Friedrich August von Hanau, mit vollständigem Namen ab 1930 Friedrich August Prinz von Hanau Graf von Schaumburg,GHdA, Adelslexikon, Band IV, Band 67 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 1978, S. 416 (Dargestellt beim Institut Deutsche Adelsforschung) geboren als Graf Friedrich August von Schaumburg (* 14. April 1864, Wiesbaden; † 26. April 1940 in Brünn), war der vorehelich geborene älteste Sohn des Prinzen Friedrich Wilhelm von Hanau aus dessen Beziehung mit Ludovika Gloede, der späteren Gräfin von Schaumburg (* 6. Mai 1840 in Hamburg; † 20. April 1912 in München), die Friedrich Wilhelm von Hanau etwa zehn Jahre später heiratete. Als königlich bayerischer Kammerherr war er ein sehr hochrangiges Mitglied des königlich bayerischen Hofstaates und zudem Major à la suite der Königlich Bayerischen Armee.Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band II, Band 3 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 1953, S. 320. mini|Das Wappen der Fürsten von Hanau, Grafen von Schaumburg

Leben Friedrich August von Hanau hatte einen jüngeren Bruder, Ludwig Cäcilius Felix, der 1872 geboren wurde und am 8. Januar 1940, knapp vier Monate vor Friedrich August, verstarb.Bernhard Peter: Wappen bei morganatischen Ehen (1) (abgerufen am 2. April 2014) Großvater der beiden war Friedrich Wilhelm I., der letzte Kurfürst von Hessen-Kassel aus dem Haus Hessen. Die Geschwister führten zunächst den Grafentitel und den Namen von Schaumburg, da der Großvater, seit 30. September 1831 mitregierender Kurprinz, am 10. Oktober 1831 seine Ehefrau Gertrude zuerst zur kurfürstlich-hessischen Gräfin von Schaumburg erhoben hatte, mit der Maßgabe, dass auch alle ihre Nachkommen im Mannesstamm kurfürstlich-hessische Grafen und Gräfinnen von Schaumburg seien, und zwar mit dem Prädikat Erlaucht.

Er besuchte das Evangelisch Stiftische Gymnasium Gütersloh, wo er 1886 auch die Reifeprüfung ablegte.Friedrich Fliedner: 75 Jahre Gütersloher Gymnasium. Verlag F. Tigges, Gütersloh 1926. Dritte Seite: Festschrift zur Feier des 75jährigen Bestehens des Evangelisch-stift. Gymnasiums zu Gütersloh und der Grundsteinlegung zum Gymnasialneubau am 16., 17. und 18. August 1926. S. 64, Nr. 585.

Dynastische Bedeutung Erst am 2. Juni 1853 war Friedrich Augusts Großmutter Gertrude in Kassel zur kurfürstlich-hessischen Fürstin von Hanau erhoben worden, ihre Kinder mit dem Kurfürsten und die Nachkommen der Söhne sollten hingegen den Titel Prinz bzw. Prinzessin von Hanau tragen. In Wien erfolgte am 6. März 1855 die österreichische Anerkennung der Großmutter Gertrude als Fürstin von Hanau und zu Hořowitz und ihrer Nachkommen mit dem Kurfürsten als Fürsten bzw. Fürstinnen von Hanau und zu Hořowitz. Vom hessischen Kurfürsten wurden diese Titel und Namen am 10. Juni 1862 bestätigt, mit dem Prädikat Durchlaucht, und zwar für Fürstin Gertrude und ihre Kinder mit ihm; für die Nachkommen der Söhne aber nur unter der Voraussetzung, dass sie aus standesgemäßer, das heißt hausgesetzmäßiger, Ehe stammten.Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon, Band XII, Band 125 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 2001, S. 346 f. Ihre Ehefrauen mussten also von Geburt mindestens gräflichen Standes sein, damit die Kinder die Titel und Namen Fürsten bzw. Fürstinnen von Hanau und zu Hořowitz tragen durften. Schließlich erfolgte am 20. Januar 1877 in Wien von Kaiser Franz Joseph I. die österreichische Anerkennung dieser kurfürstlichen Bestätigung vom 10. Juni 1862.

Da die Mutter von Friedrich August, Ludovika geb. Gloede dieser Heiratsregel nicht gerecht werden konnte, konnte man nur auf die kurhessische Grafenstandsverleihung von 1831 zurückgreifen und so wurden die Nachkommen des Prinzen Friedrich von Hanau mit seiner Frau im Königreich Bayern bei der Grafenklasse der Adelsmatrikel als Grafen von Schaumburg immatrikuliert, und zwar der 22-jährige Friedrich August am 3. April 1887 als Avantageur des 1. Jägerbataillon „König“ und sein Bruder Ludwig am 25. Juni 1888 als Gymnasiast in Schweinfurt.

