Unter Tourismusregion versteht man in Österreich die in den Landestourismusgesetzen verankerten Tourismusverbände mehrerer Gemeinden, im weiteren Sinne aller Gebietskörperschaften.

Grundlagen Der Tourismus in Österreich ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Schon zu Beginn der Entwicklung des Tourismus in der Belle Epoque, ab den 1870ern (Tirol) und der Wende des 19. und 20. Jahrhunderts (Sommerfrischegegenden), wurden in einzelnen Orten erste Verschönerungs- und Fremdenverkehrsvereine begründet. Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurde die Organisation des Tourismus auf Gemeindeebene zu einem zentralen Anliegen der Raumordnung wie auch der Wirtschaftsförderung. Tourismusrecht ist in Österreich Ländersache, und der organisatorische Aufbau der kommunalen und Gesamt-Landes-Tourismusinfrastruktur (Tourismusorganisationen) ist heute durchwegs in den Tourismusgesetzen der Länder geregelt.

Verpflichtet zur Gründung eines Tourismusverbands sind im Allgemeinen die Tourismusgemeinden, die ab einer gewissen Nächtigungsintensität in Ortsklassen eingestuft sind. Dabei können sich auch mehrere Gemeinden, sofern sie gemeinsames Destinationsmarketing betreiben, und meist – aber nicht in allen Ländern – eine geschlossene geographische Region bilden, zu einem Verband zusammenschließen. Diese mehrgemeindigen Verbände werden in Österreich allgemein Tourismusregion genannt.

Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit, die Tourismusregionen sind meist in Gestalt eines Gemeindeverbands, eines Vereins oder einer privatwirtschaftlichen Unternehmensform (etwa als GmbH) organisiert. Mitglieder in den Tourismusregionen sind neben den Gemeinden selbst teils auch wichtige regionale Akteure, etwa Tourismusinfrastrukturbetreiber (Tourismusinteressenten).so etwa § 1 Abs. 5 OÖ Tourismusgesetz Dabei besteht enge Zusammenarbeit mit den Landestourismusorganisationen und der Österreich Werbung (der Tourismusorganisation des Bundes) wie auch den zuständigen Behörden (Dienststellen der Landesregierungen; Dienststelle des Bundes, derzeit Sektion Tourismus und Historische Objekte am Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend). In diesem Sinne sind die Länder selbst wie auch Österreich als Ganzes ebenfalls Tourismusregionen.

Verbunden mit der Organisationsform ist durchwegs auch ein rechtlicher Schutz des Regionsnamens als Marke.

Landesspezifische Regelungen Oberösterreich Oberösterreich kannte seit dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 die Tourismus-Verbändegemeinschaft (TGV) als Zusammenschluss von Tourismus- und „Nicht-Tourismus“-Gemeinden, also Ortsklassen A, B, C oder Statutarstädten respektive Ortsklasse D (§ 12, dann III. Abschnitt 3. Tourismus-Verbändegemeinschaften § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) i. d. F. LGBl. Nr. 2001/90 (, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz, vwrecht.uni-linz.ac.at; aus Oberndorfer, Binder: Das oberösterreichische Landesrecht, 4. Auflage, Stand 1. Jänner 2002, Universitätsverlag Rudolf Trauner, Abschnitt 110, S. 249–259)., und später den Begriff Mehrgemeindiger Tourismusverband (MTV) als Zusammenschluss von Verbänden von Tourismusgemeinden als eigene Körperschaft (III. Abschnitt 2. Tourismusregionen §§ 24,25 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) – während in ersterer auch Gemeinden als solche Mitglied sein konnten, und die Rechtspersönlichkeit der einzelnen Verbände (ein- und mehrgemeindige) und Gemeinden bestehen geblieben war.Oberösterreich Tourismus: Tourismus – Organisation Oberösterreich. Stand Jänner 2012, insb. Tabelle Mehrgemeindiger Tourismusverband - Tourismus-Verbändegemeinschaft S. 16 (pdf, oberoesterreich-tourismus.at). Bei Kurorten tritt anstelle des Tourismusverbands der Kurverband. Durch die Oö. Tourismus-Gesetz-Novelle 2003 LGBl. Nr. 12/2003 12. Stück (online, ris.bka). waren die Verbändegemeinschaften aufgehoben worden, sodass Tourismusregionen ausschließlich aus Tourismusgemeinden bestehen und die alleinigen Vertreter der Gemeinden darstellen.

Den Tourismusverbänden  (§ 4 Abs 5 Aufgaben).

