Die Weltraumhaftung betrifft die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Schäden durch menschliche Aktivitäten im Weltraum.

Rechtsgrundlagen Weltraumvertrag Nach Art. VI des Weltraumvertrags von 1967 (WRV)Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper Website der Europa-Universität Viadrina, abgerufen am 28. Juli 2018 sind die Vertragsstaaten völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger dort tätig werden, und sorgen dafür, dass nationale Tätigkeiten nach Maßgabe dieses Vertrags durchgeführt werden. Tätigkeiten nichtstaatlicher Rechtsträger im Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper bedürfen der Genehmigung und ständigen Aufsicht durch den zuständigen Vertragsstaat. Wird eine internationale Organisation im Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig, so sind sowohl die internationale Organisation als auch die dieser Organisation angehörenden Vertragsstaaten für die Befolgung dieses Vertrags verantwortlich.

Nach Art. VII des WRV ist jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, haftet danach völkerrechtlich für jeden Schaden, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum einschließlich des Mondes oder anderer Himmelskörper zufügen.

Diese Prinzipien waren bereits Gegenstand der dem WRV vorausgegangenen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig angenommenen UN-Resolution Nr. 1962 (XVIII) «Erklärung über die Rechtsgrundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums».Declaration of Legal Principles Governing the Activities of States in the Exploration and Use of Outer Space Nr. 5, Nr. 8. Resolutions adopted by the General Assembly at its 18th session, Website der Vereinten Nationen, abgerufen am 2. August 2018 (englisch)

Völkerrechtliches Haftungsübereinkommen

Schon kurz nachdem im Jahre 1957 mit Sputnik 1 das erste Objekt von der Erde in den Orbit geschickt wurde, statuierte ein 1958 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen gebildeter Ad-hoc-Weltraumausschuss die regelungsbedürftigen Kernprobleme der völkerrechtlichen Haftung für Weltraumschäden als folgende: (a) welche Verletzungen oder Schäden sollen ersatzfähig sein, (b) sollte die Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden bei einigen oder allen Weltraumaktivitäten eingreifen oder generell auf Verschulden basieren, (c) sollten je nachdem, ob der Schadensort auf der Erdoberfläche, im Luftraum oder im Weltraum liegt, unterschiedliche Haftungsprinzipien gelten, (d) sollte eine summenmäßige Haftungshöchstgrenze geschaffen werden und (e) sollten bei Beteiligung mehrerer Staaten diese im Haftungsfalle nur gemeinschaftlich belangt werden können (joint liability) oder auch einzeln auf das Ganze haften (several liability).

Die darauf aufbauenden Bemühungen des inzwischen in einen ständigen Ausschuss umgewandelten Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums, ein diesbezügliches Haftungsübereinkommen zu erstellen, erwiesen sich jedoch als schwierig. Weil bis November 1961 die Weigerung einiger Ausschussmitglieder des damaligen Ostblocks, sich an der Erarbeitung eines Übereinkommens zu beteiligen, die Aufnahme von Beratungen verhinderte, fanden solche erstmals im Jahre 1962 statt. Sie verliefen zunächst schleppend, weil man nach anfänglichen Differenzen über vordringlich zu behandelnde Themen letztlich die Arbeit an einem Haftungsübereinkommen zugunsten der Erarbeitung eines Vertrages über die Grundsätze der Weltraumnutzung zurückstellte.

Als dann, nach dessen Vervollständigung, mit der detaillierten Erarbeitung eines Übereinkommens zur Weltraumhaftung begonnen wurde, zeigten sich die aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen bestehenden Hauptstreitpunkte: (a) die Stellung internationaler Organisationen in einem Haftungsübereinkommen, (b) das bei der Bestimmung des Schadensersatzes anwendbare Recht, (c) das Verfahren der Streiterledigung, (d) die Frage der Haftungsbegrenzung und (e) Nuklearschäden.

