Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das BGB unterscheidet dabei – ausgehend vom rechtstechnischen Oberbegriff Person – natürliche ( ff. BGB) und juristische Personen ff. BGB. Der natürlichen Person ist ihre Rechtsfähigkeit ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatszugehörigkeit und ohne Verleihung durch den Gesetzgeber gegeben. Juristische Personen hingegen unterliegen einer Zweckschöpfung, weshalb ihre Rechtsfähigkeit auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung beruht. Zwischen Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit liegt die heute anerkannte Teilrechtsfähigkeit, deren Umfang differiert (etwa Nasciturus oder Personenhandelsgesellschaft).Reinhard Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Auflage 2016, Rn. 154; Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage 2017, Rn. 703; Stefan Klingbeil, Der Begriff der Rechtsperson, in: AcP 217 (2017), S. 848 (859); Matthias Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, in: AcP 207 (2007), S. 225 (226 ff.).

Grundzüge Der Grundsatz der allgemeinen Rechtsfähigkeit bedeutet nicht, dass jeder jedes Recht genießt. Einige Rechtsstellungen erfordern besondere Merkmale (sogenannte personenbezogenen Tatbestandsmerkmale), wie eine Altersgebundenheit, etwa die Volljährigkeit als Voraussetzung für die volle Handlungsfähigkeit. Um materiellem Recht verbindliche Wirkung zu verschaffen, sind Rechtsträger als Normadressaten erforderlich. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt ( BGB). Trotz fehlender Rechtsfähigkeit schützen Sondervorschriften allerdings in bestimmten Ausnahmefällen bereits den Nasciturus (etwa im Erbrecht gemäß Abs. 2 BGB). Die Rechtsfähigkeit kann weder durch Vertrag noch durch Verzicht oder hoheitliche Aberkennung aufgehoben werden.Schriftenreihe des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e. V. (Hrsg.), Wohnungseigentum, 2002, S. 2. Sie endet mit dem Tod ( Abs. 1 BGB). Die Beendigung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes.Vgl. TPG; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Juli 1997, Az.: 20 W 254/95, in: NJW 1997, 3099 = FamRZ 1998, 190 = Rechtspfleger 1997, S. 478 Nach dem Tod besteht keine Rechtsfähigkeit mehr, gleichwohl aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzungen Zu unterscheiden sind die Begriffe Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfolgen herbeizuführen. Tangiert sind von der Handlungsfähigkeit daher Fragen der Geschäftsfähigkeit gemäß § ff. BGB, die Deliktsfähigkeit gemäß § f. BGB und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (Schuldnerverantwortlichkeit) gemäß Absatz 1 Satz 2 BGB.BeckOGK/Falkner, 1. Juni 2022, WEG § 9a Rn. 20 Aus der Rechtsfähigkeit folgt nicht zwangsläufig auch Handlungsfähigkeit.

Rechtsfähig ist im Prozessrecht, wer gemäß Abs. 1 ZPO die Parteifähigkeit besitzt. Die Parteifähigkeit korreliert weitgehend mit der Rechtsfähigkeit, ist aber weiter gefasst als diese,Richard Zöller/Max Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 50 Rn. 1 denn auch der nicht rechtsfähige Verein (§ 50 Abs. 2 ZPO) und die politischen Parteien ( Parteiengesetz) sind prozessfähig, aber nicht rechtsfähig.

Geschichte Bis in das 19. Jahrhundert hinein konnte in Deutschland der bürgerliche Tod als Strafe verhängt werden. Er bedeutete den vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit. Bereits im römischen Recht war er eine Folge des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen (). Der hiernach Bestrafte lebte zwar physisch weiter, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert.

Vor Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 gab es noch den Klostertod. Gemäß § 1199 XI ALR galten Mönche und Nonnen im Sinne des bürgerlichen Rechts mit Ablegung des Gelübdes als verstorben. Nach § 1200 XI ALR verloren sie ihre Rechtsfähigkeit und waren demnach unfähig, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen.

