Die Kindererziehungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands, die als Pflichtbeitragszeit rentenbegründend und rentensteigernd wirken kann. Nach der Definition in Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, betrug die Kindererziehungszeit bis Juni 2014 nur ein Jahr ( SGB VI), seit dem 1. Juli 2014 betrug sie für diese Kinder zwei Jahre. Der sich aus der Kindererziehungszeit ergebende Rentenanspruch wird seit dem Bundestagswahlkampf 2013 auch als „Mütterrente“ bezeichnet. Es handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Rentenart. Auch Väter können berechtigt sein (näheres unter Zuordnung der Kindererziehungszeit).
Zum 1. Januar 2019 wurde die Kindererziehungszeit für diese Kinder dann von 24 auf 30 Monate angehoben (sog. „Mütterrente II“).
Ab Januar 2027 wird Mütterrente auch für jedes vor 1992 geborene Kind in Höhe von drei Jahren Kindererziehungszeit gewährt.Frankfurter Rundschau.de: Mütterrente-Ausweitung beginnt eher als geplant – wer ab wann profitiert, Juli 2025Rheinische Post: Wie man an die neue Mütterrente III kommt Technisch wird die neue Regelung aber erst zum Jahresanfang 2028 umgesetzt, indem Rentnerinnen und Rentnern, die bereits 2027 Anspruch darauf haben, die Erhöhung von rund 20 Euro über einen Zuschlag rückwirkend gezahlt wird.
Entwicklungsgeschichte In der Reformzeit um 1900 wurden die ersten Stimmen in Deutschland laut, die eine Mutterschaftsversicherung – wie es damals hieß – forderten. Führend war dabei die Bewegung der Neuen Ethik um die Aktivistin Helene Stöcker und den von ihr und Ruth Bré initiierten Mutterschutzbund. Stöcker sah es als Problem an, dass Frauen fast immer ökonomisch von den Männern abhängig waren und daher keine Freiheit für eigene Lebensentscheidungen hatten. Die Kosten sollten durch „Beiträge beider Geschlechter sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufzubringen“ sein.Flugblatt des Bundes für Mutterschutz, Nr. 1: Was will der deutsche Bund für Mutterschutz, zitiert in: Helene Stöcker: Lebenserinnerungen, hg. von Reinhold Lütgemeier-Davin u. Kerstin Wolff. Köln: Böhlau, 2015, 289.
Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit wurde in Deutschland 1986 unter dem Schlagwort „Babyjahr“ durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz eingeführt.Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) vom 11. Juli 1985 (). Müttern und Vätern ab dem Geburtsjahrgang 1921 wurde für die Erziehung eines Kindes ein Versicherungsjahr anerkannt. Die Kindererziehungszeiten wurden erstmals bei Versicherungsfällen berücksichtigt, die nach dem 30. Dezember 1985 eintraten.§ 5c Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und § 6c Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) jeweils in der Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HZEG) vom 11. Juli 1985 ()Universität Bielefeld: Geschichte der Gleichstellung – Chronik.
Für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 („Trümmerfrauen“) wurde durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz ab Oktober 1987 stufenweise eine besondere Leistung für Kindererziehungheute in §§ 294–299 SGB VI geregelt in Form eines Rentenzuschlags eingeführt, der in der Höhe der Kindererziehungszeit entspricht.Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz – KLG) vom 12. Juli 1987 () hat.
Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) wurden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für ab 1992 geborene Kinder von einem auf drei Jahre verlängert.Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (). Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wurde durch RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab Juli 2014 von einem auf zwei Jahre verlängert. vom 23. Juni 2014 (), Text und Synopse der Änderungen Zur Verwaltungsvereinfachung wurde für die rund 9 Millionen Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten vor 1992 eine pauschalierende Sonderregelung geschaffen (näheres unter Zuordnung der Kindererziehungszeit). Ab 1. Januar 2019 wurde die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder erneut – von zwei auf 2,5 Jahre – erhöht.
Seit Juni 1999 werden vom Bund Beiträge für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung gezahlt ( SGB VI).
Zuordnung der Kindererziehungszeit Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat ( Abs. 2 SGB VI).
Erziehen die Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie wählen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, indem sie gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger ihre Zuordnungsentscheidung übereinstimmend erklären. Sie können die Erziehungszeit auch untereinander aufteilen und die Aufteilung auch mehrfach wechseln, jedoch stets nur für volle Kalendermonate.
