Das ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (Kurzform: ständiges Schiedsgericht) ist ein Schiedsgericht im Bereich des Profifußballs zwischen der Bundesliga e. V. (ehemals: DFL, Ligaverband), deren GmbH-Tochter Bundesliga-Gruppe und dem DFB einerseits sowie den Clubs der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga andererseits. Das ständige Schiedsgericht entscheidet zum Beispiel über Streitigkeiten über die Zulassung zu den beiden Bundesligen sowie über vom DFB verhängte Vereinssanktionen. Das Schiedsgericht kann erst dann angerufen werden, wenn bereits eine endgültige Entscheidung eines (Rechts-)Organs der Bundesliga e. V., der Bundesliga-Gruppe oder des DFB (zum Beispiel des DFB-Sportgerichts oder des DFB-Bundesgerichts) vorliegt.

Amtierender Vorsitzender des ständigen Schiedsgerichts ist seit 2025 der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes und Richter des Bundesverfassungsgerichts Peter Müller. Zuvor amtierte von 2008 bis 2025 der ehemalige Rechtsprofessor und Richter des Bundesverfassungsgerichts Udo Steiner.

Stellung Rechtsgrundlage Nach § 13 der Satzung der Bundesliga e. V. werden Streitigkeiten zwischen der Bundesliga e. V. und ihren Mitgliedern, die sich „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder besonderen Zuständigkeiten“ ergeben, „nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges in Ersetzung des ordentlichen Rechtsweges durch ein neutrales Ständiges Schiedsgericht“ entschieden. Hierzu sind Schiedsgerichtsverträge zu schließen, deren Abschluss in § 4 Nr. 6 der Lizenzierungsordnung der Bundesliga e. V. auch ausdrücklich zur Voraussetzung der Teilnahme an den Lizenzligen gemacht wird.Vgl. Grunsky, Schiedsgerichtsbarkeit im deutschen Fußball, S. 1147. In rechtstechnischer Hinsicht wird der Schiedsgerichtsvertrag (im Folgenden: SGV) also vor Beginn jeder Spielzeit aufs Neue geschlossen, um die erforderliche Lizenz für die betreffende Spielzeit in der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga zu erhalten.Sengle, Verbandsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit im nationalen Fußball (DFB), S. 1217.

Rechtsstellung als echtes Schiedsgericht Das ständige Schiedsgericht ist als so genanntes echtes Schiedsgericht im Sinne der der Zivilprozessordnung (ZPO) konzipiert.Eggerstedt, Probleme der Lizenz- und Schiedsgerichtsverträge im deutschen Berufsfußball, S. 106 f. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Stellung in der Vergangenheit bestätigt.OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2013, 26 SchH 6/13, juris, Rn. 10 („steht nicht in Zweifel“); ohne Weiteres angenommen in OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juli 2002, 23 W 53/02, juris. Auf Grundlage der damaligen Besetzungsregelung noch kritisch: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 1982, 2/8 O 180/82 = NJW 1983, 761, 763. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2021, I ZB 54/20 = NJW 2022, 245, Rn. 11 ff. (zur Stellung des ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga als echtes Schiedsgericht).

Im Gegensatz zu Vereins- oder Verbandsgerichten wie dem DFB-SportgerichtSengle, Verbandsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit im nationalen Fußball (DFB), S. 1211 f.; Grunsky, Schiedsgerichtsbarkeit im deutschen Fußball, S. 1146. hat der Schiedsspruch eines echten Schiedsgerichts unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils ( ZPO; so auch ausdrücklich § 8 Abs. IV SGV) und kann nur unter sehr engen Voraussetzungen vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden ( Abs. 2 ZPO). Insbesondere findet durch die ordentlichen Gerichte keine umfassende inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung statt (Verbot der révision au fond).Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 1059 Rn. 15. Im Gegenzug ist die Stellung als echtes Schiedsgericht an eine Reihe von Pflichten geknüpft, wie vor allem die Pflicht zur organisatorischen Unabhängigkeit sowie die Pflicht zur Sicherstellung der Unparteilichkeit. Letztere gebietet etwa auch den paritätischen Einfluss der Streitparteien auf die Besetzung des Schiedsgerichts.BGH, Beschluss vom 4. November 2021, I ZB 54/20 = NJW 2022, 245, Rn. 9.

Zuständig für die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des ständigen Schiedsgerichts nach Abs. 1 ZPO – also etwa für Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen oder Streitigkeiten über die Bestellung von Schiedsrichtern – ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (§ 11 SGV).

Aufgaben Das ständige Schiedsgericht entscheidet über „sämtliche Streitigkeiten“ zwischen Bundesliga e. V., Bundesliga-Gruppe und/oder DFB – einzeln oder als Streitgenossen – einerseits und einem Club andererseits (§ 1 Abs. I SGV). Dies betrifft beispielsweise Streitigkeiten über die (Nicht-)Zulassung des Clubs für eine Lizenzliga oder den Entzug oder die Begrenzung einer erteilten Lizenz. Auch entscheidet das ständige Schiedsgericht in Streitigkeiten über Sanktionen von Organen der Bundesliga e. V. oder des DFB gegenüber dem Club. Es ist ferner befugt, unbillige Vertragsstrafen durch die Bundesliga e. V. nach billigem Ermessen herabzusetzen (§ 1 Abs. II SGV).

