Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Bundessozialhilfegesetz, der mit dessen Aufhebung in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch übernommen wurde. Der monatliche Regelbedarf für hilfebedürftige Personen umfasst danach den für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahme der zusätzlichen Bedarfe, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ( Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Der Regelbedarf wird gem. SGB XII aufgrund einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe pauschal ermittelt und ist insoweit nicht nur für die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe, sondern seit Abschaffung der Arbeitslosenhilfe kraft gesetzlicher Verweisung auch für das Arbeitslosengeld II von Bedeutung ( Abs. 1a SGB II).

Definition „Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für das grundgesetzlich garantierte „Mindestmaß am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ (soziale Teilhabe).Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, Aktenzeichen: 1 BvL 1/09. Nicht zum Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Leistung für Bildung und Teilhabe von Schülern.

Der Regelbedarf wird nicht individuell, sondern abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt. Dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden. Soweit Personen den Regelbedarf nicht durch eigene Mittel, insbesondere durch Einkommen und Vermögen oder durch „vorrangige“ Hilfen decken können, haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.

Rechtliche Grundlagen Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 wird der Regelbedarf durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt.

Zuvor galt die Regelsatzverordnung (RSV), im Langtitel Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Berechnung der Regelbedarfe wird seit 2011 alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgeführt. Dies geschieht anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) jeweils für verschiedene Haushaltstypen (z. B. Single-Haushalt, Paarhaushalt mit einem Kind zwischen 14 und 18 Jahren). Auf der Website des BMAS werden diese Sonderauswertungen veröffentlicht.

Die Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII sind:Anlage (zu § 28). Abgerufen am 13. November 2025. + RegelbedarfsstufenStufenPersonenkreis1Alleinstehende Erwachsene 2Erwachsene Personen, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben3Erwachsene Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind4Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres5Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres6Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

+ Höhe der RegelsätzeZeitraum EckregelsatzStufe 1 Q Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1. Januar 2005 30. Juni 2007 345 €Der Gesetzeswortlaut lautete ab Einführung auf 345 Euro, durch die Verordnung änderte sich daran nichts: (, vom 20. Juli 2006) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09.311 €276 €276 €207 €207 € 1. Juli 2007 30. Juni 2008 347 € (, vom 18. Juni 2007) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09. 312 €278 €278 €208 €208 € 1. Juli 2008 30. Juni 2009 351 € (, vom 26. Juni 2008) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09. 316 €281 €281 €211 €211 € 1. Juli 2009 31. Dezember 2010 359 € (, vom 17. Juni 2009) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09. 323 €287 €287 €251 €215 € 1. Januar 2011 31. Dezember 2011 364 € RBEG 2011 328 € 291 € 287 € 251 € 215 € 1. Januar 2012 31. Dezember 2012 374 € 337 € 299 € 287 € 251 € 219 € 1. Januar 2013 31. Dezember 2013 382 € 345 € 306 € 289 € 255 € 224 € 1. Januar 2014 31. Dezember 2014 391 € 353 € 313 € 296 € 261 € 229 € 1. Januar 2015 31. Dezember 2015 399 € 360 € 320 € 302 € 267 € 234 € 1. Januar 2016 31. Dezember 2016 404 € 364 € 324 € 306 € 270 € 237 € 1. Januar 2017 31. Dezember 2017 409 € RBEG für die Zeit ab 1. Januar 2017 368 € 327 € 311 € 291 € 237 € 1. Januar 2018 31. Dezember 2018 416 € Erhöhung – Mehr Hartz IV ab 1. Januar 2018 374 € 332 € 316 € 296 € 240 € 1. Januar 2019 31. Dezember 2019 424 € Hartz IV Regelsatz – Regelbedarf 2018 & 2019 beim Arbeitslosengeld II 382 € 339 € 322 € 302 € 245 € 1. Januar 2020 31. Dezember 2020 432 € RBSFV 2020 389 € 345 € 328 € 308 € 250 € 1. Januar 2021 31. Dezember 2021 446 € Hartz IV Regelsatz steigt 2021 stärker RBSFV 2021 401 € 357 € 373 € 309 € 283 € 1. Januar 2022 31. Dezember 2022 449 € RBSFV 2022 404 € 360 € 376 € 311 € 285 € 1. Januar 2023 31. Dezember 2023 502 € Nr. 17 des Bürgergeld-Gesetzes 451 € 402 € 420 € 348 € 318 €1. Januar 2024 31. Dezember 2024563 € RBSFV 2024506 €451 €471 €390 €357 €1. Januar 2025563 € RBSFV 2025506 €451 €471 €390 €357 € Fortschreibung Die für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 geltende Regelung, nach der der Regelbedarf jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wurde, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte, wurde aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren verworfen hatte.BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09.

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) ermittelt. Zur Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 % und die sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 % berücksichtigt (Basisfortschreibung, Abs. 2 SGB XII). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate ( Abs. 6 SGB XII) und bestimmt daraufhin den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz durch Rechtsverordnung ( Satz 1 Nr. 1 SGB XII).vgl. zuletzt Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022) vom 23. September 2021,

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde ab dem Jahr 2023 für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen eine ergänzende Fortschreibung eingeführt. Die auf Grundlage der Basisfortschreibung entwickelten Euro-Beträge werden dazu erneut fortgeschrieben. Die dabei zu berücksichtigende Veränderungsrate ergibt sich allein aus der Preisentwicklung (Inflationsausgleich), die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird, anders als bei der Basisfortschreibung, nicht berücksichtigt. Diese Änderung geht auf die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss 23. Juli 2014 vom zurück,BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 wonach bei stark steigender Preisentwicklung eine zeitnahe Reaktion gewährleistet sein muss, damit es nicht zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Entwicklung der Preise von regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen im Vergleich zu der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigten Entwicklung kommt.vgl. Berücksichtigung einzelner Bedarfe im Rahmen des Regelbedarfs. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 19. Dezember 2022, S. 6 f.

Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, denn sie gewährleiste nicht, dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen würden. Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde.BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 siehe Leitsatz Nr. 4 und Absätze 204 ff. Ob aus der verfassungswidrigen Berechnungsmethode folgte, dass die damalige Höhe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig war, ließ das Gericht offen.

Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshöhe blieben bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. In Härtefällen konnten bei einem über die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf direkt aus Grundgesetz zusätzliche Leistungen beansprucht werden.

Das Gericht hatte Vorlagen des BundessozialgerichtsBundessozialgericht: Beschlüsse vom 27. Januar 2009, Az. und . und des Hessischen LandessozialgerichtsHessisches Landessozialgericht: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07. in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach des Grundgesetzes (GG) zu entscheiden. Diese Bundessozialgericht hatte das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren, der sechste Senat des LSG Hessen die Regelleistung insgesamt, also auch für Erwachsene, für verfassungswidrig angesehen. Dem entgegengesetzt hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. August 2008, Az. B 1 KR 10/07 R bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beim Erwachsenenregelsatz die verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet habe. Dementsprechend gingen viele Sozialrichter damals davon aus, dass der Erwachsenenregelsatz nicht verfassungswidrig sei, so etwa die damalige Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Monika Paulat. Rechtsmittel wurden von den Gerichten, beispielsweise vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem BeschlussL 7 AS 26/08 NZB vom 07.10.2009 mit dem Hinweis abgewiesen, dass das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden habe, dass die Regelleistung für Erwachsene in § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.