Geheimdienstliche Agententätigkeit ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand, der in StGB gesetzlich normiert ist. Er erfasst die „einfache“ nachrichtendienstliche Tätigkeit ohne Verrat von Staatsgeheimnissen (vgl. Landesverrat).

Zweck der Vorschrift ist es, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Gesetzestext

Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit hat seit der Strafverschärfung zum 2. April 2026 folgenden Wortlaut:

Tathandlung

Tatbestandliche Handlung ist gem. Abs. 1 Nr. 1 das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit. Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des BGH eine Tätigkeit, deren äußeres Bild dem entspricht, was für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste typisch und kennzeichnend ist,BGHSt 24, 369.BGHSt 31, 318. namentlich also Geheimhaltung und Anwendung konspirativer Methoden. Die Strafbarkeit erstreckt sich gem. § 99 StGB auf Tätigkeiten in allen Bereichen und unabhängig von der Qualifizierung der Informationen,BVerfGE 57, 265. wobei das Gesamtverhalten des Täters maßgeblich sein soll.

Als charakteristisch werden vom Bundesgerichtshof insbesondere angesehen: Unterschreiben einer Verpflichtungserklärung Verwendung von Decknamen und Deckadressen Zuteilung eines Führungsmannes Konspirative Treffs Getarnte Nachrichtenübermittlung (Code) Verwendung von Kurieren, Kleinsendern, Mikrofotografie und toten BriefkästenBGHSt 27, 133.

Die Tätigkeit muss für den „Geheimdienst einer fremden Macht“ ausgeübt werden. Gemeint sind damit Einrichtungen im staatlichen Bereich. Zur Einordnung als Geheimdienst kommt es nicht auf die konkrete Organisationsform, sondern auf eine funktionelle Betrachtung an.BGH NStZ 2006, 160. Daher sind von Privatunternehmen unterhaltene Organisationen allein zur Wirtschaftsspionage nicht erfasst, wohl aber Privatunternehmen, die als Tarnfirmen in das geheimdienstliche Netzwerk einer fremden Macht eingebunden sind.

Die Tätigkeit muss auch „für“ den Geheimdienst ausgeübt werden. Mit anderen Worten ist ein zielgerichtetes Handeln zur Leistung von Diensten erforderlich. Einer organisatorischen Eingliederung in den Dienst bedarf es nicht. Der Täter muss auch nicht selbst Agent im technischen Sinn sein.

Die Tätigkeit muss „gegen“ die Bundesrepublik gerichtet sein. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann nicht gegeben, wenn das eigentliche Zielland der Geheimdienstaktivität ein Drittland ist und die Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland sich darin erschöpft, dass ein deutscher Mittäter hier seinen Wohnsitz und Firmensitz hat. Ebenso scheidet eine nur mittelbare Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik durch Beteiligung eines Deutschen an einem allein auslandsbezogenen Tatgeschehen, wie etwa Beteiligung an Beschaffungsvorhaben für das iranische Atomprogramm, aus.StV 2007, 298.

Tathandlung des Abs. 1 Nr. 2 ist das Sichbereiterklären zu einer Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem fremden Geheimdienst oder einem Mittelsmann.

Vorsatz

Die Strafbarkeit nach § 99 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Einwand des Täters, er habe nur eine Scheintätigkeit entwickeln wollen, ist widerlegt, sobald er die erste Nachricht mitgeteilt hat.

Rechtfertigungsgründe

Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Notstand in Betracht, wenn etwa relativ geringfügige Taten mit der Drohung der Vernichtung wirtschaftlicher Existenz, der sozialen Stellung oder der privaten Lebenssituation abgepresst werden. Bei sogenannten Doppelagenten kann es je nach Sachlage schon am Tatbestandsmerkmal „gegen“ die Bundesrepublik fehlen.

Täterschaft und Teilnahme

Teilnehmer sind nur Außenstehende, namentlich Anstifter. Beihilfe ist bei unspezifischen Unterstützungshandlungen denkbar. Täter ist hingegen jeder, der eine eigene Tätigkeit entfaltet, selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung ist.BGHSt 24, 369.

Häufigkeit In den Jahren 2010 bis 2023 (bis 9. September) wurden insgesamt 383 Personen in Deutschland der Spionage, der geheimdienstlichen Agententätigkeit oder verwandter Delikte, bei denen der Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren einleitete, beschuldigt. Davon wurden 37 verurteilt.

Siehe auch Liste deutscher Spione Strafverfolgungshindernis für DDR-Agenten

Literatur

Claus Arndt: Das Grundgesetz und die Strafverfolgung von Angehörigen der Hauptverwaltung Aufklärung. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1991, S. 2466. Claus Arndt: Bestrafung von Spionen der DDR. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 1803ff. Wilfried Bottke: Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach dem Beitritt der neuen Länder. In: Ernst-Joachim Lampe (Hrsg.): Deutsche Wiedervereinigung, Die Rechtseinheit, Arbeitskreis Strafrecht, Band II, Köln u. a. 1993, S. 203ff. Karl Doehring: Zur Ratio der Spionenbestrafung – Völkerrecht und nationales Recht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 1995, S. 293ff. Alexander Ignor, Anke Müller: Spionage und Recht. Bemerkungen zur Strafverfolgung der ehemaligen DDR-Spionage. In: Strafverteidiger, 1991, S. 573ff. Uwe Wolfgang Kasper: Die Strafbarkeit von DDR-Geheimdienstmitarbeitern. In: Monatsschrift für Deutsches Recht, 1994, S. 545ff. Pabst: Zum Begriff der geheimdienstlichen Tätigkeit in § 99 Abs. 1 StGB. In: Deutsche Juristen-Zeitung, 1977, S. 427ff. Rüdiger Zuck: Spione in Ost und West. In: Monatsschrift für Deutsches Recht, 1991, S. 1009.

Weblinks Alexander Hettel und Max Philipp Kirschhöfer: Aus aktuellem Anlass: Die Strafbarkeit geheimdienstlicher Spionage in der Bundesrepublik Deutschland

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Spionage