mini|Karte des Hochstifts Eichstätt mit den Exklaven Herrieden, Ornbau, Spalt, Pleinfeld und Abenberg mini|Hinrichtungen wegen Hexerei in Eichstätt 1532–1723 mini|Gedenktafel für die Opfer der Hexenverfolgung im Domkreuzgang in Eichstätt

Während der Hexenverfolgung im Hochstift Eichstätt wurden in der Zeit von 1532 bis 1723 mindestens 249 Menschen, darunter 219 Frauen (88 %) und 30 Männer (12 %), wegen des Verdachts auf sogenannte Hexerei angeklagt und verhaftet. 224 Menschen (197 Frauen, 27 Männer) davon wurden dort nachweislich in einem Hexenprozess zum Tode verurteilt und hingerichtet.

Für die übrigen ist die Hinrichtung entweder bisher nicht sicher belegt (12 Fälle), sie starben während der Haft (4 Personen), wurden wieder freigelassen (8 Frauen) oder des Landes verwiesen (eine Frau). Die Hauptphase der Hexenverfolgung im Hochstift Eichstätt (80 % aller Opfer) war zwischen 1613 und 1630 und fiel in die Regierungszeit des Fürstbischofs Johann Christoph von Westerstetten. In diesen 18 Jahren sind mindestens 199 Verhaftungen und Prozesse und 176 Hinrichtungen von 150 Frauen und 26 Männern wegen Hexerei nachweisbar. Jedes Jahr wurden zwischen drei und 25 (1620) Todesurteile vollstreckt. Die letzte bisher bekannte Hinrichtung wegen Hexerei fand 1723 in Eichstätt statt.

Verfolgungsphasen Die Hexenverfolgung im Hochstift Eichstätt lässt sich zeitlich in folgende Phasen einteilen.Stürzl, Zur Hexenverfolgung im Oberen Stift des Hochstifts Eichstätt. S. 137 ff.

Frühphase vor 1562 Am Ende der Regierungszeit von Fürstbischof Gabriel von Eyb (1496–1535) wurden 1532 zwei und 1535 eine Frau als angebliche Hexen hingerichtet. 1551 wurde Margreth Auerhamerin (#L1) unter Fürstbischof Moritz von Hutten (1539–1552) wegen Verdacht auf Hexerei in Eichstätt der Prozess gemacht und, als sie nicht geständig war, auf Lebenszeit des Landes verwiesen.

Erste Phase 1562–1590 Die erste größere Phase der Verfolgung sogenannter Hexen fällt in die Regierungszeit von Fürstbischof Martin von Schaumberg (1560–1590) und zwar vor allem auf das Obere Stift und das Jahr 1590. Diese umfasst mindestens 24 Verhaftungen von Frauen, von denen 23 nachweislich hingerichtet – 19 allein im Jahr 1590 – und eine wieder freigelassen wurden.

Zweite Phase 1603–1612 Während der Regierungszeit von Fürstbischof Johann Konrad von Gemmingen (1595–1612) wurden mindestens 20 Frauen im Unteren Stift wegen Hexerei zum Tode verurteilt und justifiziert. Da das Eichstätter Urfehdebuch mit dem Jahr 1603 beginnt und bei den ersten 15 Hexenhinrichtungen keine Jahreszahl angegeben ist, wird hierfür dieses Jahr angenommen. Vier weitere Urteilsvollstreckungen können sicher auf 1603 datiert werden. Der Fall der Agnes Hoffmännin aus Ornbau, die wie ihre Mutter als „unholdes Weib“ verschrien war, zeigt, dass Bischof Johann Konrad kurz vor seinem Tod dem Verfolgungsdruck aus der Bevölkerung standhielt und ein gemäßigteres Vorgehen bevorzugte, indem sie nicht verhaftet, sondern des Landes verwiesen wurde.

Dritte Phase 1613–1630 mini|Hinrichtungen wegen Hexerei in Eichstätt in der Hauptphase der Verfolgung 1613–1630 Mit dem Amtsantritt von Fürstbischof Johann Christoph von Westerstetten Ende 1612, in dessen vorheriger Regierungszeit als Fürstpropst in Ellwangen bereits zahlreiche Hinrichtungen vermeintlicher Hexen stattgefunden hatten, begann die dritte und mit Abstand größte Phase der Hexenverfolgung im Hochstift Eichstätt, in der es zunehmend auch zu Verhaftungen und Hinrichtungen von Männern kam. 80 % aller Opfer wurden in der Amtszeit von Westerstetten verfolgt. Nach der Hinrichtung einer einzelnen Frau 1613 fanden von 1616 bis 1630 jedes Jahr zwischen drei und 25 Hinrichtungen statt. Spätestens 1617 wurde in Herrieden sogar ein eigenes Hexengefängnis eingerichtet.Thoma 2006, S. 63 ff. Insgesamt wurden in diesen 18 Jahren mindestens 199 Menschen wegen Hexerei angeklagt. Das sind durchschnittlich 11 Anklagen pro Jahr. Mindestens 176 Prozesse (88 %) endeten mit einem vollstreckten Todesurteil (150 Frauen und 26 Männer). Bei 10 Frauen und 2 Männern ist die Hinrichtung bisher nicht sicher nachgewiesen, drei Frauen und ein Mann starben während ihrer Inhaftierung. Sieben Frauen wurden aus der Haft wieder entlassen, zum Teil aber erst nach über zwei Jahren.

