mini|Wahlkampfstimmung in einem bayerischen Dorf, 1869, aus der Gartenlaube mini|Ein Wahlphilister, Karikatur in der Gartenlaube zur Reichstagswahl 1881. Parteimänner wollen einem Wähler ihre Stimmzettel aufdrängen, unter dem Auge der Polizei (linker Rand). Das Wahlrecht im Norddeutschen Bund und im Deutschen Kaiserreich kam mit der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und der Einrichtung eines Reichstags als Parlament zustande. 1869 gab der Bund sich dann ein Bundeswahlgesetz, das zum ersten Mal für die Reichstagswahl vom März 1871 angewandt wurde. Diese Wahl gehört bereits zur Geschichte des seit 1871 bestehenden Deutschen Kaiserreichs.

Die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl war im weltweiten Vergleich eher selten, so dass das Wahlrecht als ausgesprochen progressiv gelten kann. Hinzu kam, dass die Wahlen direkt waren, die Abgeordneten also direkt ohne den Umweg über Wahlmänner (wie in den amerikanischen Präsidentschaftswahlen oder wie im preußischen Dreiklassenwahlrecht) gewählt wurden.

Wählen durften im Norddeutschen Bund und im Kaiserreich im Grundsatz alle Männer über 25 Jahre, jeder hatte eine Stimme. Ausgeschlossen waren Gruppen, die in der Zeit auch in vielen anderen Ländern ausgeschlossen waren, etwa Männer, die von der Armenunterstützung lebten. Die Wähler bestimmten einen Direktkandidaten in ihrem Wahlkreis; erreichte kein Kandidat die absolute Mehrheit, so kam es zu einer Stichwahl. Zwar sollte die Wahl auch geheim sein, doch es dauerte lange, bis Maßnahmen getroffen wurden, damit tatsächlich nur der betreffende Wähler wusste, wem er seine Stimme gab.

Bereits im Ersten Weltkrieg (1914–1918) kam die Diskussion, das Wahlrecht zu reformieren, beträchtlich weiter. In der Folge der Novemberrevolution 1918 wurden alle Verfassungen und Wahlgesetze auf Reichs- und Landesebene erneuert: Im Wahlrecht der Weimarer Republik durften auch Frauen wählen, das Wahlalter wurde herabgesetzt, Reichstag und Landtage wurden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

Preußens Eintreten für das allgemeine Wahlrecht mini|hochkant|Otto von Bismarck wahrscheinlich um 1862, als er Ministerpräsident Preußens wurde. Von 1867 bis 1890 diente Bismarck als Kanzler des Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Kaiserreiches.

Das allgemeine Wahlrecht (für Männer, unabhängig von Hautfarbe, Stand und Religion) im Norddeutschen Bund war für seine Zeit sehr fortschrittlich. In Europa konnte man es mit dem in der Schweiz und in der Dritten Französischen Republik sowie dem Wahlrecht in Griechenland vergleichen. Ähnlich viele Männer durften in Spanien erst ab 1890, in Norwegen 1906, in Österreich, Finnland, Schweden, und Italien in den Jahren bis zum Ersten Weltkrieg wählen, in den Niederlanden seit 1918. In den USA blieben bis weit ins 20. Jahrhundert, besonders in den Südstaaten, Afroamerikaner und teilweise auch von Armut betroffene Menschen vom Wählen und politischen Leben ausgeschlossen. In Großbritannien wurde das Wahlrecht 1867 ausgedehnt, blieb aber auch für Männer stark begrenzt; erst 1949 wurden die letzten Sonderstimmen für Wohlhabende und Adlige abgeschafft.Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner, Stuttgart 2009, S. 34 f.