Trotzdem kam am 29. November 1971 die UN-Resolution 2777 (XXVI)2777 (XXVI). Convention on International Liability for Damage caused by Space Objects Dokumente der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 26. Sitzung, abgerufen am 29. Juli 2018 (englisch) zustande und mit ihr das Weltraumhaftungsübereinkommen vom 29. März 1972, das die Haftungsvoraussetzungen näher ausgestaltet.

Dem Beitritt zum Übereinkommen hat der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 29. August 1975 zugestimmt.

Als völkerrechtliches Abkommen legt das Weltraumhaftungsübereinkommen nationalstaatliche Zuständigkeiten und Verfahren fest. Aktivitäten einzelner privater bzw. kommerzieller Akteure werden durch das Übereinkommen nicht explizit geregelt.Regina Meyer-Nehls: Politische und rechtliche Rahmenbedingungen der Erdfernerkundung für einen nachhaltigen Technologietransfer in Entwicklungsländer. Hamburg 2011, S. 34 f. Auch bei Starts von hoheitsfreiem Gebiet (z. B. auf hoher See) eröffnet sich ein Graubereich.Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung BT-Drs. 18/581 vom 18. Februar 2014, S. 84/85

Praktische Bedeutung der Weltraumhaftung mini|Weltraumschrott unter Beobachtung mini|Haupttreibstofftank der zweiten Stufe einer Delta-2-Rakete, niedergegangen am 22. Januar 1997 in Texas mini|Aluminiumoxid-Asche von Feststoffraketen ist möglicherweise eine wesentliche Quelle für zentimetergroßen Weltraumschrott 20. Jahrhundert Während bis 1979 11.366 Weltraumgegenstände in den Weltraum gebracht wurden, von denen 6.733 wieder in die Erdatmosphäre eintraten, sollen bis zum Jahre 1988 19.037 Objekte in den Weltraum befördert worden sein, von denen circa 12.000 wieder in die Erdatmosphäre eintraten. Das bedeutet, dass in weniger als einer Dekade mehr als 7.600 zusätzliche Objekte in den Weltraum gestartet wurden. Zu Beginn der 1990er Jahre wurde bis zum Jahre 2000 mit einer weiteren Verdoppelung der Anzahl der Weltraumobjekte gerechnet.

Von diesen Objekten sind 95 Prozent ohne Funktion, wobei es sich nicht nur um funktionsuntüchtige Objekte wie Satelliten oder Sonden handelt, sondern insbesondere um Weltraummüll (space debris, auch Weltraumschrott genannt). Es befinden sich also Tausende außer Kontrolle geratene Objekte im Orbit, von denen durchschnittlich eines pro Tag die Erdatmosphäre wieder erreicht. Die aus dem Weltraum in die dichteren Luftschichten eintauchenden Gegenstände verglühen meist auf Grund der hohen Geschwindigkeiten und der damit verbundenen Stöße mit den Luftmolekülen. Jedoch geschieht dies in Ausnahmefällen nicht vollständig. Vielmehr wird sich mit der zunehmenden Anzahl von Weltraumobjekten auch die Zahl derjenigen Objekte erhöhen, die den Schutzschild der Erdatmosphäre durchdringen.

Dass dies schon in der Vergangenheit des Öfteren geschehen ist, belegen zahlreiche Schadensfälle. Von diesen Schadensfällen, die allesamt durch Objekte verursacht wurden, die nach erfolgreichem Start aus einer Umlaufbahn wieder in die Erdatmosphäre eintraten, seien hier nur einige wenige exemplarisch genannt. Der erste dokumentierte Schadensfall von internationalem Charakter, bei dem 1960 durch ein auf Kuba abgestürztes amerikanisches Raketenteil eine Kuh umkam, war für Fidel Castro Grund genug, diesen Vorgang als Beweis für die „Aggression“ der USA gegen Kuba anzuführen. 1969 wurde ein japanischer Frachter vor der Küste Sibiriens von Teilen eines sowjetischen Satelliten getroffen, wobei fünf Seeleute Verletzungen erlitten.

