mini|220x220px|Ein Kind im Iran beim Vollzug des Tayammum Tayammum steht als Terminus für die islamrechtliche Erlaubnis und Empfehlung, in bestimmten Fällen, die im Koran näher definiert sind, die vor den Gebeten erforderliche kleine bzw. große rituelle Waschung (Wudū' bzw. ġusl) durch die Anwendung von reinem Sand oder trockener Erde statt mit Wasser zu verrichten.http://newmuslimguide.com/de/your-purification/557
Herkunft Der Begriff ist ein Verbalsubstantiv und leitet sich aus dem transitiven Verb amma(hu) / taʾammama(-hu), etwas beabsichtigen, anstreben, etwas vorhaben (zu tun), durch die Ersetzung der Hamza durch ein Yāʾ als tayammamaSiehe Edward William Lane: An Arabic – English Lexicon. London 1863. Band 1, S. 88. ab. Der koranische Imperativ „fa-tayammamū ṣaʿīdan ṭayyiban“ (dann sucht einen sauberen, hochgelegenen Platz auf...) bedurfte in der juristischen Literatur einer genaueren Erklärung. „Im Allgemeinen“ – so Ibn ʿAbd al-Barr, der andalusische Jurist und Kommentator des Muwaṭṭaʾ von Mālik ibn Anas – „bedeutet tayammum: die Absicht, das Streben (nach etwas)“.
Im islamischen Rechtsdiskurs In Kontext des islamischen Religionsrechts (Scharia) bezeichnet der Terminus tayammum speziell die Absicht, „nach einem sauberen Platz zu suchen, um dort (durch die Anwendung von etwas Erde, Sand, Staub) die rituelle Reinheit für das Gebet zu erlangen, wenn kein Wasser vorhanden ist.“ Durch Beispiele aus der altarabischen Poesie grenzt der Terminus die ursprüngliche Bedeutung des Verbs, die im Koran an einer Stelle vorkommtSure 2, Vers 267: „Und sucht euch nicht das Schlechte davon aus“: wa-lā tayammamū l-ḫabīṯa min-hu, von dessen juristischer Anwendung ab.al-Istiḏkār, Band 3, S. 156; so auch in seinem Tamhīd li-mā fī l-Muwaṭṭaʾ min al-maʿānī wal-asānīd (ed. Saʿīd Aḥmad Aʿrāb. Rabat 1988), Band 19, S. 280–281. Siehe auch Ibn Qudāma: al-Muġnī, Band 1, S. 310; al-mausūʿa al-fiqhīya, Band 14, S. 248
Der Rechtsgelehrte Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī (* 1076 in Sevilla; † 1148 in Fès) setzt tayammum mit zwei weiteren Begriffen im Rahmen der rituellen Waschung gleich: a) mit Wuḍūʾ – gemäß Prophetenspruch: „Der saubere hochgelegene Platz (Sure 4, Vers 43 und Sure 5, 6 – siehe unten) ist die rituelle Waschung (wuḍūʾ) des Muslims selbst wenn er zehn Jahre lang kein Wasser findet“ und b) mit Reinheit (ṭahūr) gemäß Prophetenspruch: „Die Erde ist für uns als reiner Ort der Niederwerfung geschaffen worden.“al-Qabas fī šarḥ Muwaṭṭaʾ Ibn Anas. Band 1, S. 156–157 (Beirut 1998)
Die koranische Anweisung mini|Tayammum-Stein in Monastir Tayammum wird an zwei StellenVardit Rispler-Chaim: Disability in Islamic Law. Springer, Dordrecht 2007, S. 22 fügt irrtümlich auch Sure 2, Vers 267 hinzu, wo das Verb in seiner ursprünglichen Bedeutung (siehe oben, Anm. 2) gebraucht wird. im Koran in fast identischem Wortlaut erlaubt, bzw. vorgeschrieben:
Und:
Gemäß Koran ist in den folgenden Fällen Tayammum vorzunehmen: bei Krankheiten; auf Reisen, nach Geschlechtsverkehr und nach der Verrichtung der Notdurft, wenn kein Wasser vorhanden ist.
Beide Koranverse sind sowohl in der Koranexegese als auch in der islamischen Rechtswissenschaft durch die Aktualisierung der in der Hadithliteratur dokumentierten Aussagen und Praktiken Mohammeds und seiner Gefährten betreffs Tayammum nach verschiedenen Aspekten erläutert worden.
Die in den obigen Koranversen dokumentierte Abweichung von der vorgeschriebenen rituellen Waschung vor den Gebeten wird als eine von Gott herabgesandte Konzession und Erlaubnis (ruḫṣa / Plural: ruḫaṣ) verstanden: „Gott hat die Erlaubnis zum Tayammum herabgesandt“ (anzala llāhu ruḫṣata t-tayammum).Musnad Ibn Ḥanbal, Band 6, S. 273, Zeile 1 (Bulāq, Nachdruck Beirut, o. J.) Die Rechtskategorie von Konzession und Erlaubnis ermöglicht Abweichungen von der ritualrechtlich festgeschriebenen Rechtspraxis.M. J. Kister: On 'Concessions' and Conduct. A Study in early Ḥadīth. In: G. H. A. Juynboll (Ed.): Studies on the First Century of Islamic Society. Carbondale and Edwardsville: Southern Illinois University Press (1982), S. 89: „The rukhas or „concessions,“ i.e., the changes in ritual prescriptions designed to soften their harshness, were indeed an efficient tool in adapting the prescriptions to the real conditions of life and its changing circumstances.“ Siehe dort auch Anm. 21: tayammum als ruḫṣa.
