Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (abgekürzt: umF bzw. MUFL) ist verkürzt ausgedrückt ein minderjähriger Flüchtling, der ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus dem Ausland eingereist oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen worden ist.

Neben wirtschaftlichen Gründen,Eu Agency for Fundamental Rights: „UNACCOMPANIED MINORS IN THE EU“ ec.europa.eu, 2010 Kriegen und bewaffneten Konflikten, gehören unter anderem der Einsatz von Kindern als Kindersoldaten, Gewalt im familiären Umfeld einschließlich drohender Zwangsheirat, Zwangsbeschneidung oder Genitalverstümmelung sowie Kinder- bzw. Menschenhandel S. 28. zu Gründen für die Flucht von unbegleiteten Minderjährigen.

Begriff Nach Art. 2 Buchstabe d und e der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) bezeichnet der Ausdruck „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. „Unbegleiteter Minderjähriger“ bezeichnet einen Minderjährigen

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat spricht die Europäische Kommission von minderjährigen Migranten.Schutz minderjähriger Migranten Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM(2017) 211 final, 12. April 2017

Die Begriffsverwendung für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befinden und nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie sich befinden, ist je nach deutschem Rechtsgebiet uneinheitlich. Im Aufenthaltsrecht spricht man vom unbegleiteten minderjährigen Ausländer ( Abs. 1a AufenthG), im deutschen Sozialrecht von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise ( SGB VIII).

Internationale Abkommen zum Schutz von Minderjährigen In vier internationalen Abkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, den Schutz für unbegleitete Minderjährige zu garantieren.vgl. Bernd Parusel: Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland – Aufnahme, Rückkehr und Integration Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Working Paper 26, 2009, S. 14 ff.

Das internationale Flüchtlingsrecht beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die zwar keine besonderen Regelungen für minderjährige Flüchtlinge enthält, der von ihr ausgehende allgemeine rechtliche Schutz erstreckt sich aber auch auf Kinder und Jugendliche, da die Konvention keine Altersgrenzen kennt.

Nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961, gefolgt von dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern von 2011, üben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich Flüchtlingskinder und Kinder befinden, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes aus. Dazu gehört z. B. die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, die Einsetzung eines Vormundes oder Pflegers und die Regelung des Aufenthalts.

Nach Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) von 1989, in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten, ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Nach Art. 3, 4 und 22 KRK ist bei allen Maßnahmen der Vertragsstaaten, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Außerdem treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Rechte zu treffen.Text der Kinderrechtskonvention (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Nachdem die deutsche Bundesregierung ihren anlässlich der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention am 6. Juli 1992 erklärten Vorbehalt mit völkerrechtlicher Wirkung zum 15. Juli 2010 zurückgenommen hat,Ralph Alexander Lorz: Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-KRK im deutschen Recht? National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, 2010 sind die völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen der KRK in Deutschland unmittelbar anwendbar.Ralph Alexander Lorz, Heiko Sauer: Kinderrechte ohne Vorbehalt. Die Folgen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung MenschenRechtsMagazin 2011, S. 5–16

In der Europäischen Union hat die am 26. Juni 1997 verabschiedete Entschließung über unbegleitete minderjährige Drittstaatsangehörige gemeinsame Standards für den Bereich der Einreise, des Aufenthalts einschließlich der Fragen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung, des Asylverfahrens und der Rückführung begründet.. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C, Nr. 221, 19. Juli 1997, S. 23–27.

Für Minderjährige aus Nicht-EU-Staaten, die einen Asylantrag stellen, sind in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besondere Vorschriften zu berücksichtigen. Vor Inkrafttreten der GEAS-Reform waren (bzw. sind) dies vor allem Art. 23 und 24 der EU-Aufnahmerichtinie und Art. 6 und 8 der Dublin III-Verordnung.Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher. vom 7. September 2015, S. 17. Die Vorschriften betreffen eine mögliche Familienzusammenführung im Interesse des Kindeswohls sowie die Gewähr für eine rechtliche Vertretung des Minderjährigen und seine angemessene Unterbringung.

Die Staaten Dänemark, Frankreich und Rumänien erheben nach Untersuchungen verschiedener Presseorgane von 2021 keine statistischen Daten zu unbegleiteten Flüchtlingskindern.„Von 724 minderjährigen Geflüchteten in Deutschland fehlt jede Spur“ tagesspiegel.de vom 18. April 2021

Nationales Recht Deutschland Nach BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind minderjährig.

