darlehensgebühren durch AGB 1981 bis zu einer Höhe von 2 % für wirksam vereinbar entschieden.BGH, Urteile vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80 = NJW 1981, 2181 = WM 1981, 838 und III ZR 8/80 = BGHZ 81,124 = NJW 1981, 841 = WM 1981, 839. 2007 hielt der Vorsitzende des XI. Zivilsenates Gerd Nobbe bei der WM-Tagung Bankrecht einen 2008 als Aufsatz veröffentlichten Vortrag, der zu einem völligen Umschwung der Rechtsprechung führte.
Verbraucher
Mit der Preisangabenverordnung trat 1985 eine Verpflichtung der Kreditinstitute in Kraft, derartige Entgelte in Verbraucherdarlehensverträgen in der Kalkulation des Effektivzinses zu berücksichtigen.
Mit zwei Urteilen vom 28. Oktober 2014BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133 und XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420. entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Kredit- oder Darlehensgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute wirksam vereinbart werden können und verbot damit Kredit- oder Darlehensgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen. Das Hauptargument für die Unwirksamkeit solcher Klauseln ist nach dieser Entscheidung, dass mit dem Bearbeitungsentgelt
Als Folge konnten Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein Bearbeitungsentgelt entrichtet hatten, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut rückwirkend bis 2004 einen Erstattungsanspruch geltend machen.Kreditbearbeitungsgebühren: Milliardenerstattung für Kreditkunden, test.de, 2. Januar 2015, abgerufen am 21. Januar 2015 Die Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren begann erst im Jahr 2011BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 = BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713., so dass für sog. Altfälle (Entstehung des Anspruchs auf Rückzahlung) mit Ablauf des Jahres 2014 die Verjährung eintrat. Somit ist für alle Rückzahlungsansprüche, die bis einschließlich 2013 entstanden sind, die Regelverjährungsfrist bereits abgelaufen, für Ansprüche aus dem Jahr 2014 ist das Ende der Regelverjährungsfrist der 31. Dezember 2017, wenn nicht verjährungshemende Maßnahmen ergriffen werden.
Unternehmerischer Bereich Ob diese Rechtsprechung ebenfalls auf Bereich der Darlehen an Unternehmer auszudehnen sie, war umstritten; zahlreiche UrteilEtwa LG Stuttgart, Urt. v. 22.6.2016 – 4 S 259/15; LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 8 S 341/15; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 – 31 O 3164/14. der Instanzgerichte verneinten dies, während zahlreiche Rechtswissenschaftler eine entsprechende Rechtsprechung des BGH antizipierten.
Ebenfalls mit zwei am selben Tag, dem 4. Juli 2017, verkündeten UrteilenBGH, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 = BB 2017, 2058 und XI ZR 233/16. entschied der Bundesgerichtshof, dass auch gegenüber Unternehmern keine Kredit- bzw. Darlehensbearbeitungsentgelte durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vereinbart werden können.
Der Bundesgerichtshof stützt diese Entscheidungen darauf, dass auch im unternehmerischen Bereich
In Hinblick auf die Verjährung verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf sein Urteil vom 28. Oktober 2014 und einen möglichen Verjährungsbeginn im Jahr 2011, so dass in vielen Fällen die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2013 und davor eingetreten ist.
Der Deutsche Sparkassen und Giroverband entfernte in Antizipation der Änderung der Rechtsprechung bereits im Februar 2017 die Möglichkeit, Darlehensgebühren zu verlangen, aus den für ihre Mitglieder vorgehaltenen Muster für Unternehmerdarlehen; bis 2017 waren Gebühren in Höhe von 0,5 bis 3 % bankenüblich. Es wird geschätzt, dass die deutschen Kreditinstitute jährlich 1,5 Milliarden € zu Unrecht eingenommen haben, entsprechend etwa 6 % des Gesamtbilanzgewinnss der deutschen Banken und Sparkassen.
Österreich In Österreich wurde die Darlehensgebühr an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abgeführt. Sie betrug gemäß GebG § 33 TP 8: 0,8 % von der Finanzierungssumme. Diese Bestimmung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011BGBl. I Nr. 111/2010 ersatzlos zum 1. Januar 2011 aufgehoben.
Weblinks Baufinanzierungslexikon
Einzelnachweise
Kategorie:Kreditgeschäft