Ende Die massive Hexenverfolgung in Eichstätt endete abrupt Ende Juli 1630, als sich der Kurfürstentag in Regensburg am Rande auch mit der Verfolgungspraxis in Bamberg beschäftigte und sowohl Kaiser Ferdinand II. als auch der bayerische Kurfürst Maximilian I., bisher ein Befürworter der Hexenverfolgung, auf ein Verbot der Hexenverfolgung in Franken hinwirkten.Wolfgang Buchta: Die Urgichten im Urfehdebuch des Stadtgerichts Eichstätt. Zur Geschichte der Hexenverfolgung im südlichen Franken. Jahrbuch für fränkische Landesforschung 1998, S. 219 ff, S. 224 Dem Kurfürstentag vorausgegangen waren zahlreiche Proteste von Verfolgungsopfern und deren Familien sowie Hinrichtungen unter Missachtung der den Delinquenten zuvor durch den Reichshofrat ausgestellten Schutzbriefe, beispielsweise der Dorothea Flock in Bamberg. Mit Mandat vom 12. Juni 1631 stellte der Reichshofrat fest, dass die Bamberger Hexenprozesse gegen das geltende geistliche und weltliche Recht verstoßen hätten.Britta Gehm: Hexen im Hochstift Bamberg zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3 Denn nach der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 war zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verbrechen vorlag, bevor ein bestimmter Tatverdächtiger zu seiner möglichen Täterschaft – auch unter Folter – befragt werden durfte. Da aber bei Hexereidelikten vor allem der Teufelspakt als zentraler Tatvorwurf kaum jemals durch äußere Beweise (Corpora Delicti) nachgewiesen werden konnte, war damit der peinlichen Befragung die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen. Außerdem verbot der Reichshofrat die Gütereinziehung und nahm damit großen Prozesswellen auch die finanzielle Grundlage. Schließlich sah selbst der Canon episcopi etwa nächtliche Hexenflüge nicht als real, sondern als Trugbilder und Wahnvorstellungen an, die lediglich mit Kirchenbußen, nicht aber mit Kriminalstrafen belegt werden konnten, was auch der kirchenrechtlichen Legitimation der Hexenprozesse widersprach.Britta Gehm: Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrats zu ihrer Beendigung. Georg Olms Verlag, Hildesheim, Zürich, New York 2000, S. 228 ff. Zugleich Univ.-Diss. Jena 1999

1631 verließ Westerstetten seinen Regierungssitz Eichstätt und ging nach Ingolstadt, wo er bis zu seinem Lebensende 1637 blieb.Durrant, Witchcraft, Gender, and Society in Early Modern Germany. S. 12

Letzte Hinrichtungen nach 1700 Rund 75 Jahre nach dem Ende der 3. Phase wurde 1705 ein fünfzehnjähriger Junge namens Balthasar Gorck als Hexer hingerichtet. Der letzte bisher bekannte Fall in Eichstätt ist die Hinrichtung des 22-jährigen Bettelmädchens Walburga Rung am 22. November 1723. Allerdings sind diese Fälle untypisch im Sinne der Hexenverfolgung bis 1630.

Vergleich zu anderen Orten Aufgrund der vor allem im Verhältnis zur Größe der Stadt hohen Opferzahl gehört Eichstätt nach Würzburg, Bamberg und Fulda zu den Zentren der Hexenverfolgung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Dies fällt umso mehr auf, als im benachbarten Ingolstadt, das damals zum Herzogtum Bayern gehörte und über eine Universität mit juristischer Fakultät verfügte, nur 11 Hinrichtungen wegen Hexerei stattfanden. Dies zeigt, dass sich in Ingolstadt die Gegner der Hexenverfolgung durchsetzen konnten, in Eichstätt aber nicht.

