Die Geschichte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland begann vermutlich im 12. und 13. Jahrhundert.

Vorindustrielle Regelungen Regelungen im römischen Recht Ob es im römischen Recht eine Form der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gab, lässt sich heute mit Sicherheit nicht mehr ermitteln. Ausgehend von verschiedenen Schriften aus dem 12. und 13. Jahrhundert wird ein System für die „Dienstmiete“ (= Dienstverhältnis) dargestellt, das zwischen verschuldeter Unmöglichkeit und zufälliger Unmöglichkeit unterschied. Bei der zufälligen Unmöglichkeit wurde weiter differenziert, in welcher Person der Zufall lag.

Hatte der Dienstnehmer die Unmöglichkeit zu vertreten, so haftete er auf Schadensersatz; entstand sie durch Zufall in seiner Person (z. B. unverschuldete Erkrankung), so hatte er Lohnanspruch nur für die tatsächlich geleistete Arbeit, ein weitergehender Lohnanspruch bestand nicht.Hedemann: Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung. S. 19 f.; mit nationalsozialistischer Prägung auch: Fluhr: Lohnzahlung bei Arbeitsversäumnis, S. 10 f.Moll, Dienstvergütung bei persönlicher Verhinderung, RdA 1980, 138 ff. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestand höchstens bei vom Dienstgeber verschuldeten Erkrankungen.

Regelungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht Ein ausgesprochenes Arbeits- oder Dienstrecht lässt sich für das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) nicht ausmachen. Das Preußische ALR war das Gesetzeswerk einer ständischen Gesellschaft, in dem auf die Denkungsart, die Sitten und die Gewohnheiten des Jahrhunderts sowie insbesondere auf die Stände Rücksicht genommen wurde.Birtsch, Die Preußische Sozialverfassung, S. 133. So bot das preußische ALR von 1794 kein allgemeines Dienstvertragsrecht, sondern differenzierte stark zwischen verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen.Bernert: Arbeitsverhältnisse im 19. Jahrhundert, S. 59 ff. Die Arbeitsverhältnisse des Gesindes, der gedungenen Handarbeiter und Tagelöhner, der Handwerker und Künstler, der Fabrikanten, der Gesellen, der Bergleute usw. waren jeweils in gesonderten Abschnitten – teilweise mit Verweisungen auf den allgemeinen schuldrechtlichen Teil des preußischen ALR – geregelt. Als Ursache hierfür ist zum einen die Tatsache anzusehen, dass die einzelnen Stände in sich keineswegs homogen waren, sondern ihrerseits wieder soziale Untergliederungen aufwiesen, deren Abgrenzung voneinander durch das ALR geregelt wurdeVgl. Birtsch, S. 140 f. für den Bürgerstand.; zum anderen folgte das ALR in seinen verstreuten arbeitsrechtlichen Regelungen weitgehend den „berufsständischen“ Grundsätzen, die von den Handwerkszünften oder von Arbeitnehmerzusammenschlüssen entwickelt worden waren.Brand: Die arbeitsrechtlichen Regelungen des ALR, S. 150 ff.

Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Regelungen über eine Versorgung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall ist aufgrund der Vielzahl dieser Regelungen kaum möglich. Beispielhaft sollen hier daher drei Teilbereiche dargestellt werden.

