Verhetzung bezeichnet im österreichischen Strafrecht einen Straftatbestand nach § 283 Strafgesetzbuch (StGB).

Tatbestand Bis Ende 2015 In StGB in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist der Tatbestand der Verhetzung wie folgt definiert:

Eine strafwürdige Verhetzung richtet sich demnach in allen Fällen gegen bestimmte Personengruppen, die der Täter als Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie, Staatsbürgerschaft oder im Inland bestehender Kirchen und Religionsgesellschaften definiert. Nach Absatz 1 muss der Täter dabei öffentlich, das heißt bisher für mindestens 150 Personen wahrnehmbar, zu Gewalt gegen die betroffene Gruppe auffordern oder aufreizen und damit die öffentliche Ordnung gefährden. Nach Absatz 2 kann man das Delikt durch direkte Aufrufe zu Hass und Verachtung gegen eine Bevölkerungsgruppe begehen, die über einfaches Herabsetzen und Beleidigen hinausgehen, oder durch Äußerungen, die die Betroffenen als minderwertige Wesen („Untermenschen“) hinstellen und damit „in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen“.

Die Verhetzung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, des Alters, der sexuellen Ausrichtung (z. B. Homosexualität), einer eventuell vorhandenen Behinderung oder einer bestimmten Weltanschauung wurde mit 1. Jänner 2012 als Straftatbestand in den Absatz 1 aufgenommen.

Weiterhin nicht umfasst der Tatbestand die aufenthalts-, wirtschafts- und arbeitsrechtliche Diskriminierung von Ausländern, die Forderung nach strengeren aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Ausländergruppen und Hetze gegen „Ausländer“, die keinem bestimmten Staat zugeordnet werden können.

Ab Jänner 2016 Mit dem im Juli 2015 beschlossenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, sind insbesondere umfangreiche Änderungen des Strafgesetzbuches verbunden. Unter anderen wird damit auch der Tatbestand der Verhetzung geändert, der ab 2016 eine Neufassung und Erweiterung erfährt (siehe StGB neu):

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wird die Neufassung des § 283 u. a. begründet mit:

Weiterhin erfolgt mit der Neufassung eine von der bisher . Mit dieser Dies zielt unter anderem auch auf die Hetze in den Neuen Medien ab.

Die Aufnahme des gänzlich neuen Tatbestands der Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, im Absatz 1 Ziffer 3 erfolgt .

Abgrenzung zum Verbotsgesetz Bei einer Verhetzung nach oder Verbotsgesetz 1947 (nationalsozialistische Betätigung beziehungsweise Leugnung oder Rechtfertigung des Holocaust) tritt § 283 StGB zurück.

Beispiele aus der Rechtsprechung Hetze ist nach der Rechtsprechung ein in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung. Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten „HASS“ und erfüllt die Tathandlung Hetzen (OGH, 28. Jänner 1999, 15 Os 203/98). Die Äußerung bestreitet das Lebensrecht einer Gruppe als gleichwertige Bürger, stellt sie als minderwertigen oder wertlosen Teil der Gesellschaft dar und trifft sie damit im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit (OLG Wien, 10. Juni 1991, 22 Bs 181/91). Die Äußerung ist Verhetzung (OLG Graz, 9 Bs 462/96). Der Eintrag auf einer Facebook-Seite ist . Aus der Begründung: Breite Öffentlichkeit liegt (erst) ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist die Wahrnehmbarkeit. Im konkreten Fall mangelte es nach Ansicht des Gerichtes bereits an einer Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise (OLG Innsbruck, 30. April 2013 11 Bs 110/13h).

Siehe auch Volksverhetzung – analoger Tatbestand im deutschen Strafgesetzbuch Rassismus-Strafnorm – analoger Tatbestand im schweizerischen Strafgesetzbuch Anstiftung zu Rassenhass – analoger Tatbestand im französischen Strafrecht Gesetze gegen Holocaustleugnung Hasskriminalität (Hate crime)

Einzelnachweise Vgl. StGB in der Fassung vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2011. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, […] geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015), , S. 15. Gesetzgebungsverfahren zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (689 d.B.) auf der Website des österreichischen Parlaments. Hier: 689 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen (PDF S. 41f.): §§ 312 bis 321f im 25. Abschnitt StGB sind, jeweils in der aktuell gültigen Fassung vom 1. Jänner 2015: Völkermord Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegsverbrechen gegen Personen Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung : Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung Bertel, Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Band II, 6. Auflage, Wien 2005, S. 189f.

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Österreich)