2003 wurden auch die Regionalen Tourismuskonferenzen geschaffen (§ 25a Oö. Tourismus-Gesetz),. StF: LGBl Nr 43/2003, i.d.g.F. (online, ris.bka). die der Abstimmung der Tourismusverbände gewisser Regionen mit ähnlichem Destinationsprofil (Tourismussparte) dienen sollen (wie Salzkammergut oder Donauraum).

Mit der Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012 LGBl. Nr. 117/2012 (online, ris.bka). laut Kursbuch Tourismus Oberösterreich 2011 bis 2016 wurde die Bildung von gemeindeübergreifenden Tourismusverbänden grundlegend vereinfacht, und seither wird nicht mehr prinzipiell zwischen ein- und mehrgemeindigen Tourismusverbänden unterschieden (III. Abschnitt 1. Tourismusverbände §§ 4–21 Oö. Tourismus-Gesetz).vergl. Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012). Beilage 733/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, Landtagsdirektion: L-259/2-XXVII. (Weblink Beilage 733/2012 (XXVII. GP), pdf, beide land-oberoesterreich.gv.at). Insbesondere können Tourismusverbände – ähnlich wie Unternehmen – relativ problemlos verschmolzen werden, was der Anpassung an sich verändernde Marktlage und Zielsetzungen erleichtert.Bericht … betreffend das … Landesgesetz, Abschnitt Zu Art. I Z 4 und 5 (§§ 4 bis 4b), S. 5 f. Pflichtmitglieder sind die Tourismusinteressenten, das sind – mit einigen Ausnahmen – alle Gewerbetreibenden mit Sitz in der Gemeinde (§ 1 Z 5, § 6 Abs 1, § 37 u. 38). Nicht als Tourismusgemeinde eingestufte Orte oder dort Ansässige können in Form eines Interessenten kooperieren oder begleitenden Interessensgemeinschaften (örtliche Vereine, Gesellschaften) beitreten. Ein geschlossener geographischer Zusammenhang ist nicht gefordert.so besteht die Tourismusregion Vitalwelt aus mehreren nur entfernt benachbarten Gemeinden des Kur- und Erholungstourismus

Im Jahr 2018 wurden mit dem öberösterreichischen Tourismusgesetz 19 Tourismusverbände geschaffen.

Siehe auch: Liste der Tourismusregionen in Oberösterreich

Salzburg Im Land Salzburg ist der Begriff des Tourismusverbands stark auf den Zusammenschluss von Unternehmen bezogen ( § 1 Tourismusverband Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003, S.TG 2003).. StF: LGBl Nr 43/2003, i.d.g.F. (online, ris.bka). Unternehmen im Gebiet des Tourismusverbandes sind per Gesetz Pflichtmitglieder dieses Verbands (§ 2 S.TG 2003). Freiwillige Mitglieder (Interessierte) im Verbandsgebiet können durch den Ausschuss aufgenommen werden (§ 2 Abs 4, § 12).

(§ 1 Abs 4, auszugsweise).

Für gemeindeübergreifende Verbände ist eine Voraussetzung (§ 1a), es können aber auch Verbände für Teile von Gemeinden errichtet werden (oder Verbände aus Gemeinden und Gemeindeteilen). Sie werden von der Landesregierung explizit verordnet StF: LGBl Nr 69/1986, i.d.g.F. (online, ris.bka). und sind laut § 2 S.TG Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Die Salzburger Verbandslandschaft ist noch stark auf Ortsverbände ausgerichtet. Diese Verbände schließen sich dann vielfach weiter überörtlichen Vereinen oder Gesellschaften, die insbesondere zu Marketingzwecken gegründet wurden, an., salzburg.gv.at → Wirtschaft|Tourismus → Tourismusrecht. Diese regionalen Marketinggesellschaften/Kooperationen stellen die eigentlichen Tourismusregionen in der Praxis dar.

Es gibt (Stand 5/2013) 107 Gemeinden mit Tourismusverbänden, davon 17 mit anderen Gemeinden zusammen und die Stadt Salzburg mit dem Altstadtverband, die restlichen 89 mit Einzelverband. Es sind aber fast alle der 119 Gemeinden touristisch organisiert. Die grundlegenden Tourismusregionen sind 17., austria.info;salzburgerland.com: Regionen;

Steiermark In der Steiermark sind die Tourismusregionen in Form des gemeinsamen Tourismusverbands von Tourismus- und auch „Nicht-Tourismus“-Gemeinden (Ortsklassen A, B, C oder Statutarstädte respektive Ortsklasse D) verankert.

(§ 4 Abs 4, auszugsweise).

Gesetzliche Mitglieder sind die Tourismusinteressenten (in der Beitragsgruppenordnung festgelegte Berufsgruppen) sowie die Gemeinde(n) (§ 8 Abs 1), freiwillige oder außerordentliche Mitglieder (Sitz außerhalb des Verbandsgebietes) werden durch Beschluss der Tourismuskommission aufgenommen (§ 8 Abs 2 u. 3, § 13).

