Das Familienrecht ist in Polen ein spezieller Bereich des Zivilrechtes und regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
Einführung bzw. Rechtsquellen
Das polnische Familienrecht ist bis auf wenige Ausnahmen im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks rodzinny i opiekuńczy) vom 25. Februar 1964 verortet.Offizielle Abkürzung FVGB Eine größere Umgestaltung hat das Familienrecht durch das Gesetz zur Änderung des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches im Jahre 2004 erfahren. Damit wurde unter anderem die Aufnahme von wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Ehegatten erleichtert.Novellierung vom 17. Juni 2004 Die durch die in der Verfassung verankerten Grundsätze des Familien- und Kindesschutzes durchziehen das FVGB mit Regelungen, die diesem Schutzbereich Rechnung tragen. Des Weiteren hat die Republik Polen zahlreiche internationale Abkommen im Bereich des Familienrechtes unterzeichnet.Auflistung der Abkommen in: Ignatowicz, Kapitel II § 3 III
Die Ehe Die Eheschließung
Das polnische Recht fordert zur Gültigkeit einer Eheschließung zum einen die gleichzeitige Anwesenheit beider BrautleuteDie heiratswilligen müssen Mann und Frau sein, eine Ehe von Homosexuellen gestattet das polnische Recht nicht. und zum anderen müssen die Beteiligten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiter muss ein Standesamtsvorsteher die Eheschließung erklären gemäß Art. 1 § 1 FVGB.
Ausnahmen sind vom Grundsatz im Folgenden möglich:
Trotz des Charakters eines höchstpersönlichen Rechtsgeschäftes ist es möglich, durch das Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe die Eheschließung durch einen Vertreter erfolgen zu lassen.Siehe Piasecki, Kommentar zu Art. 6; Winiarz/Gajda, S. 43; Zum Begriff „wichtige Gründe“ siehe Beschluss des Obersten Gerichts vom 8. Juni 1970, III CZP 27/70. In Deutschland ist die Eheschließung durch einen Vertreter nicht zulässig.
Des Weiteren kann das Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass dies dem Wohle der künftigen Familie dient, Art. 10 § 1 FVGB. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich von einem Konsul trauen zu lassen, wenn die Heiratswilligen sich im Ausland aufhalten und beide die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, Art. 1 § 4 FVGB.
Die Konkordatsehe oder Ehe nach Kirchenrecht
In Polen ist es möglich, eine kirchliche Ehe einzugehen, ohne noch einmal standesamtlich heiraten zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass Mann und Frau nach dem Recht einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft heiraten, unter Anwesenheit eines Geistlichen,Eine Liste dazu befähigter Geistlicher enthält die Bekanntmachung des Innenministers vom 4. November 1998, MP aus 1998, Nr. 40, Pos. 554. sowie die Eheschließung nach polnischem Recht erklären und der Standesamtsvorsteher im NachhineinKritisch zu dieser Vorgehensweise: Winiarz/Gajda, S. 62 einen Trauschein ausstellt, Art. 1 § 2 FVGB.
Weitere bürokratische Schritte sind:
Dem Geistlichen muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegen, in dem bestätigt wird, dass keine eheausschließenden Umstände vorliegen, Art. 8 § 1 FVGB. Der Geistliche muss nach der Willensabgabe zur Eheschließung eine Bescheinigung ausfüllen, in der er erklärt, dass beide Willenserklärungen in seiner Gegenwart erfolgten. Diese Bescheinigung muss von zwei volljährigen Zeugen bestätigt werden und innerhalb von fünf Tagen zusammen mit der Bescheinigung des Standesamtsvorstehers an das Standesamt zurück gesandt werden, Art. 8 § 2,3 FVGB.
Rechte und Pflichten der Ehegatten
In Art. 33 I der polnischen Verfassung heißt es: „Frau und Mann haben die gleichen Rechte im familiären, gesellschaftlichen und politischen Leben.“Vgl. Art. 33 Verfassung der Republik Polen Dieser Grundsatz findet sich noch einmal in Art. 23 FVGB wieder. Dadurch sind Eheleute auch zu einer Lebensgemeinschaft verpflichtet, die Hilfeleistung und Treue sowie Mitwirkung am Wohle der gemeinsam gegründeten Familie voraussetzt. Die Eheleute entscheiden gemeinschaftlich und gleichberechtigt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Familie. Sollte ein Konsens einmal nicht erreicht werden, besteht die Möglichkeit, durch ein Gericht eine Entscheidung fällen zu lassen, Art. 24 FVGB. Außerdem ist jeder Teil der Ehe verpflichtet, nach seinen Fähigkeiten an der Deckung des Familienbedarfs mitzuwirken, Art. 27 FVGB. Die Eheleute haften gegenüber einem Gläubiger gesamtschuldnerisch zu gleichen Teilen, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die aus Geschäften resultieren, die zur Deckung des üblichen Familienbedarfs entstanden, Art. 30 FVGB.