Das allgemeine Männerwahlrecht in Deutschland wurde weder von den Volksmassen noch von Sozialisten oder bürgerlichen Demokraten erstritten, sondern (ganz ähnlich wie anderen Ländern, etwa in den USA oder Frankreich) von der Elite.Hedwig Richter: Desinteresse und Disziplinierung. Die Anfänge der Demokratie im frühen 19. Jahrhundert im internationalen Vergleich – Frankreich, Preußen und USA. In: Geschichte und Gesellschaft. 44(2018),3; S. 336-366; Hedwig Richter: Demokratie ist Übungssache. Vor hundertfünfzig Jahren wurde den Deutschen das allgemeine Wahlrecht beschert – zunächst beschränkt auf Männer. Populisten haben jeden Grund, noch rückwirkend alarmiert zu sein: die Partizipation war Erziehungsmaßnahme und Elitenprojekt. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Februar 2017. Daher hat die Forschung sich eher auf Otto von Bismarck konzentriert, der seit September 1862 preußischer Ministerpräsident war. Für ihn sei dieses Wahlrecht ein außenpolitisches Argument gegen Österreich gewesen. Außerdem habe man die preußische Machterweiterung über einen Aufruf an die Nation legitimieren können. Schließlich habe Bismarck damit das Parlament nicht stärken, sondern schwächen wollen, wie Thomas Nipperdey geschrieben hat.Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Droste, Düsseldorf 2009, S. 42.

Auf der nationalen Ebene widersetzte sich Preußen österreichischen Plänen 1862/1863, im Deutschen Bund eine neue Form der Delegiertenversammlung einzurichten. Stattdessen verlangte Preußen eine direkt gewählte Volksvertretung. Am 9. April 1866 sprach Preußen sich im Deutschen Bund sogar für ein allgemeines Wahlrecht aus, allerdings ohne die Erwähnung der Gleichheit der Wahl. Am 10. Juni berief Bismarck sich in seinem Vorschlag für eine neue deutsche Bundesverfassung ausdrücklich auf das Frankfurter Wahlgesetz von 1849. Nach dem gewonnenen Krieg gegen Österreich wurde es auch in den Augustverträgen für den neuen (norddeutschen) Bundesstaat erwähnt.Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Droste, Düsseldorf 2009, S. 44 f.Siehe Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1990. Preußischer Antrag auf die Reform der Bundesverfassung (9. April 1866, Nr. 163), S. 223–225 und Grundzüge einer neuen Bundesverfassung (10. Juni 1866, Nr. 173), S. 234–236.

Ob Bismarck wirklich daran glaubte, dass das allgemeine Wahlrecht der konservativen Sache dienen würde, lässt sich nicht generell ermitteln. Bismarck mag in Bezug auf Preußen seinen Überzeugungen gefolgt sein, auf nationaler Ebene hingegen hat er aus taktischen Gründen das allgemeine Wahlrecht präsentiert. Nachdem Bismarck sich im Sommer 1866 konkret auf das Frankfurter Wahlgesetz festgelegt hatte, und nachdem der preußische König seine Zustimmung gegeben hatte, gab es kein Zurück mehr.Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Droste, Düsseldorf 2009, S. 45. Die beiden norddeutschen Reichstagswahlen von 1867 sollten dann zur Freude Bismarcks tatsächlich mit einer konservativ-liberalen Mehrheit ausgehen. Doch der pommersche Adlige Alexander von Below warnte den preußischen Ministerpräsidenten sogleich, dass man nicht vor jeder Wahl eine Schlacht bei Königgrätz (der entscheidende, populäre Sieg gegen Österreich 1866) schlagen könne.Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 33.

Auch die liberale Fortschrittspartei und der deutsche Nationalverein beriefen sich auf die Frankfurter Reichsverfassung und ihr Wahlgesetz von 1849. Damit konnte die Nationalbewegung erstens ihre eigenständige, von der preußischen Regierung unabhängige Position unterstreichen, zweitens sich gegenüber Österreich und einer bloßen Bundesreform positionieren, sowie drittens die demokratische Linke mit einbinden (die Linke hatte seinerzeit in Frankfurt dafür gesorgt, dass das allgemeine Wahlrecht in das Wahlgesetz kam). Biefang: „Die Berufung auf Reichsverfassung und Wahlgesetz sollte die auseinanderdriftenden Strömungen und Interessen auf einen gemeinsamen Nenner bringen, sie diente dem ‚nation-building‘.“Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Droste, Düsseldorf 2009, S. 46 f.

