mini|Reitweg in Petersfehn Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahren im Straßenverkehr und in der Natur verstanden.
Deutschland Das Recht zu reiten gehört zwar zum Schutzbereich des Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit, jedoch nicht zum besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Reitrecht wird daher nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährt und kann durch Gesetze beschränkt werden. 154 ff. (Reiten im Walde). Das Reitrecht zählt zum Betretungsrecht.
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Reiten außerhalb des Waldes ausschließlich durch die Länder geregelt ( Bundesnaturschutzgesetz). Für das Reiten im Wald ist insbesondere BWaldG von Bedeutung, der grundsätzlich nur das Reiten auf Straßen und Wegen erlaubt ( Abs. 1 Satz 1 BWaldG). In Abs. 2 BWaldG wird den Ländern das Recht eingeräumt, die Einzelheiten hierzu zu regeln. Es handelt sich insofern um ein Bundesrahmengesetz. 155. Es ist dabei zulässig, dass das Recht in Wäldern zu reiten landesgesetzlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt wird..
Gesetzliche Regeln in Deutschland Auf öffentlichen Wegen und Straßen wird die Nutzung in der StVO geregelt. Das unten stehende blaue Schild weist einen Sonderweg aus, auf dem nur das Reiten erlaubt ist. Das Verbotsschild setzt sich aus dem Zeichen 250 und dem im Abs. 7 StVO aufgeführten Sinnbild „Reiter“ zusammen. Dort ist Reiten verboten, das Führen des Pferdes ist jedoch erlaubt. In bewirtschafteten Forsten gelten landesrechtliche Regeln und vereinfachte Beschilderung. Zum Reiten dienen auf dem Land auch die unbefestigten Sommerwege entlang von befestigten Straßen.
Landesrechtliche Regeln In der Feldflur und im Wald greifen landesrechtliche Regeln, die erheblich voneinander abweichen, beispielsweise folgende möglicherweise veralteten Regelungen:
BundeslandRegelung Paragraf Zusammenfassung Baden-Württemberg Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 31. August 1995 § 37 Betreten des Waldes Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. Bayern Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) vom 22. Juli 2005, (GVBl S. 313), BayRS 7902-1-L Art. 13 Abs. 3 über das Betreten des Waldes Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben davon unberührt. Berlin Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 16. September 2004 § 16 über das Reiten im Wald Es dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzt werden. Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Brandenburg Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, Nr. 06, S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 33) § 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfade können im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern von der unteren Forstbehörde markiert werden. Hessen Hessisches Waldgesetz § 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren Das Reiten im Wald ist auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen. Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das oben genannte zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzer. Das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach dafür freigegeben sind (Verjüngungsflächen, Waldflächen und Waldwege, Rückegassen, auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, Rauchen) ist untersagt. Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Reitwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. Dabei ist eine einheitliche Beschilderung anzustreben. Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Mecklenburg-Vorpommern Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 8. Februar 1993, geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 Abschnitt IV Verhalten im Wald § 28 das Betreten des Waldes Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 § 23 und § 26 Reiten Jeder Mensch darf die freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung. Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit. Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren und das Reiten. Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.) gestattet ist. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind. Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen. Nordrhein-Westfalen LnatSchG NRW ab 2018 §58 (2) Das Reiten im Wald ist gestattet. Kreise und Städte können dies beschränken. Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.