Das Gesetz sieht vor, dass die Tourismusverbände mit den Regionalverbänden zusammenarbeiten (§ 6 Regionale Zusammenarbeit), und – von Landesseite – sind (§ 4 Abs 3).Tourismusverbände in der Steiermark, verwaltung.steiermark.at | Dienststellen | A12 Wirtschaft, Tourismus, Sport | Referat Tourismus | Tourismusverbände Eine Verschmelzung ist möglich, ebenso eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen (§ 4 Abs 6).

In der Steiermark ist heute das gesamte Landesgebiet auf 8 Tourismusregionen aufgeteilt.Regionen auf steiermark.com. Anlässlich der Gemeindestrukturreform der Steiermark 2010–2015 hat sich die Zahl der Mitgliedsgemeinden deutlich reduziert, die grundlegende Struktur blieb aber erhalten. Im Zuge dessen wurden die vorher 50 mehrgemeindigen Verbände im Sinne § 4 Abs. 3 mit 273 Tourismusgemeinden und die 108 eingemeindigen Verbände Tabellen 50 mehrgemeindige TV (§ 4 Abs. 3 – Verbände) mit 273 Tourismusgemeinden und Einzelverbände. Stand: Oktober 2014 (xlsx, verwaltung.steiermark.at, abgerufen am 11. Juni 2015). zu jetzt 36 mehrgemeindigen Verbänden mit zusammen 128 Tourismusgemeinden und weiteren 93 eingemeindigen Verbänden umstrukturiert. Tabellen 36 mehrgemeindige TV (§ 4 Abs. 3 – Verbände) mit 128 Tourismusgemeinden und Einzelverbände. Stand: 1. Jänner 2015 (xlsx, verwaltung.steiermark.at, abgerufen am 11. Juni 2015). Diese Verbände stellen teils einzelne Regionen dar, meist kooperieren sie in einer größeren Tourismusregion.

Tirol Bis zur Reform 2006 galt in Tirol eine Regelung mit Tourismusverbänden für eine Gemeinde, mehreren Tourismusverbänden für das Gebiet einer Gemeinde, oder für mehrere Gemeinden und/oder Teilgebiete von Gemeinden (§§ 1,2 Tiroler Tourismusgesetz 1991).. LGBl. Nr. 24/1991 i. d. F. Novelle 106/2001 (pdf, fuegen.at, abgerufen am 8. Juli 2013). Mit der Neuordnung der Tourismus (neuformulierte Strategie Tiroler Weg)vergl. , tirolwerbung.at und Inkrafttreten des Tiroler Tourismusgesetz 2006. StF: LGBl. Nr. 19/2006, i.d.g.F. (online, ris.bka). wurden (Tourismusregionen) errichtet (I. Teil Tourismusverbände, § 1 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz), die sich . Sie werden von der Landesregierung verordnet, und sind nach § 1 Abs 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Umstrukturierungen werden von Land verordnet (§ 1 Abs 4).

Den Tourismusverbänden obliegen (§ 3 Aufgaben Abs 1 u. 2, auszugsweise).

Pflichtmitglieder sind jene Unternehmer im Verbandsgebiet, die  (§ 2 Abs 1), freiwillige Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat des Tourismusverbands (§ 2 Abs 4).

In Tirol mit seiner flächendeckenden Organisation gibt es seit 2011 insgesamt 34 regionale Tourismusverbände (Tourismusregionen).Tourismusverbände, tirol.gv.at → Tourismus. , tirolwerbung.at Vor 1996 hatte es noch 250 selbstständige Tourismusverbände (bei 279 Gemeinden) gegeben, dann setzte die anfangs freiwillige Fusionierung ein, bis sich die heutige Struktur entwickelte.

Literatur und Rechtsquellen Eva Schulev-Steindl: Die Fremdenverkehrsgesetze der Bundesländer: eine systematische Darstellung. Ausgabe 4 von Sozialwissenschaftliche Schriftenreihe des Institutes für politische Grundlagenforschung, Gesellschaft zur Förderung politischer Grundlagenforschung, Wien 1984.

Landesgesetze:

Weblinks Bundesländer und Regionen in Österreich – Portal auf austria.info der Österreich Werbung tourismusverbaende.at, Internetportale Kapeller – Linkliste aller Tourismusverbände Österreichs Zu den Regionen der Länder siehe die einzelnen Landeslisten

Einzelnachweise

Kategorie:Tourismus (Österreich) Kategorie:Verwaltungsrecht (Österreich)