Gesetzgebung Als Deutschland 1992 die UN-Kinderrechtskonvention nur unter Vorbehalt ratifizierte, lag der Grund für die Vorbehalte darin, dass die Bundesregierung Flüchtlingskindern nicht dieselben Rechte wie deutschen Kindern zugestehen wollte. Im Juli 2010 nahm die Bundesregierung ihre Vorbehalte zurück, und seitdem gilt die Kinderrechtskonvention auch in Deutschland uneingeschränkt. 2013 war die nationale Gesetzgebung noch nicht in vollem Umfang an die neue Situation angepasst. Insbesondere bestanden Defizite bezüglich des Rechts von Flüchtlingskindern auf Bildung und bezüglich des Schutzes 16- und 17-jähriger Flüchtlinge.

Ein Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion „zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht“, mit dem die Fraktion die deutsche Rechtslage an die Maßstäbe der UN-Kinderrechtskonvention anzupassen gedachte, wurde im April 2013 im Bundestag beraten und abgelehnt. In der Anhörung wurde u. a. hervorgehoben, dass die geplanten Maßnahmen, insbesondere eine Anhebung der Verfahrensfähigkeit auf 18 Jahre und ein Ausschluss des Flughafenverfahrens, sich nicht zwingend aus der Kinderrechtskonvention ergäben. Inzwischen wurde die Handlungsfähigkeit Minderjähriger sowohl im allgemeinen Aufenthaltsrecht ( AufenthG), als auch im Asylrecht ( AsylG) aufgehoben; seitdem benötigen alle Minderjährigen im Verfahren einen gesetzlichen Vertreter. Eine eigene Asylantragstellung durch die Minderjährigen ist nicht mehr möglich.

Am 1. November 2015 trat das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft. Mit dem Gesetz wurde durch eine Ergänzung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren eingeführt, die sich am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von unbegleiteten Minderjährigen ausrichtet (§§ 42a bis 42f, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII).vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher. vom 7. September 2015.

Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht verpflichtet seit dem 29. Juli 2017 die Jugendämter, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglicherweise internationalen Schutz ( Absatz 1 Nummer 2 AsylG) benötigen, umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen ( Abs. 2 Satz 5 SGB VIII).

Rechtliche Stellung Die Rechtsstellung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger berührt das Kinder- und Jugendhilferecht, das Ausländer- und Asylrecht sowie die Rechtsstellung Minderjähriger in Deutschland allgemein.Bertold Huber: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Migrationsrecht NVwZ–Extra 2016, S. 1–12

Soweit Minderjährige rechtlich nicht handlungsfähig sind, benötigen sie einen gesetzlichen Vertreter, insbesondere gegenüber Behörden und Gerichten.

Kinder- und Jugendhilfe In Deutschland wird ein ausländischer Minderjähriger nach , SGB VIII vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, wenn er nicht in Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist ist. Häufigste stationäre Wohnformenen sind spezialisierte betreute Wohngruppen oder die Vollzeitpflege in einer Gastfamilie. Begleitete Minderjährige werden dagegen meist mit ihren Eltern in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.Anna Huber, Claudia Lechner: Die Situation unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter in Deutschland Website der Bundeszentrale für politische Bildung, 24. Februar 2017 Volljährige unter 21 Jahren können sich an das Jugendamt wenden und dort nach SGB VIII Hilfe für junge Volljährige erhalten.

Im sog. Clearingverfahren stellt das Jugendamt auch das Alter der betreffenden Person fest.

Für einen unbegleiteten Minderjährigen bestellt das Familiengericht gegebenenfalls einen Vormund ( SGB VIII in Verbindung mit Abs. 1 2. Alt. BGB). Bei der Auswahl des Vormunds wird einem ehrenamtlichen Einzelvormund Vorrang gegeben ( Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 BGB); andernfalls kommen eine Vereins-, Amts- oder Berufsvormundschaft infrage (siehe Artikel „Vormundschaft“, Abschnitt „Auswahl des Vormundes“). Der Vormund soll für das Kind bei allen persönlichen Sorgen und Problemen eine Anlaufstelle sein. Im Rahmen der Personensorge, welche zu den Rechte und Pflichten des Vormunds zählt, hat er ihm zudem bei allen asyl- und ausländerrechtlichen Fragen während des Asyl- oder anderer aufenthaltsbezogener Verfahren Hilfestellung zu geben. Fehlen ihm die entsprechenden Rechtskenntnisse, muss er fachlichen Rat hinzuziehen.OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az. 2 UF 172/10, openjur

Ausländer- und Asylrecht