Die ritualrechtliche Auslegung In der Rechtslehre wird einstimmig darauf hingewiesen, dass Tayammum die rituelle Unreinheit nicht beseitigt, sondern lediglich ermöglicht, das Gebet zu verrichten.Erwin Gräf (1977), S. 391; al-mausūʿa al-fiqhīya, Band 14, S. 251
Auch der im Koran erwähnte „saubere Platz“ wird erst in der Rechtsliteratur und der Koranexegese näher definiert und in seiner Bedeutung erweitert. Das beim Tayammum verwendete Material kann Erde, Staub, Sand, Kalk, Marmor, Kieselsteine, die Erde vom bestellten Ackerland, aber auch Gras sein. Salzhaltiges Marschenland (sabaḫa) und getrockneter, zerriebener Lehm sind ebenfalls erlaubt. Es ist jedoch umstritten, ob man Schnee bzw. Eis verwenden kann, da sie keine Produkte der reinen Erde sind. Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Sallām († 838–839) widmete in seinem Buch über die rituelle Reinheit, im Kitāb aṭ-ṭahūr, dieser Frage ein eigenes Kapitel und stellte fest, dass nur das geschmolzene Eiswasser zu Reinigungszwecken verwendet werden kann.Kitāb aṭ-ṭahūr. (Ed. Muḥammad Ḥasan Muḥammad Ḥasan Ismāʿīl aš-Šāfiʿī.) Beirut 1996. S. 108–109. Tayammum durch Asche ist dagegen nicht erlaubt, da sie ihren Ursprung nicht von der Erde, sondern vom Baum hat.Erwin Gräf (1977), S. 409.
Die Rechtsschulen (maḏāhib) stimmen darin überein, dass Tayammum nur am Gesicht und an den Händen bis zum Ellenbogen vollzogen wird, unabhängig davon, ob die kleine oder die große rituelle Unreinheit (ḥadaṯ)A.J. Wensinck / J.H. Kramers: Handwörterbuch des Islams, Brill, Leiden 1942, S. 146; E. Fagnan: Additions aux dictionnaires arabes. (Nachdruck, Beirut, o. J.), S. 30; Lane, Band 1, S. 528c. vorliegt.A.J. Wensinck / J.H. Kramers: Handwörterbuch des Islams, Brill, Leiden 1942, S. 746. Da der Koran diese Reinigungsart nicht beschreibt, stützt man sich auf die diesbezüglichen Handlungen Mohammeds und seiner Gefährten. Ihnen zufolge vollzieht man die Reinigung als erste Bewegung durch das Streichen des Gesichts und des BartesAbdarrazzāq aṣ-Ṣanʿānī: al-Muṣannaf, Band 1, Nr. 816.. Durch die zweite Bewegung streicht man sich mit der linken Hand die rechte Hand – und umgekehrt – bis zum Ellenbogen ab.
Der koranische Ausdruck „und wenn ihr krank seid...“ umfasst in der Rechtslehre auch Verletzungen und Wunden wie Pocken, die eine Notsituation (ḍarūra) für die Person darstellen.
Befürchtet der Kranke die Verschlechterung seines Zustandes durch die rituelle Reinigung mit Wasser, oder ist in seiner Bewegung eingeschränkt und findet keine Hilfe durch Dritte, wendet er Tayammum an. Nach den Ḥanafiten muss der Kranke die rituelle Waschung mit Wasser durchführen, wenn er dafür, sogar gegen Entgelt, Hilfe findet.al-mausūʿa al-fiqhīya, Band 14, S. 258 Verwundete können bei Aussparung der Wunden die Waschung mit Wasser vollziehen. Auch dickbäuchige Personen (mabṭūn / baṭīn) können die rituelle Waschung durch Tayammum ersetzen. Diese Ansicht vertrat der Ḥadīṯ- und Rechtswissenschaftler ʿAbdallāh ibn Wahb (gest. 812) in einem seiner Rechtsgutachten. Dies gilt gemäß seiner Auskunft auch im Falle von Seekrankheit (māʾid).Ḥamīd Laḥmar: al-maǧmūʿ al-muḏahhab fī aǧwibat al-imāmain Ibn Wahb wa-Ašhab. Rabat 2009. S. 36 nach der dort angeführten mālikitischen Rechtsliteratur.
