Als Knallzeuge wird in der Rechtssprache ein Zeuge bezeichnet, der bestimmte Tatsachen nicht aus eigener visueller Wahrnehmung wiedergeben kann, sondern aus seiner bloß akustischen Wahrnehmung auf bestimmte Tatsachen rückschließt.

Der Knallzeuge wird erst durch die Geräuschentwicklung eines Vorgangs, z. B. den Knall bei einem Verkehrsunfall auf diesen Vorgang aufmerksam und ist somit kein Augenzeuge des zeitlich vorausgegangenen Geschehens.Michael Heghmanns: Strafrecht für alle Semester: Besonderer Teil Springer-Verlag 2009, S. 530. ISBN 978-3-540-85313-8Klaus Habschick: Erfolgreich Vernehmen: Kompetenz in der Kommunikations-, Gesprächs- und Vernehmungspraxis C.F. Müller Verlag Heidelberg, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2012, S. 335 Der Knallzeuge eines Raubüberfalls wendet sich zum Beispiel erst nach einer Schussabgabe um, ist bei seiner späteren Aussage aber dennoch davon überzeugt, den Hergang des Überfalls selbst gesehen zu haben.

Die gegen die Aussage eines Knallzeugen bestehenden Glaubwürdigkeitsbedenken sind bei der richterlichen Beweiswürdigung zu beachten ( ZPO, StPO).vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2006 - Az. I-1 U 171/05 Rdnr. 61Thomas Pfeiffer: ohne Jahr, S. 7

Siehe auch Personenbeweis

Weblinks

Dietmar Heubrock: Gedächtnispsychologische Grundlagen der Zeugenvernehmung. Zum Nutzen neurowissenschaftlicher Erkenntnisse für die Vernehmungspraxis. Kriminalistik 2010, S. 88–94

Einzelnachweise

Kategorie:Personenbezeichnung (Recht) Kategorie:Prozessrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtspsychologie Kategorie:Hören