Das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Baden-Württemberg.

Gesetzesstruktur

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg gliedert sich wie folgt:

1. Teil: Das Schulwesen (§ 1 - § 22) A: Auftrag der Schule (§ 1) B: Geltungsbereich (§ 2) C: Gliederung des Schulwesens (§ 3 - § 15) D: Schulverbund (§ 16 - § 18) E: Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§ 19 - § 22) 2. Teil Die Schule (§ 23 - § 26) 3. Teil: Errichtung und Unterhaltung von Schulen (§ 27 - § 31) 4. Teil: Schulaufsicht (§ 32 - § 37) 5. Teil: Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung (§ 38 - § 54) A: Lehrkräfte, Schulleitung (§ 38 - § 43) B: Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§ 44 - § 47) C: Örtliche Schulverwaltung (§ 48 - § 54) 6. Teil: Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat (§ 55 - § 71) A: Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§ 55 - § 61) B: Schülermitverantwortung (§ 62 - § 70) Landesschulbeirat (§ 71)

7. Teil: Schüler (§ 72 - § 92) A: Schulpflicht (§ 72) B: Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§ 73 - § 76) C: Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 77 - § 81) D: Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§ 82 - § 84 a) E: Sonstige Vorschriften (§ 85 - § 92)

8. Teil: Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen (§ 93 - § 95) 9. Teil: Religionsunterricht (§ 96 - § 100) 10. Teil: Ethikunterricht, Geschlechtserziehung (§ 100 a - § 100 b) 11. Teil: Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft (§ 101 - § 106) 12. Teil: Schlußvorschriften (§ 107 - § 118)

Wesentliche Gesetzesinhalte

Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

Wertegrundlagen für die Erziehung

In § 1 des Schulgesetzes wird festgelegt, dass die Erziehung auf Grundlage christlich-abendländischer Werte erfolgen soll. Des Weiteren soll zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erzogen werden.

Anspruch auf eine der Begabung entsprechende Erziehung Die Landesverfassung legt in Artikel 11 fest, dass alle jungen Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung haben und dass das öffentliche Schulwesen nach diesen Grundsätzen zu gestalten sei. Diese Forderung wird zum Beispiel durch die Lernmittelfreiheit (§ 94) und die Schulgeldfreiheit (§ 93) erfüllt.

Schullaufbahn Die Entscheidung, welche Schulart ein Schüler nach der Grundschule besuchen kann, wurde bis zum Jahr 2012 im Rahmen der Grundschulempfehlung von der Schule getroffen. Auf Antrag der Eltern konnte ein mehrstufiges Beratungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Grundschulempfehlung nicht ihrem Wunsch entsprach. Das Verfahren mündete in der Gemeinsamen Bildungsempfehlung.

Zwischen 2012 und 2025 lag die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern. Es wird nur noch eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung erstellt, ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern möglich

Das Schulgesetz regelt zwar allgemein § 88

Seit 2025 ist die Wahl des allgemeinbildenden Gymnasiums jedoch dadurch eingeschränkt, dass entweder die Klassenkonferenz der Grundschule zu dem Schluss kommt, dass das Kind aufgrund der Noten und überfachlichen Kompetenzen, oder das Kind nach den Ergebnissen des Kompetenztestes für das Gymnasium geeignet ist.

Trifft dies nicht zu, kann das Kind an einem Potenzialtest teilnehmen. Das Ergebnis des Potenzialtestes entscheidet endgültig über die Eignung.

Der Kompetenz- und der Potenzialtest werden landeseinheitlich vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erstellt, das auch ein Auswerteschema für die Schulen vorgibt. Der Kompetenztest wird an zwei Terminen an den Grundschulen, der Potenzialtest an zwei Terminen an den Gymnasien durchgeführt und von den jeweiligen Schulen ausgewertet und beschieden. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Aufnahmeverordnung geregelt.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus

Eltern und Schule sollen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrages zusammenarbeiten. Dies geschieht zum Beispiel durch Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und die Schulkonferenz. Die Einzelheiten dazu werden in § 55 - § 61 geregelt.

Unterrichtsfächer und Gegenstände

Religions- und Ethikunterricht: Für Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ist das Fach Ethik verpflichtend (§100 a).§ 100a SchG Familien- und Geschlechtserziehung: Familien- und Geschlechtserziehung gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und wird fächerübergreifend durchgeführt (§ 100b).§ 100b SchG

Verwaltungsakte Nach § 23 Abs. 3 darf eine Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen und gilt somit als Sonderbehörde. Verwaltungsakte greifen schwerwiegend in die Grundrechte eines Schülers ein, wie z. B. die Aufnahme oder Ablehnung eines Schülers in eine Schule, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Entscheidung über Nichtversetzung, Entlassung eines Schülers oder Noten im Abgangszeugnis. Gegen einen Verwaltungsakt kann seitens der Eltern bzw. Schüler ein Widerspruch eingelegt werden, der zu einem Widerspruchsverfahren führt.

Weblinks

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Einzelnachweise

BadenWurttemberg Kategorie:Rechtsquelle (Baden-Württemberg) Kategorie:Schulwesen (Baden-Württemberg) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)