Der Heimbeirat ist ein Gremium, durch das die Bewohner eines Heimes für alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen in Angelegenheiten des Heimbetriebs mitwirken.
Mitwirkung und Mitbestimmung In einigen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) kann der Heimbeirat in ausgewählten Aufgabenbereichen sogar mitbestimmen. Es handelt sich dabei um eine kollektive Vertretung der Heimbewohner. Das Mitwirkungsrecht dieser Bewohnervertretung ist mehr als ein bloßes Mitspracherecht. Mitwirkung beinhaltet ein Mitsprache-, Informations- und Erörterungsrecht und besteht vor allem in Fragen der Unterkunft, der Betreuung, der Aufenthaltsbedingungen, der Heimordnung, der Verpflegung und der Freizeitgestaltung. Das bedeutet, dass die Bewohnervertretung in allen die Mitwirkung betreffenden Aufgabengebieten vor Entscheidungen des Leistungserbringers (Heimleitung oder Träger) zu informieren sind. Hinsichtlich der Bereiche, die in einigen Ländern sogar der stärkeren Mitbestimmung unterliegen, sind Stellungnahmen des Beirats zwingend in die Entscheidung des Leistungserbringers im Rahmen der Abwägung einzubeziehen.
Wahl und Amtszeit Der Heimbeirat wird von den Bewohnern des Heimes für eine Amtszeit von in der Regel 2 Jahren auf der Grundlage der die das Heimrecht regelnden Landesgesetze gewählt. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe beträgt die Amtszeit 4 Jahre. Das Heimrecht fällt in Deutschland seit dem 1. September 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.Durch die entsprechende Änderung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 7 GG durch die so genannte Föderalismusreform; Gesetz vom 28. August 2006 () Viele Länder haben die früher bundeseinheitliche Bezeichnung Heimbeirat durch andere Bezeichnungen ersetzt.
Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zumeist durch ein Gremium, das von Angehörigen der Bewohner gebildet wird, oder durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen.
Aufgaben des Beirats Die von den Bewohnern eines Heims gewählte Bewohnervertretung hat zahlreiche Aufgaben, die sich aus den Regelungen der einzelnen Landesheimgesetze ergeben. In der Regel finden sich die allgemeinen sowie konkret genannten Aufgaben und Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen Landesheimgesetzen sowie den Durchführungsverordnungen (in Bayern Ausführungsverordnung) zur Mitwirkung. In Ländern, die noch keine Durchführungsverordnung zur Mitwirkung erlassen haben, gilt die vormalige Heimmitwirkungsverordnung zum vormaligen Bundes-Heimgesetz weiter. Die Bewohnervertretung hat regelmäßig allgemein die Aufgabe Maßnahmen zu beantragen, die den Bewohnern dienen, Beschwerden und Anregungen weiterzugeben und zu verhandeln, neuen Bewohnern zu helfen, sich einzuleben. vor Ende der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten, mindestens einmal jährlich eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort Bericht über die eigene Tätigkeit abzugeben, bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität der Betreuung mitzuwirken, bei Maßnahmen mitzuarbeiten, die der Förderung der Selbstbestimmung der Bewohner dienen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.
Hinsichtlich der konkreten Aufgaben finden sich in den Durchführungsverordnungen der Länder zur Mitwirkung Aufgabenkataloge, die durchaus unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Es ist daher immer das jeweilige Landesheimgesetz nebst Durchführungsverordnung anzuwenden.Aktuelle Sammlung der Landesheimgesetze und zugehörigen Verordnungen. Regelmäßig umfasst die Mitwirkung jedoch folgende Befugnisse: Änderung der Kostensätze, Formulierung und Änderung der Musterverträge Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung Aufstellung und Änderung der Hausordnung, Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, wesentliche Veränderungen des Angebots, Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung, umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten, Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die der Bewohnervertretung neben der Mitwirkung auch Mitbestimmungsbefugnisse aufgegeben haben, unterliegen der Mitbestimmung regelmäßig die Grundsätze der Aufstellung der Verpflegungsplanung, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung, die Gestaltung der Hausordnung.
Entstehung Eingeführt wurde der Heimbeirat mit dem Pflegeversicherungsgesetz 1994. lautet: „es (das Pflegeheim) hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen.“ Diese Vorschrift garantiert, dass in jeder Einrichtung das entsprechende Bewohnergremium in der Einrichtung gewählt wird. Das Pflegeversicherungsgesetz wurde 12 Jahre lang vor der Verabschiedung intensiv diskutiert. Die Pflegekassen wurden als neuer Zweig in der Sozialversicherung neu eingeführt. Der Pflegemarkt wurde für Private Anbieter geöffnet. Der zitierte Halbsatz wurde als mögliches Korrektiv in der Heimentgeltfindung eingeführt. Im Bundessozialgerichtsurteil vom 26. September 2019 -B 3P 1/18 wurde zum ersten Mal die notwendige Mitwirkung des Bewohnerbeirates höchstrichterlich angemahnt. Land Mitwirkungsorgan Rechtliche Grundlage Baden-Württemberg Heimbeirat § 5 Heimgesetz für Baden-WürttembergHeimgesetz für Baden-Württemberg vom 31. Mai 2014 Bayern Bewohnervertretung Artikel 9 Pflege- und WohnqualitätsgesetzGesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Berlin Bewohnerbeirat § 9 WohnteilhabegesetzGesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) vom 3. Juni 2010 (GVBl. Seite 285) Brandenburg Bewohnerschaftsrat § 16 Brandenburgisches Pflege- und BetreuungswohngesetzGesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg vom 8. Juli 2009 (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG; PDF; 403 kB) Bremen Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung § 10 Bremisches Wohn- und BetreuungswohngesetzBremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 21. Oktober 2010 Hamburg Wohnbeirat § 13 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG; PDF; 784 kB) Hessen Einrichtungsbeirat § 6 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und PflegeleistungenHessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen Mecklenburg-Vorpommern Bewohnervertretung § 7 EinrichtungenqualitätsgesetzGesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe - Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17. Mai 2010, GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28. Mai 2010 S. 241 Niedersachsen Bewohnervertretung § 4 Niedersächsisches Heimgesetz vom 29. Juni 2011, Nds. GVBl. 2011, 196 Nordrhein-Westfalen Beirat § 22 Wohn- und TeilhabegesetzWohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 Rheinland-Pfalz Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner § 9 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG) Saarland Bewohnervertretung § 9 Landesheimgesetz Saarland (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS) vom 6. Mai 2009 Sachsen Bewohnervertretung § 8 Sächsisches Betreuungs- und WohnqualitätsgesetzSächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (Sächs. GVBl. S. 397) Sachsen-Anhalt Bewohnerbeirat § 9 Wohn- und TeilhabegesetzGesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG LSA) vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA 2011, 136 Schleswig-Holstein Beirat § 16 SelbstbestimmungsstärkungsgesetzGesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch vom 17. Juli 2009, GVOBL.2009, 402 Thüringen Bewohnerbeirat § 7 Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und TeilhabeThüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG) in der Fassung vom 10. Juni 2014
Literatur Dickmann, Frank (Hrsg.): Heimrecht. Kommentar. 11., völlig neu bearbeitete Auflage des Kommentars Kunz/Butz/Wiedemann zum Heimgesetz. Beck-Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-65369-8. Räbiger, Siegfried: Der Bewohnerbeirat, tredition Verlag, Hamburg 2020, ISBN 978-3-347-07277-0
Einzelnachweise
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