Weltweites Aufsehen erregten die Abstürze der 30 Tonnen schweren ausgebrannten zweiten Stufe einer Saturn-V-Rakete 1975 östlich der Azoren in den Atlantik und des 85 Tonnen schweren Himmelslabors Skylab über Westaustralien, bei denen jedoch Drittschäden nicht bekannt geworden sind.

Ein spektakulärer Unfall und bisher einziger Anwendungsfall des Weltraumhaftungsübereinkommens war der Absturz des mit einer nuklearen Energiequelle ausgestatteten sowjetischen Satelliten Kosmos 954, der am 24. Januar 1978 auf kanadisches Gebiet niederging. Im unbewohnten Norden Kanadas wurden Satellitentrümmer im Gesamtgewicht von 65 Kilogramm auf einer ca. 600 Kilometer langen Strecke verstreut, ein Gebiet, das der Größe Österreichs entspricht. Während die Radioaktivität einiger Trümmerteile nur von unwesentlicher Intensität war, waren andere dermaßen radioaktiv, dass sie für Personen, die für wenige Stunden im stetigen Kontakt mit diesen gestanden hätten, tödlich gewesen wären.

21. Jahrhundert Außer durch Wiedereintritt in die Erdatmosphäre und damit verbundenen Schäden auf der Erdoberfläche kann Weltraummüll auch Schäden anrichten durch Kollisionen mit operierenden, noch funktionierenden Satelliten, verbunden mit der Zerstörung oder Beschädigung derselben sowie durch Kollisionen mit bemannten Raumfahrzeugen oder Raumstationen wie der ISS, die das Leben von Astronauten gefährden. Das Kessler-Syndrom beschreibt eine Zunahme von Weltraummüll dadurch, dass Teile von Weltraummüll miteinander kollidieren.

Abgesehen davon, dass diesen Gegenständen oftmals eine Rolle als Auslöser für die bereits erwähnten Abstürze zugeschrieben wird, können sie eine Vielzahl möglicher Schäden an aktiven Objekten im Weltraum hervorrufen. Weltraumtrümmer von nur wenigen Zentimetern Durchmesser können Satelliten zerstören und sind in der Lage, Astronauten innerhalb eines Raumschiffes zu töten oder während eines Weltraumaufenthaltes eines Astronauten in dessen Raumanzug einzudringen.

Während seiner aktiven Mission musste beispielsweise der Umweltsatellit Envisat etwa sieben signifikante Ausweichmanöver, bedingt durch Weltraummüll, durchführen. Seit der Satellit nicht mehr steuerbar ist, stellt er seinerseits eine Gefahr für andere Weltraumgegenstände dar.Thomas Weyrauch: Envisat: Auch auf niedrigerer Bahn länger im All 11. Oktober 2012

Sowohl das Space Shuttle als auch die ISS haben beinahe routinemäßig die orbitalen Umlaufbahnen geändert, um Kollisionen zu vermeiden. So musste die ISS am 1. November 2012 ihre Umlaufbahn wechseln, um Teilen des Iridium-33-Satelliten auszuweichen.Raumstation ISS wich Weltraumschrott aus ORF, 1. November 2012

Die völkerrechtliche Relevanz all dieser Schadensfälle ergibt sich daraus, dass bei ihnen Drittstaaten betroffen waren. Dies ist bei Schäden, die durch misslungene Raketenstarts unmittelbar auf dem Boden oder in der Aufstiegsphase entstehen, oftmals nicht der Fall.

Bestimmte Maßnahmen des Geoengineering wie das Solar Radiation Management (SRM) finden bei einer Entfernung von mehr als 120 km zur Erde im Weltraum statt und bergen weitere, bisher ungeklärte Gefahren.Alexander Proelß, Kerstin Güssow: Climate Engineering. Instrumente und Institutionen des internationalen Rechts. Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Trier 2011, S. 13 ff., 23