Eheliches Güterrecht Gesetzliche Gütergemeinschaft
Mit Eheschließung entsteht zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft. Diese umfasst alle Gegenstände, die während der Ehe von einem Teil oder beiden erworben wurde, Art. 31 FVGB.
Das gemeinschaftliche Vermögen ergibt sich aus den Arbeitslöhnen, Einkommen aus anderer erwerbsmäßiger Tätigkeit jedes Ehegatten, Erträge aus dem gemeinschaftlichen Vermögen wie Zinsen und aus dem persönlichen Vermögen des Einzelnen sowie aus den Ansprüchen aus den arbeitsrechtlichen Pensionsfonds. Art. 33 FVGB listet die Gegenstände auf, die nicht von der gesetzlichen Gütergemeinschaft umfasst sind.
Die letzte gesetzliche Überarbeitung des FVGB hatte zur Folge, dass das Surrogationsprinzip nach Art. 33 Nr. 10 FVGB auf alle Bestandteile des persönlichen Vermögens ausgeweitet wurde. Demnach gehören die Gegenstände, die ein Ehegatte aus seinem persönlichen Vermögen angeschafft hat, auch zu dessen persönlichen Vermögen.
Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens
Beide Eheleute sind verpflichtet, an der gemeinschaftlichen Verwaltung des Vermögens mitzuwirken, Art. 36 § 1 FVGB. Danach ist jede Seite dazu verpflichtet, Auskünfte über den Stand des Vermögens und über eingegangene Verbindlichkeiten dem anderen Teil zu erteilen. Sollte diese Pflicht verweigert werden, besteht die Möglichkeit, den anderen Teil von dem selbstständigen Verwaltungsrecht auszuschließen oder aber gerichtlich eine Sanktion in der Form einzuleiten, dass dann eine Gütertrennung besteht, Art. 40 FVGB.
Prinzipiell ist es nach heutiger Rechtslage möglich, dass jeder Teil selbstständig das gemeinschaftliche Vermögen verwalten kann, das heißt, Maßnahmen vornehmen, die unter anderem auf dessen Erhaltung gerichtet sind. Durch Art. 37 § 1 FVGB werden Ausnahmen für die selbstständige Verfügung definiert; so ist ein Grundstückserwerb oder -verkauf grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unzulässig bzw. bis zur Genehmigung des anderen Teil schwebend unwirksam. Es ist in diesem Zusammenhang dem anderen Ehegatten grundsätzlich auch möglich, der Vornahme einer Verwaltungsmaßnahme zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als es sich bei den getroffenen Maßnahmen des anderen Teils um Handlungen des alltäglichen Lebens oder aber um Maßnahmen, die der Deckung des Familienbedarfs (Einkauf etc.) dienen, handelt, Art. 361 FVGB. Ist die Handlung eines Ehegatten darauf gerichtet, eine Durchführung von Erwerbs- oder Wirtschaftstätigkeit zu fördern oder zu erhalten, so ist der handelnde Ehegatte allein verwaltungs- und verfügungsberechtigt, ein Widerspruch ist in diesem Fall ebenfalls unzulässig.
Nach polnischem Recht zählt ein Verpflichtungsgeschäft, z. B. die Übernahme einer Bürgschaft, nicht zu den gemeinschaftlichen Verwaltungsmaßnahmen. Das heißt, eine Zustimmung des anderen Teils ist nicht nötig. Jedoch ist eine Zustimmung des anderen Ehegatten für den Gläubiger möglicherweise von wirtschaftlichem Interesse, da bei einer gemeinschaftlichen Erklärung der Gläubiger in das Gesamtvermögen vollstrecken kann, Art. 41 FVGB. Mit Ausnahme der in Art. 37 FVGB aufgezählten Rechtsgeschäfte, ist die Konsequenz der fehlenden Zustimmung des anderen Ehegatten, dass Ansprüche auch deiktischer Art nur in das persönliche Vermögen des einen Teils sowie in die in Art. 41 FVGB aufgezählten Gegenstände vollstreckt werden können. Gleiches gilt für Ansprüche, die vor der Entstehung der Gütergemeinschaft entstanden sind.