Die übereinstimmende Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ordnet der Rentenversicherungsträger die Kindererziehungszeit dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend erzogen hat. Kann nicht festgestellt werden, wer das Kind überwiegend erzogen hat, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Eine Sonderregelung sieht der SGB VI vor, welcher im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eingeführt wurde. Demnach kann für ein vor 1992 geborenes Kind pauschal ein persönlicher Entgeltpunkt unabhängig von der tatsächlichen Erziehung für das zweite Lebensjahr zugeordnet werden. Dies gilt, wenn eine Person am 30. Juni 2014 bereits eine Rente bezog (bezogen hatte) und der 12. Monat der Kindererziehungszeit des vor 1992 geborenen Kindes in ihrem Rentenkonto steht. Insoweit wird mit dem Prinzip und richterlichen Grundsatz gebrochen, wonach die Kindererziehungszeit stets der Person zuzuordnen ist, die das Kind in der fraglichen Zeit tatsächlich überwiegend erzog. In den Fällen des § 307d SGB VI verliert eine dadurch nicht begünstigte Person, die das Kind im zweiten Lebensjahr tatsächlich (zeitweise) erzog, gemäß Abs. 8 SGB VI den Anspruch auf zusätzliche Kindererziehungszeiten (für den 13. bis 24. Kalendermonat nach Geburt).
Eine ähnliche Regelung kommt auch bei der zum 1. Januar 2019 eingeführten weiteren Kindererziehungszeit für den 25. bis 30. Lebensmonat vor 1992 geborener Kinder zur Anwendung.
Anerkennung von Kindererziehungszeiten Die Feststellung von Zeiten als Kindererziehungszeiten müssen (zusammen mit den Kinderberücksichtigungszeiten) unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Die Kindererziehungszeit beginnt stets nach Ablauf des Monats der Geburt. Bei Aufnahme eines Kindes nach dem Geburtsmonat ergeben sich entsprechend verringerte Kindererziehungszeiten für die das Kind aufnehmende Person. Die Kindererziehungszeit endet bei nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindern nach 36 Kalendermonaten ().
Für vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern wurden zunächst nur die ersten 12 Kalendermonate nach der Geburt berücksichtigt. Durch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (), Text und Synopse der Änderungen. wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Kalendermonate verlängert. Durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) - RVLSG; vom 28. November 2018 () ergab sich eine weitere Verlängerung auf 30 Kalendermonate. Von den beiden Verlängerungen profitieren auch Mütter oder Väter, die schon am 30. Juni 2014 bzw. am 31. Dezember 2018 im Rentenbezug standen. Ihre Rente wurde neu berechnet, indem zum 1. Juli 2014 ein Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt bzw. zum 1. Januar 2019 ein Zuschlag von einem halben persönlichen Entgeltpunkt berücksichtigt wurde ( SGB VI, neue Fassung). Voraussetzung dafür ist, dass bei der bestehenden Rente bereits für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine weitere Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert, d. h. beispielsweise bei ab 1992 geborenen Zwillingen um 3 auf 6 Jahre.BStMAS Sozialfibel Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten können den leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und (nicht berufsmäßigen) Pflegeeltern angerechnet werden.
Eine Kindererziehungszeit wird angerechnet, wenn die Erziehung des Kindes dem Antragstellenden zuzuordnen ist, die Erziehung in der Bundesrepublik oder – aufgrund der Niederlassungsfreiheit – in einem EU-Mitgliedsstaat erfolgte und der Antragstellende nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf die Rente angerechnet (2019 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 6.700 € und in den neuen Bundesländern 6.150 €).Deutsche Rentenversicherung - Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente, S. 17.
Beitragszahlung durch den Bund Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden seit Juni 1999 vom Bund in Form einer pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung gezahlt ( SGB VI). Vor dem 1. Juni 1999 galten für Zeiten der Kindererziehung Pflichtbeiträge als gezahlt. Für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten war bis dahin im Bundeszuschuss eine pauschale Erstattung enthalten.
Die Höhe des jetzigen Pauschalbeitrags wird jährlich fortgeschrieben. Maßgeblich dafür ist die Entwicklung der Bruttolöhne- und Gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung sowie der Anzahl der unter dreijährigen Kinder. Für das Jahr 2013 beträgt die Pauschale knapp 11,6 Milliarden EuroBekanntmachung der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2013 vom 17. Dezember 2012, Bundesanzeiger Amtlicher Teil 24. Dezember 2012 B4; Der genaue Betrag liegt bei 11 584 980 630,78 Euro. (von insgesamt 81,2 Milliarden Euro an Gesamtleistung des Bundes für die Rentenversicherung).BFM
Der pauschale Beitrag des Bundes wird im Zusammenhang mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate (so genannte „Mütterrente“) nicht erhöht, obwohl die Bundesregierung für diese Maßnahme jährliche Mehrausgaben von ca. 6,7 Mrd. Euro prognostiziert.Bundestags-Drucksache 18/909, S. 3. Unter anderem wegen der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung wird lediglich der allgemeine Bundeszuschuss in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils um 400 Mio. Euro erhöht.§ 213 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung.
Auswirkungen der Kindererziehungszeiten auf die Rente Rentenbegründende Wirkung