Norddeutscher Bund 1867–1870

mini|Das Gebiet des Norddeutschen Bundes von 1867, mit roter Umrandung

Nach dem Austritt norddeutscher Staaten aus dem Deutschen Bund und nach dem Deutsch-Deutschen Krieg im Juni/Juli 1866 wollten die norddeutschen Staaten sich zu einem neuen Bund zusammenschließen. Aufgrund des Bündnisvertrags vom August 1866 sollte ein (norddeutscher) Reichstag das gemeinsame Parlament werden. Die Verfassung sollte vereinbart werden, und zwar zwischen: auf der einen Seite den Regierungen der Einzelstaaten, entsprechend dem Fürsten in einem einzigen Staat, und auf der anderen Seite dem vom Volk gewählten Reichstag.

Da es zunächst noch keinen norddeutschen Staat gab, konnte es ferner kein einheitliches Bundeswahlgesetz geben. Die betreffenden Einzelstaaten setzten in ihren Gebieten gleichlautend, jeder für sich, Wahlgesetze in Kraft. Dabei diente vereinbarungsgemäß das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 als Vorbild.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 646.

Das jeweilige Wahlgesetz brauchte die Zustimmung des Landtags des betreffenden Einzelstaates. Im preußischen Abgeordnetenhaus gab es beträchtlichen Widerstand, denn die liberale Fortschrittspartei störte sich am geplanten Föderalismus des Verfassungsentwurfes. Da Preußen im Norddeutschen Bund ein so großes Übergewicht habe (achtzig Prozent aller Einwohner), reiche es aus, dass die übrigen Staaten Abgeordnete zum Preußischen Abgeordnetenhaus hinzuwählen. Rechtsliberale und konservative Abgeordnete waren gegen die Wahlgleichheit. Außerdem meinten die Fortschrittler, dass die letzte Entscheidung über die norddeutsche Verfassung bei den Parlamenten der Einzelstaaten liegen müsse. Das Abgeordnetenhaus änderte daher mit großer Mehrheit das Wahlgesetz, so dass der konstituierende Reichstag nur über die norddeutsche Verfassung berate. Der preußische König setzte das Wahlgesetz am 15. Oktober 1866 in Kraft, ähnlich die übrigen betroffenen Einzelstaaten.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 647/648.

Das preußische Wahlgesetz für den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866Siehe Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1990. Wahlgesetz für den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866, S. 270–271. legte fest, dass auf durchschnittlich 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wurde. Wählen durften Männer, auf die alle diese Kriterien zutrafen: mindestens 25 Jahre alt, Staatsangehörigkeit in einem der zum Bunde gehörigen Staaten seit mindestens drei Jahren, Unbescholtenheit, das heißt aktuell Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte, unbeschadet verbüßter Strafen nicht unter Vormundschaft oder Kuratel stehend, kein Konkursverfahren kein Bezug von Armenunterstützung durch Öffentlichkeit oder Gemeinde mindestens ein Jahr vor der Wahl, Wohnsitz im Wahlort, Eintrag in die Wahllisten. Das Wahlgesetz sprach von einer direkten Wahl mit absoluter Mehrheit im Einerwahlkreis; notfalls war der Sieger in einer Stichwahl unter den beiden Bestplatzierten zu ermitteln. Man wählte mit verdecktem Stimmzettel ohne Unterschrift. Damit ähnelte das Wahlgesetz im Wesentlichen bereits dem Wahlrecht im Kaiserreich.

Die Wahlen zum konstituierenden Reichstag fanden am 12. Februar 1867 statt, in 297 Wahlkreisen mit ein oder zwei Wahlgängen. 235 davon lagen in Preußen, 23 in Sachsen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 648. Seit 1848 und 1850 war dies die erste Wahl in Deutschland, die mehrere Einzelstaaten betraf.

Diskussion im konstituierenden Reichstag 1867 mini|Reichstag des Norddeutschen Bundes, 1867