Das Bergrecht im preußischen ALR beruhte ganz wesentlich auf den überkommenen Einrichtungen des gemeinen deutschen Bergrechts, das sich seit dem 14. Jahrhundert in Böhmen, Sachsen und im Harz herausgebildet hatte.Schubert, Staatliche Reglementierung und soziale Fürsorge im preußischen Bergrecht des ausgehenden 18. Jahrhunderts, S. 312 Das ALR bestimmte für die Bergleute in ALR II 16 §§ 214 ff., dass – je nach Art der Zeche – ein erkrankter Bergarbeiter Anspruch auf vier bzw. acht Wochen Lohnfortzahlung hatte. Dauerte die Krankheit länger, so übernahm die Knappschaftskasse die Verpflegung des Erkrankten. Das Gesinderecht im preußischen ALR war im Anschluss an die Vorschriften über die Familie geregelt, weil die Auffassung vorherrschte, dass das Gesinde zur häuslichen Gemeinschaft gerechnet werden müsste.Bernert, S. 6. Aus den Regelungen im ALR entwickelte sich im Jahre 1810 die preußische Gesindeordnung. Im Falle einer Erkrankung von Dienstboten wurde hier unterschieden, ob die Erkrankung „durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben“Preußische Gesindeordnung 1810, § 86. oder unabhängig vom Dienst geschah. Im ersten Fall musste der Dienstherr für Verpflegung und Heilung sorgen, ohne die dadurch entstehenden Kosten vom Lohn abziehen zu können, im zweiten Fall entstand diese Verpflichtung nur, wenn die Dienstboten keine gesetzlich zur Fürsorge verpflichteten Verwandten in der Nähe hatten oder wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkamen.Thomas Vormbaum: Politik und Gesinderecht im 19. Jahrhundert, S. 55 ff. Soweit öffentliche Anstalten vorhanden waren, „wo dergleichen Kranke aufgenommen“ wurden, konnte der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Unterbringung in einer solchen Anstalt genügen und die Kosten für die Unterbringung vom „auf diesen Zeitraum entfallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen“.§ 91 PrGesO 1810 Die Verpflichtung zur Fürsorge von erkrankten Dienstboten dauerte bis zum Ende der vereinbarten Dienstzeit. Danach wurde die Versorgung der „Armenbehörde“ überlassen. Die „allgemeinsten“ Regelungen im preußischen ALR von 1794 fanden sich für die gedungenen Handarbeiter und Tagelöhner. Bei der Regelung der Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung findet sich hier dieselbe Unterscheidung wie im römischen Recht: Erkrankung galt – sofern sie von niemandem verschuldet wurde – als Zufall in der Person des Arbeitnehmers mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht bestand.Bernert, S. 99 War die Erkrankung (Unmöglichkeit) vom Arbeitgeber zu vertreten, so blieb der Anspruch auf den Lohn bestehen.Bernert, S. 92 f. Problematisch war jedoch, dass dieses „allgemeine“ Prinzip nur für Handarbeiter und Tagelöhner galt und vor allem, dass es fast keine Anwendung fand, da Verträge mit Handarbeitern und Tagelöhnern regelmäßig nur für den betreffenden Tag galten und längerfristige Verträge außerordentlich selten abgeschlossen wurden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Preußische ALR keine eigenständigen Regelungen über eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schuf, sondern lediglich auf bestehende soziale Sicherungssysteme oder tradierte Regelungen zurückgriff. Arbeitnehmer, die sich nicht im Einflussbereich solcher Systeme befanden, konnten diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen.

Regelungen bis zum Inkrafttreten des BGB Die Entstehung von Arbeitsrecht In Preußen wurde mit den Preußischen Reformen die Einführung von Gewerbefreiheit als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg des Landes und die Industrialisierung ermöglicht. Wichtige Maßnahmen hierfür waren die Befreiung der Bauern von der Leibeigenschaft, die 1807 eingeleitet wurde, und die Aufhebung der Zunftordnungen in den Jahren 1810 und 1811.Müller: Schlaglichter der deutschen Geschichte, 6.11. Im Zusammenhang mit den technischen Neuerungen, die die Ausbeutung von Bodenschätzen und die Arbeitsprozesse im handwerklichen Bereich veränderten und die Arbeitsproduktivität vorantrieben, konnte sich in Deutschland die Industrialisierung seit ca. 1830 entfalten.Schneider: Kleine Geschichte der Gewerkschaften, S. 17 ff. Als Arbeitskräfte standen Mitglieder einer ländlichen Unterschicht zur Verfügung, die sich überwiegend aus ehemaligen leibeigenen Bauern rekrutierte.Däubler: Das Arbeitsrecht 1, Rn. 35. Daneben waren Handwerksgesellen durch den industriell bedingten Rückgang des Handwerks gezwungen, in den Städten Industriearbeit zu verrichten.Müller, 8.5 Die katastrophalen sozialen Zustände der Lohnarbeiter, die mit der beginnenden Industrialisierung einhergingen, führten in der Folgezeit zu ersten Schutzgesetzen, wie z. B. dem preußischen Regulativ von 1839, das die Arbeit von Kindern zwischen 9 und 16 Jahren auf zehn Stunden täglich beschränkte (um die gesundheitliche Tauglichkeit des „Rekrutenmaterials“ zu gewährleisten).Kittner: Arbeits- und Sozialrecht, S. 421. Daneben begannen die Arbeiter, Unterstützungskassen zur Selbsthilfe bei Krankheits- und Sterbefällen zu gründen.