In der Zeit des Nationalsozialismus gab es Bestrebungen, dem Menschen nicht als Individuum Rechtsfähigkeit zuzugestehen, sondern nur als Teil einer Gemeinschaft. So schrieb Karl Larenz 1935 in Rechtsperson und subjektives Recht:

Stufen der Rechtsfähigkeit Unterschieden werden Vollrechtsfähigkeit, Teilrechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit.

Vollrechtsfähigkeit Natürliche und juristische Personen (soweit anerkannt) besitzen in Deutschland grundsätzlich Vollrechtsfähigkeit,Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1980, § 21 Rn. 5 damit auch Minderjährige und Betreute. Vollrechtsfähig sind auch alle juristischen Personen des Privatrechts für die Zeit ihrer Existenz, und zwar die Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), GmbH und die Genossenschaft.

Auch Personengesellschaften sind vollrechtsfähig, denn sie sind mit der Fähigkeit ausgestattet, „Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“ ( Abs. 2 BGB). Dazu gehören auch Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG), auch wenn ihnen in Abs. 2 Nr. 1 InsO die Rechtspersönlichkeit abgesprochen wird. Beiden ist die Rechtsfähigkeit durch Abs. 1 HGB verliehen. Auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ist kraft Rechtsgrundverweisung nach dieser Bestimmung voll rechtsfähig. Die Partnerschaft ist nach Abs. 2 PartGG voll rechtsfähig. Seit Januar 2001 ist auch die Rechtsfähigkeit der GbR-Außengesellschaft anerkannt.BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00

Die volle Rechtsfähigkeit von Kapitalgesellschaften beruht auf Spezialgesetzen. Für die Aktiengesellschaft ergibt sie sich aus Abs. 1 Satz 1 AktG, die KGaA aus AktG, die GmbH aus Abs. 1 GmbH-Gesetz und die Genossenschaft aus Abs. 1 GenG. Der Verein erlangt nach BGB seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister, ein wirtschaftlicher Verein erhält sie kraft staatlicher Verleihung ( BGB). Stiftungen bedürfen nach BGB der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß Abs. 1 WEG vollrechtsfähig, was mit der WEG-Reform 2020 durch Abschaffung des § 10 Abs. 6 S. 1 WEG aF klargestellt wurde.BeckOGK/Falkner, 1. Juni 2022, WEG § 9a Rn. 20

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch die konstitutive Eintragung in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.

Teilrechtsfähigkeit Es gibt jedoch graduelle Abstufungen der Rechtsfähigkeit. „Wenn ein Mensch oder eine Personenvereinigung nur einer Gruppe von Rechtssätzen zufolge, sonst aber nicht, Träger von Pflichten und Rechten ist“, liegt Teilrechtsfähigkeit vor.Hans J. Wolff, Otto Bachof, Rolf Stober: Verwaltungsrecht. Band I, 1998, § 32 Rn. 7. Der von Hans Julius Wolff 1933 eingeführte Begriff der Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass jemand im Hinblick auf bestimmte Rechtsquellen Rechtsfähigkeit besitzt, für andere Rechtsquellen dagegen nicht.