Haftbedingungen In Eichstätt gab es im Gegensatz zu vielen anderen Städten keinen sogenannten Hexenturm. Vermutlich wurden die verdächtigen Personen im Rathaus inhaftiert, wo es wahrscheinlich nur fünf Haftzellen gab, so dass nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig inhaftiert werden konnten.Durrant, ebd. S. 7

Von 82 Hingerichteten (70 Frauen und 12 Männer) ist ihre Haftdauer bekannt. Sie reicht von 15 bis 2741 Tagen (etwa 7,5 Jahre), wobei noch zwei weitere auffällig lange Haftzeiten mit 884 (zwei Jahre und fünf Monate) und 406 Tagen (ein Jahr und ein Monat) auftreten. Die meisten Haftzeiten (92 %) liegen unter fünf Monaten. Die Hälfte der Verurteilten war höchstens 50 Tage in Haft, bei einem Viertel war die Haftzeit nicht länger als 33 Tage. Im Verlauf der Verfolgung scheint es einen Trend zu kürzeren Haftzeiten zu geben.Auer, Stürzl, Hinrichtungen wegen Hexerei in Eichstätt von 1585-1723. S. 276 f.

Eine Ausnahme stellt der Fall des Dompfarrers Johann Reichard dar, der am 6. September 1624 im Alter von ca. 51 Jahren wegen Hexerei-Verdachts verhaftet wurde und, obwohl er kein Geständnis ablegte, bis zu seinem Tod am 20. November 1644 zwanzig Jahre lang inhaftiert blieb.Auer, Stürzl, ebd. S. 271 f.

Verhör In Eichstätt wurde für die Hexenprozesse eine eigene Malefizkommission eingerichtet, die mit weltlichen Juristen besetzt war. Als Eichstätter Hexenkommissare sind in den 1620er Jahren der Jurist Dr. Schwarzkonz und der fürstlich-bayrische Rat von Haus aus Dr. Wolfgang Kolb nachweisbar, außerdem der von Kurfürst Maximilian als Rat von Haus aus bestallte Hans Martin Staphylo von Nottenstein.Behringer 1988, ebd. S. 239 + 317 Im Verhörprotokoll von Kunigunde Sterzl werden 1620 als Hexenkommissare genannt: D. Leythin, M. Haasen, M. Hanns.Stürzl, Der Fall der Kunigunde Sterzl – Ein Eichstätter Hexenprozess von 1620 mit standardisiertem Todesurteil. S. 286

Ab 1617 wurden die Verhöre in Eichstätt weitgehend standardisiert durch die Einführung eines speziellen Fragenkatalogs (Interrogatoria) für Hexenprozesse, der sich auf die Carolina von 1532 bezieht.Stürzl, ebd., vollständige Transkription der Interrogatoria S. 286–292 Der erste Teil umfasst die Fragen 1 bis 24, die vor dem Verlesen der Anklage gestellt werden sollten. Sie betreffen das persönliche und private Umfeld der Angeklagten und ihrer Familie. Der zweite Teil mit den Fragen 25 bis 79 bezieht sich auf die Straftatbestände der Hexerei, wie Teufelsbuhlschaft, Teufelspakt und Teufelstaufe, Hexenflug, Hexentanz, Gottesverleugnung, Gotteslästerung, Schadenzauberei gegen Mensch und Vieh, Wettermachen, Verführung anderer zur Hexerei, Haus- und Kellerfahrten, tote Kinder ausgraben, Gestaltveränderung. Der dritte Teil mit den Fragen 80 bis 84 war für den Fall vorgesehen, dass die Angeklagten ein zum Beispiel während der Folter gegebenes Geständnis später widerrufen haben.

Die Fragen des zweiten Teils wurden zunächst in der gütlichen Befragung gestellt. Wenn auf diese Weise noch kein Geständnis erreicht werden konnte, so wurde die Befragung in der Folterkammer zuerst durch Zeigen der Folterwerkzeuge (Territion) und schließlich unter deren Anwendung in Form der peinlichen Befragung fortgesetzt. In Eichstätt wurden mindestens folgende Foltermethoden angewendet: 1. „Leer Aufziehen“ oder mit Gewichten, 2. „Auf den Stock setzen“, vermutlich ein Folterstuhl mit Daumenschrauben, 3. Auspeitschen mit der Rute. Vor der ersten peinlichen Befragung wurde die angeklagte Person entkleidet und ihr Körper auf verdächtige Hexenmale untersucht und diese gegebenenfalls bestochen. Dies und die Foltermaßnahmen wurden vom Scharfrichter und/oder seinem Gehilfen im Beisein der Hexenkommissare durchgeführt. Der Scharfrichter in Eichstätt war 1620 Matthias Hörmann, genannt Meister Mathes.Stürzl, ebd. S. 292 + 323

Die Verhöre erstreckten sich über Tage und Wochen und dienten nicht nur dazu, Geständnisse für die genannten Straftatbestände zu erreichen, sondern auch um möglichst viele Namen weiterer Komplizinnen und Komplizen zu bekommen. Für eine Verhaftung wegen des Verdachts auf Hexerei genügten bereits wenige Denunziationen.

Ort und Art der Hinrichtungen mini|Hochgericht auf dem Galgenberg oberhalb von Eichstätt 1627. mini|Stele für die Opfer der Hexenverfolgung in Eichstätt an der Hinrichtungsstätte auf dem Hochgericht am ehemaligen Galgenberg.