Der Versuch () ist im Strafrecht Italiens ein Deliktsstadium der Straftat. Er ist in Art. 56 des codice Rocco geregelt.
Merkmale Eine gesetzliche Definition findet sich in Art. 56 Abs. 1 des italienischen Strafgesetzbuches
Der Versuch erfordert demnach zwei Elemente: idoneità, die Geeignetheit der Handlung und univocità, das Abzielen in eindeutiger Weise.
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Recht (Italien)