Auch bei Personenvereinigungen gibt es Stufen der Rechtsfähigkeit. Nur teilrechtsfähig ist der nicht eingetragene Verein, weil ihm nicht alle Rechte der Person zuzurechnen sind. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind lediglich teilrechtsfähig, weil ihre Rechtsfähigkeit auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben beschränkt ist. Dazu gehören die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Einen Sonderfall stellt das ungeborene Kind Nasciturus dar, es ist nach herrschender Meinung teilrechtsfähig.Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: Kommentar BGB. 73. Auflage, 2014, § 1 Rn. 7. Aus dem in § 1 BGB aufgestellten Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit Vollendung der Geburt beginne, darf im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass eine Teilrechtsfähigkeit ausgeschlossen sei. Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Der Leibesfrucht wird Teilrechtsfähigkeit zugeschrieben, wo sie das Gesetz mit Rechten ausstattet. Das gilt insbesondere für die Grundrechte nach GG (vor allem das Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit) und das Erbrecht, denn nach Abs. 2 BGB gilt das Embryo als vor dem Erbfall geboren und kann nach BGB sogar Anspruchsgegner der Mutter werden. Der Nondum conceptus ist ein Embryo, der im Rechtssinne noch nicht erzeugt, also nicht empfangen wurde, indem er sich in der Uterusschleimhaut einnistet. Bei ihm ist der Rechtsschutz weiter abgestuft, gleichwohl kann er durch Rechtsgeschäfte Dritter berechtigt werden ( Abs. 2 BGB).

Die Rechtsfähigkeit ist manchen Personenvereinigungen nicht dauerhaft verliehen. Sinkt die Mitgliederzahl beim eingetragenen Verein auf unter drei Personen ab, ist ihm vom Amtsgericht nach BGB die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Das gilt auch für die Genossenschaft gemäß Abs. 1 GenG, wenn die Zahl der Genossen weniger als drei beträgt. Sollte ein Idealverein wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann ihm die Rechtsfähigkeit aberkannt werden ( Abs. 2 BGB).

Zunehmend wird diskutiert, auch Roboter und andere autonome Systeme wie Künstliche Intelligenzen mit einer eigenen (Teil-)Rechtsfähigkeit auszustatten. Schon 2017 hatte das Europäische Parlament die Europäische Kommission aufgefordert, eine „elektronische Persönlichkeit“ für autonome Roboter zu schaffen. Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. Unter anderem wird argumentiert, dass Künstliche Intelligenzen immer häufiger autonome Entscheidungen treffen; beispielsweise nehmen vernetzte Industriemaschinen heute standardmäßig Warenbestellungen bei Lieferanten vor, ohne dass noch eine natürliche Person tätig wird oder auch nur Kenntnis davon hat.

Nichtrechtsfähigkeit Es liegt Nichtrechtsfähigkeit vor, wenn jemand kein Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dazu gehören u. a. der nicht rechtsfähige Verein ( BGB), die GbR-Innengesellschaft (§ ff. BGB), die unselbständige nicht rechtsfähige Stiftung, die Bruchteilsgemeinschaft (§ ff. BGB), der Nachlass eines Verstorbenen ( BGB), Investmentfonds ( Kapitalanlagegesetzbuch), die politischen Parteien ohne Eintragung im Vereinsregister (Normalfall), Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die stille Gesellschaft und die Erbengemeinschaft. Investmentfonds sind Sondervermögen aus Wertpapieren oder ähnlichen Handelsobjekten und gelten deshalb zivilrechtlich als nicht rechtsfähige Vermögensmassen. Parteien (auf Bundesebene) sind bis auf die CDU und die FDP nicht im Vereinsregister eingetragen und damit in diesem Sinne nicht rechtsfähig, ihre Rechtsstellung regelt sich über das Parteiengesetz (PartG), sie sind dadurch (mindestens) parteifähig ( PartG) im Rechtssinn. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind im Normalfall nicht rechtsfähig, aber stets tarif- und parteifähig ( ArbGG). Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und tritt als solche im Rechtsverkehr nicht auf.Horst Günter, Betriebswirtschaft: Lexikon für Studium und Praxis, 2004, S. 318 Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist.BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006, Az.: VIII ZB 94/05 Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012: GEZ) ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (siehe Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Die Nichtrechtsfähigkeit von Personenvereinigungen oder Sondervermögen hat zur Folge, dass nicht diese, sondern nur jeder einzelne oder alle Gesellschafter als Gesamtschuldner haften oder Rechte als Gesamtgläubiger erwerben können ( BGB).

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