Vertragliches Güterrecht (Ehevertrag)
Eheverträge können sowohl vor Beginn der Ehe oder während der Ehe geschlossen, geändert oder aufgelöst werden. Das polnische Recht sind vier Formen des vertraglichen Güterrecht vor, wobei allen gemein ist, dass sie der notariellen Beurkundung bedürfen:
1. Vertragstyp: Dieser sieht eine Ausweitung der gesetzlichen Gemeinschaft vor, wobei eine Ausdehnung der in Art. 49 § 1 aufgezählten Rechte ausgeschlossen ist. 2. Vertragstyp: Dieser schränkt im Gegenzug zum ersten Vertragstyp die gesetzliche Gemeinschaft ein. 3. Vertragstyp: Führt die Gütertrennung ein. In diesem Fall behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er zuvor, als auch nach Vertragsabschluss erworben hat. Jeder Teil verwaltet sein Vermögen selbstständig. 4. Vertragstyp: Dieser wurde im Jahre 2004 vom polnischen Gesetzgeber eingeführt. Dieser Vertragstyp führt die Zugewinngemeinschaft ein. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Gütergemeinschaft der Teil mit dem kleineren Vermögen einen Anspruch auf Zahlung oder Rechtsübertragung zum Zugewinnausgleich hat. Die Berechnung erfolgt durch einen Vergleich der beiden Teile. Dabei wird der Vermögenszuwachs nach Ehevertragsschluss verglichen.
Da es in Polen an staatlichen Stellen fehltEhegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können die Eintragung der Anmerkung eines bestehenden Ehevertrages ins nationale Gerichtsregister verlangen, siehe Art. 27 HGG, bei denen ein Ehevertrag hinterlegt werden könnte, kann sich der Ehegatte auf den Ehevertrag gegenüber Dritten nur dann berufen, wenn der Abschluss und die Art des Vertrages ihnen bekannt war, Art. 471 FVGB.
Das Zwangsvermögenssystem
Jeder Ehegatte kann aus wichtigen Gründen die Anordnung der Vermögenstrennung verlangen. Das Datum der Vermögenstrennung legt das Gericht in seiner Entscheidung fest; dieses kann auch vor der eigentlichen Klageerhebung liegen.
Neben einem Antrag kann eine Vermögenstrennung auch kraft Gesetzes erfolgen, z. B. im Falle: der Entmündigung eines Ehegatten, der Insolvenz eines Ehegatten, der Trennung der Ehegatten. Sollten die oben genannten Fälle ihre Wirksamkeit verlieren, entsteht zwischen den Eheleuten wieder das gesetzliche Vermögenssystem.
Nichterklärung der Ehe
Abschließend angegeben sind in den Art. 10–22 FVGB die Gründe angegeben, die zu einer Nichtigkeit einer Ehe führen können. Diese Gründe sind unter anderem:
die Brautleute haben das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht. Die Ehe kann jedoch in zwei Fällen dann dennoch für gültig erklärt werden, zum einen wenn vor der Klageerhebung die Ehegatten das 18. Lebensjahr erreicht haben oder die Ehefrau schwanger ist. des Weiteren wenn einer der Brautleute bei der Eheschließung psychisch erkrankt oder geistig zurückgeblieben war, oder vollständig entmündigt wurde, wenn einer der Brautleute bei Eheschließung bereits verheiratet istDie Vielehe ist im polnischen Recht ein mit bis zu zwei Jahren bedrohtes Verbrechen und Straftatbestand im StGB, siehe Art. 206 StGB, wenn die Ehe durch Verwandte in gerader Linie, das heißt Geschwister oder Schwäger in gerader Linie, geschlossen worden ist, wenn eine Ehe zwischen einem Adoptierenden und dem Adoptierten geschlossen wurde, wenn die Vollmacht zur Eheschließung nicht war oder widerrufen wurde.
Je nach Grund, der zur Nichtigkeit der Ehe führt, unterscheidet sich der zur Klageerhebung fähige Personenkreis. Jedoch kann ein Staatsanwalt immer eine Feststellungsklage einleiten, die entweder die Nichtigkeit einer Ehe oder aber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe überprüft.
Beendigung der Ehe