Rang in der königlich bayerischen Hofrangordnung Als bayerischer Kammerherr (in Bayern wie in Österreich „Kämmerer“ genannt) bekleidete er einen sehr hohen Rang in der königlich bayerischen Hofrangordnung, im Rang dort mit der Generalität auf einer Stufe stehend,Karl Möckl (Otto-Friedrich-Universität Bamberg): Hof und Hofgesellschaft in Bayern in der Prinzregentenzeit. In: Pariser Historische Studien. Band 21 (1985). S. 183–235. hier besonders S. 198 f. und war zudem Major à la suite der Bayerischen Armee, später Major a. D.

Ausschluss vom hanauischen Fideikommiss Der hessische Kurfürst hatte im Jahre 1852Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland, Österreich und Europa: Horovice (Horowitz)/Schloßbibliothek das Schloss Hořovice für 2,5 Millionen Gulden vom stark verschuldeten Grafen Würben von Würbenthal erworben.Die Goldene Straße in Bayern und Böhmen: Horovice und das Schloss der Kurfürsten von Hessen (abgerufen am 29. März 2014) Daraus hatte er für seine Nachkommen aus der morganatischen Ehe mit Fürstin Gertrude das Fideikommiss Hanau-Hořowitz errichtet, wozu auch eine bedeutende Bibliothek gehörte.

Graf Friedrich Augusts Vater, der älteste Sohn des Kurfürsten, Friedrich Wilhelm von Hanau, war aufgrund dessen erster Mesalliance im Jahr 1856 mit der Schauspielerin Auguste Birnbaum vom Fideikommiss ausgeschlossen worden. Darauf trat Friedrich Augusts Onkel Moritz in die Hanau-Hořowitzer Erbfolge ein. Moritz war der Lieblingssohn seines Vaters und wurde von dem präsumtiven Nachfolger in der Kurwürde, Wilhelm von Hessen-Kassel-Rumpenheim, als Konkurrent betrachtet, da hinsichtlich des Kurfürsten angenommen wurde, er wolle seinem nicht standesgemäßen Nachkommen doch noch zur Thronfolge verhelfen.Sparismus: Ludwig Angerer, k.k. Hof-Photograph, Wien, Louise Liebhardt, k.k Hof-Opernsängerin, um 1860. Veröffentlicht am 26. März 2014. (Abgerufen am 30. März 2014.)

Nachfolge im hanauischen Fideikommiss und Enteignung 1945 mini|hochkant=0.9|Schloss Hořovice Nach dem Tod seines kinderlosen Onkels Heinrich I. von Hanau-Hořovice, des 4. Fürsten von Hanau, im Jahre 1917 beanspruchte er, der seit 1899 bis zur Scheidung 1922 mit Gräfin Hildegard Almásy de Zsadány et Török-Szent-Miklós (1879–1933), der Tochter des Malers und Magnaten Tasziló Almássy, verheiratet war,Stamboom Baris » Friedrich August von Hanau den vakant gewordenen Titel „Fürst von Hanau“ für seine Nachkommen. Sein Sohn Heinrich Graf von Schaumburg (1900–1971), verheiratet mit Maria Theresia Gräfin Fugger von Babenhausen, einer Tochter der Fürstin Eleonora Fugger von Babenhausen, folgte nach einem Erbschaftsprozess 1921 durch die Entscheidung des Zivillandgerichts in Prag seinem Großonkel, dem 4. Fürsten Heinrich, in das fürstlich Hanauische Familienfideikommiss nach und erhielt damit die Substitut-Herrschaften Hořowitz, Jinetz, Bezdietitz und das sehr große Schloss Hořovice. Dieser Zweig der Familie wohnte bis zur 1945 erfolgten Enteignung,Schloss Hořovice die auch die Substitut-Herrschaften Hořowitz, Jinetz und Bezdietitz einschloss, im Barockschloss. Die bedeutende zum Schloss gehörige Bibliothek der Hanauer, die von Heinrich und dessen Frau aus dem Hause Fugger noch sehr bereichert worden war, kam nach dem Zweiten Weltkrieg unter die Verwaltung des Nationalmuseums in Prag. Heute befindet sie sich im Besitz des Denkmalamtes für Mittelböhmen (Památkový ústav Stredních Cech) in Prag.