Wenn Sesshafte oder Reisende bei Kälte durch die Waschung Krankheit befürchten und keine Möglichkeit haben, das Wasser aufzuwärmen, ist Tayammum zulässig. Als wegweisendes Beispiel verweisen die Rechtsgelehrten auf eine mit dem Namen des ʿAmr ibn al-ʿĀṣ verbundene Episode; er soll, so der über verschiedene Überlieferungen laufende Bericht, während des Feldzuges nach Ḏāt as-Salāsil (September 629)Siehe die Überlieferungsvarianten zu diesem Feldzug bei: M. J. Kister: On the Papyrus of Wahb B. Munabbih. In: Bulletin of the School of Oriental and African Studies (BSOAS), Band 37 (1974), S. 557–564. im Zustand der großen Unreinheit (ǧunub) in einer kalten Nacht lediglich Tayammum vollzogen und anschließend mit seiner Truppe das Morgengebet verrichtet haben. Nach seiner Rückkehr nach Medina rechtfertigte er seine Tat beim Propheten mit einem Koranzitat: „...und tötet euch nicht (gegenseitig)! Gott verfährt barmherzig mit euch...“ (Sure 4, Vers 29).Miklos Muranyi: Bemerkungen zu einem Ḥadīṯ des Yaḥyā b. Saʿīd al-Anṣārī. Die Problematik des tayammum in der frühislamischen Überlieferung. In: Israel Oriental Studies 5 (1975), 129 ff; hier: 131–133 mit weiteren Primärquellen. Siehe auch Ibn Qudāma: al-Muġnī, Band 1, S. 339–340; Abdarrazzāq: al-Muṣannaf, Band 1, S. 226–227; al-Buḫārī: aṣ-Ṣaḥīḥ, K. at-tayammum, bāb 7; al-mausūʿa al-fiqhīya, Band 14, S. 258–259. Vor diesem Hintergrund wird Mālik ibn Anas die Ansicht zugeschrieben, dass Tayammum zu verrichten sei, wenn man bei Hagel und Schnee (ṯalǧ wa-barad) durch die große rituelle Waschung den Tod befürchtet.Saḥnūn ibn Saʿīd: al-Mudawwana. Band 1, S. 45; Miklos Muranyi (1975), S. 136. Bedenken gegen diese Tendenz hatte man spätestens im Kreis des Rechtsgelehrten al-Auzāʿī († 774), der unter den sechs tugendhaften Handlungen, die den Glauben festigen, „die vorschriftsmäßige Durchführung der rituellen Waschung am Wintertag“ anführt.Miklos Muranyi (1975), S. 141 (Addenda); al-Auzāʿī nach Yaḥyā ibn Abī Kaṯīr († 746) bei Abū Nuʿaim: Ḥilyat al-awliyāʾ, Band 3, S. 68 (Kairo 1933); Nachdruck Beirut 1985.
Die Problematik der rituellen Waschung in kalter Jahreszeit wirft Ibn Qudāma bereits am Anfang des Kitāb aṭ-ṭahāra in seinem al-Muġnī auf; mit Rückgriff auf einen Teil des Koranverses (Sure 2, Vers 280): „...der sich in Bedrängnis findet“ (wa-in kāna ḏū ʿusratin) zitiert er den altarabischen Dichter ar-Rabīʿ ibn Ḍabuʿ al-Fazārī (er lebte als alter Mann vielleicht noch unter den ersten Umayyaden)Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifftums. Band 2 (Poesie), S. 238: „wärmt mich, wenn der Winter kommt, denn der Winter zerstört den Šaiḫ“.Ibn Qudāma: al-Muġnī, Band 1, S. 12. - Den Dichter hat Abū Ḥātim al-Siǧistānī in seine Anthologie betagter Poeten der Frühzeit aufgenommen. Siehe: Das Kitāb al-muʿammarīn des Abū Ḥātim Al-Siǧistānī. Bearbeitet von Ignaz Goldziher in: Abhandlungen zur arabischen Philologie. Leiden 1899 (Nachdruck: Georg Olms. Heidelberg 1982. Band 2. S. 6)
Diskussionen über diesen Teilaspekt führte man etwa um die gleiche Zeit auch in Gelehrtenkreisen von Mekka; die konkrete Frage von Ibn Ǧuraiǧ († 767) an seinen Lehrer ʿAṭāʾ ibn Abī Rabāḥ († 732)Über sie siehe ausführlich: Harald Motzki: Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz. Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2./8. Jahrhunderts. S. 70 ff. und 183 ff. (Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes. Band L, 2. Franz Steiner, Stuttgart 1991: „hat man in der kalten Landschaft Syriens die Erlaubnis (ruḫṣa), sich nicht zu reinigen und die rituelle Waschung (wuḍūʾ) nicht durchzuführen?“ Die Frage ist kategorisch verneint worden.ʿAbdarrazzāq aṣ-Ṣanʿānī: al-Muṣannaf, Band 1, S. 226. Nr. 875; Miklos Muranyi (1975), S. 133. Eine inhaltlich vergleichbare Rechtsfrage wird unter Berufung auf den koranischen Imperativ: „Und wenn ihr unrein seid, dann nehmt eine (entsprechende) Reinigung vor!“ (Teil von Sure 5, Vers 6) ebenfalls verneint.ʿAbdarrazzāq aṣ-Ṣanʿānī: al-Muṣannaf, Band 1, S. 242–243. Nr. 927; Miklos Muranyi (1975), S. 134.