Die ersten arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich in der preußischen Gewerbeordnung von 1845, die primär dazu diente, die Gewerbefreiheit gesetzlich festzuschreiben. Diese war Vorläufer der Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes von 1869, die im Jahre 1871 als Reichsgewerbeordnung übernommen wurde. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war in der GewO zunächst nicht vorgesehen.

Ausgehend von den Unterstützungskassen bildeten sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts weitere Arbeiterzusammenschlüsse, deren Wirken über das Ziel sozialer Absicherung hinaus die Einflussnahme auf die Arbeitsbedingungen zum Ziel hatte. Dies führte zur Gründung der ersten Gewerkschaften seit Ende der 1840er Jahre. Die Gewerkschaften und die 1869 gegründete Sozialdemokratische Arbeiterpartei gewannen zunehmenden Einfluss und konnten auch durch das Sozialistengesetz von 1878 (bis 1890) nicht beseitigt werden, sondern mehrten ihren Einfluss auch in der Illegalität. Die Politik Bismarcks lief daher seit Beginn der 1880er Jahre darauf hinaus, mit konstruktiven staatlichen Maßnahmen die soziale Lage der Arbeiterschaft zu verbessern, um ihre politische Organisation, die sozialdemokratische Partei, zu schwächen. Seit 1883 wurden daher durch die Sozialgesetze Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung eingeführt.Müller 8.32 Auch das Arbeiterschutzgesetz von 1891 ist in diesen politischen Zusammenhang einzuordnen.

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch Das preußische Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 war das erste Gesetz, in dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung geregelt war. Anspruchsberechtigt waren nur sogenannte Handlungsgehilfen, denen durch das Gesetz eine sechswöchige Gehalts- und Unterhaltsfortzahlung für den Fall der Dienstverhinderung wegen eines „unverschuldeten Unglücks“ gewährt wurde.Gesetz vom 24. Juni 1861, Artikel 60, GS Preußen 1861, S. 449, 491

Mit der Regelung der Rechtsstellung der kaufmännischen Angestellten im ADHGB wurde der Grundstein für die bis in die heutige Zeit geltende unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten gelegt: Aufgrund ihrer Stellung als Hilfspersonal bei der Organisation des Unternehmens hatten die Angestellten eine herausgehobene Position, der durch ihre besondere Rechtsstellung Rechnung getragen wurde. So entstand die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall als Privileg der (leitenden) Angestellten. Die Regelungen des ADHGB wurden 1897 in das Handelsgesetzbuch (HGB) des Deutschen Reichs übernommen.§ 63 HGB, der bis zum Inkrafttreten des EFZG am 26. Mai 1994 galt, RGBl., 1897, S. 219

Das Arbeiterschutzgesetz Im Jahre 1891 wurde dann durch das Arbeiterschutzgesetz die Gewerbeordnung dahingehend erweitert, dass mit den §§ 133a bis 133e die „Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker“ geregelt wurden.Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, 1. Juni 1891, RGBl. I, S. 261 Die neuen Vorschriften befassten sich vornehmlich mit der Kündigung des Dienstverhältnisses. Eine solche Kündigung war nach § 133c Absatz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung möglich, wenn die Dienstverpflichteten „durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden“. Mit dieser Kündigungsmöglichkeit korrespondierte jedoch eine Entgeltfortzahlungsregelung in Absatz 2 Satz 1 dergestalt, dass . Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde jedoch um die Beträge gemindert, auf die ein eventuell bestehender Anspruch gegen die Unfall- oder Krankenversicherung bestand (§ 133c Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung).

Die Krankenversicherung