Name seit 1930 Friedrich August Graf von Schaumburg strengte für seine Familie in Bayern juristisch die Namensführung „Fürst von Hanau Graf von Schaumburg“ an. Die daraus resultierenden Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Juni 1930 und des Landgerichts München vom 28. Mai 1931 ließen die Führung des Namens Fürst (Prinz) bzw. Fürstin (Prinzessin) von Hanau Graf bzw. Gräfin von SchaumburgSo, und zwar entsprechend den beiden Gerichtsentscheiden, wörtlich im Genealogischen Handbuch des Adels, Adelslexikon, Band IV, Band 67 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 1978, S. 416.Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band II, Band 3 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 1953, S. 319. zu. Auf Grund der vom Vater ererbten Rechte nach dem Erbschaftsprozess seit 1921 tatsächlicher Inhaber der hanauischen Fideikommissherrschaften, die vom 1917 verstorbenen 4. Fürsten Heinrich I. von Hanau-Hořovice ererbt wurden, hatte dem 1900 geborenen Heinrich der Fürstentitel zugestanden, den er nun als Namensbestandteil führen durfte.Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band II, Band 3 der Gesamtreihe, Limburg an der Lahn 1953, S. 319 f. Aus diesem Anlass wurde 1932 sogar eine Denkschrift veröffentlicht: Denkschrift über den Anspruch des Heinrich Fürst von Hanau Graf von Schaumburg und seiner Linie auf den Adelstitel „Fürst von Hanau“ und auf Einreihung in die III. Abteilung des Hofkalenders des Gothaischen Genealogischen Taschenbuchs.Denkschrift über den Anspruch des Heinrich Fürst von Hanau Graf von Schaumburg und seiner Linie auf den Adelstitel „Fürst von Hanau“ und auf Einreihung in die III. Abteilung des Hofkalenders des Gothaischen Genealogischen Taschenbuchs, Gallus 1932, 101 Seiten (Online) Die Historische Kommission für Hessen führte ihr 1940 eingetretenes, förderndes Mitglied („Stifter“) im Mitgliederverzeichnis sogar noch mit dem Prädikat Seine Durchlaucht und einem Komma im Namen, das die beiden Namensbestandteile (vormaligen Titel) voneinander trennt und also zwei adlige Titel suggeriert.Historische Kommission für Hessen, 115. Jahresbericht, Ausdruck vom: Dienstag, 4. Dezember 2012, S. 18.

Fälschlich wird die Familie auch von Hanau und Horowitz genannt.

Offenbar war dieser Primogeniturtitel als Namensbestandteil zu dieser Zeit noch möglich bzw. juristisch erstreitbar. Zwar hatte Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 sämtliche Standesvorrechte aufgehoben und bestimmte: „Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“Der Spiegel 15/1966 Fortan seien, interpretierte das Reichsgericht die Verfassungsnorm, „bisher adlige Namen den bürgerlichen Namen in jeder Beziehung gleichzustellen, das bisherige Adelszeichen nicht anders als eine Silbe im Namen zu behandeln“.

Offen blieb nach der Weimarer Regelung, die als nichtverfassungsrechtliche Vorschrift auch in der Bundesrepublik fortgilt, welche Adelsbezeichnung für Primogenitur-Adel als Name zu gelten habe: die ranghöhere des primogenen Haus-Chefs oder die rangniedere seiner Geschwister.

Zwar hatte Preußen mit dem Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 schon im Paragraphen 22 klar bestimmt: „Stand zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsverfassung einem Familienangehörigen vor den anderen Familienangehörigen eine besondere Bezeichnung zu, so darf er diese Bezeichnung für seine Person … beibehalten.“ Ein primogen erworbener Titel gebührte demnach nur noch einem Adligen, der sein Namensvorrecht vor dem 14. August 1919 (Inkrafttreten der Weimarer Verfassung) ererbt hatte.

Aber Friedrich August Graf von Schaumburg war, ausweislich seiner Immatrikulation bei der bayerischen Grafenklasse im Jahre 1887, erstens bayerischer Staatsangehöriger und nicht Preuße, und zum anderen hatte er ja das Namensvorrecht noch 1917, also vor dem 14. August 1919 (Inkrafttreten der Weimarer Verfassung), ererbt, und zwar als der letzte Fürst von Hanau verstorben und er sein nächster Agnat war.

Das Reichsgericht wollte schließlich jeden Zweifel an der Rechtslage ausräumen, indem es entschied, das „beim Adel oft einzelnen Familienangehörigen, namentlich dem Familienoberhaupt“ zustehende Recht, „eine ihn vor den übrigen Familienangehörigen auszeichnende Bezeichnung, zum Beispiel als Fürst oder Graf, zu führen“, könne „nicht als Teil des Familiennamens gelten, weil der Familienname … sich auf alle Abkömmlinge des Namensträgers vererbe“.