Voraussetzung der Anrufung des ständigen Schiedsgerichts ist, dass zuvor bereits eine endgültige Entscheidung eines zuständigen Organs der Bundesliga e. V., der Bundesliga-Gruppe oder des DFB (oder eines seiner Rechtsorgane) erwirkt wurde (§ 2 Abs. I SGV). Im Fall einer Streitigkeit über den Ausschluss vom DFB-Pokal würde dies also beispielsweise bedeuten, dass zunächst das DFB-Sportgericht anzurufen ist (§§ 39, 42 DFB-Satzung). Rechtsmittelinstanz gegen dessen Entscheidung ist das DFB-Bundesgericht (§§ 40, 43 DFB-Satzung). Damit ist der verbandsinterne Instanzenzug ausgeschöpft. Nach der Entscheidung des DFB-Bundesgerichts kann sodann das ständige Schiedsgericht angerufen werden.Sachverhalt entsprechend Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 14. Mai 2013, SpuRt 2013, 200, 201.

Organisation und Verfahren

Besetzung und Verfahrensordnung Das ständige Schiedsgericht entscheidet jeweils in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei jeder Schiedsrichter die Befähigung zum Richteramt besitzen und unparteilich und unabhängig sein muss (§ 3 Abs. I SGV). Dabei wird der Vorsitzende (und sein ständiger Vertreter) durch die Mitgliederversammlung der Bundesliga e. V., der Bundesliga-Gruppe und dem DFB einvernehmlich für vier Jahre benannt (§ 3 Abs. II SGV). Er bildet das „ständige“ Element des Schiedsgerichts. Die Beisitzer werden hingegen von Fall zu Fall neu bestimmt, wobei die beiden Streitparteien jeweils einen Beisitzer ihrer Wahl benennen dürfen (§ 3 Abs. III SGV). Über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das ständige Schiedsgericht selbst durch nicht anfechtbaren Beschluss (§ 3 Abs. VIII SGV).

Verhandlungen vor dem ständigen Schiedsgericht unterliegen den zivilprozessualen Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren (§ 6 Abs. I SGV). Verfahren können – unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs – auch nur schriftlich geführt werden (§ 6 Abs. II SGV). Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so ist diese grundsätzlich nicht öffentlich, „es sei denn, eine Partei hat eine öffentliche Anhörung beantragt“.

Vorläufiger Rechtsschutz Das ständige Schiedsgericht kann befristete einstweilige Anordnungen treffen, und zwar nicht nur in Verfahren, die bei ihm anhängig sind, sondern bereits dann, wenn unter den Parteien des Schiedsgerichtsvertrages „eine Streitigkeit entsteht, für deren endgültige Entscheidung das Ständige Schiedsgericht zuständig ist“ (§ 7 Abs. I SGV). Einstweilige Anordnungen können ergehen, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass eine solche Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Rechte der Partei oder zur Verhinderung wesentlicher Nachteile für die Partei erforderlich ist“. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Vorsitzende die begehrte einstweilige Anordnung auch selbst erlassen (§ 7 Abs. VI SGV).

Kosten Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten für die Geschäftsstelle des ständigen Schiedsgerichts trägt die unterlegene Partei, die sonstigen Kosten (wie Schiedsrichtervergütung, Auslagen und die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung) trägt „grundsätzlich“ die unterlegene Partei, wobei das Schiedsgericht über die Kostenteilung entscheidet bzw. die Kosten gegeneinander aufhebt (§ 9 Abs. I und II SGV).

Auswahl wichtiger Entscheidungen

50+1-Regel Die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA klagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin Kind, im Jahr 2011 vor dem ständigen Schiedsgericht wegen der sogenannten 50+1-Regel gegen den Ligaverband. Nach einer Klageänderung richtete sich die Klage später allerdings nur noch gegen eine Stichtagsregelung in der Satzung des Ligaverbands, wonach der Ligaverbands-Vorstand „in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als zwanzig Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat“, Ausnahmen vom Erfordernis der mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins zulassen durfte („Lex Leverkusen und Wolfsburg“). Das ständige Schiedsgericht sah in der dort enthaltenen zeitlichen Beschränkung („vor dem 1.1.1999“) einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und erklärte die Regelung für nichtig.Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 25. August 2011, SpuRt 2011, 259.

Im Rahmen der Ausführungen zur Kostentragung erklärte das Schiedsgericht als Ergebnis seiner summarischen Prüfung des Ausgangsklageantrags ferner, dass die 50+1-Regel an sich aus seiner Sicht wohl europarechtlich zulässig sei.Ständiges Schiedsgericht, Schiedsspruch vom 25. August 2011, SpuRt 2011, 259, 262 ff. Die europarechtliche Argumentation des ständigen Schiedsgerichts und insbesondere auch spätere öffentliche Äußerungen ihres Vorsitzenden waren Gegenstand der Kritik. So wurde Udo Steiner in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mit der im Rahmen eines Vortrags zur 50+1-Regel getroffenen Aussage zitiert, das ständige Schiedsgericht sei befugt, das Gemeinschaftsrecht eigenständig auszulegen und anzuwenden; der Europäische Gerichtshof habe kein Auslegungsmonopol. Michael Ashelm sah in der FAZ in dieser Haltung die Gefahr der Entwertung von Entscheidungen des ständigen Schiedsgerichts. Im juristischen Schrifttum kritisierte Peter W. Heermann, derartige Äußerungen seien „sicherlich nicht geeignet, die verbreiteten Vorbehalte des wissenschaftlichen Schrifttums“ gegenüber Sportschiedsgerichten abzubauen und setzten das ständige Schiedsgericht überdies dem Risiko von Ordre-public-Einwänden aus.Heermann, Verbandsautonomie im Sport, S. 515.

2018 kam es zu einer erneuten Anrufung des Gerichts in Sachen 50+1-Regel, nachdem Martin Kinds Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Regel vom DFL-Präsidium abgelehnt wurde. Später nahm Kind die Klage allerdings zurück.

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