mini|Ansicht der Sixtinischen Kapelle von der Kuppel des Petersdoms aus Als Papstwahl wird die Wahl des Bischofs von Rom, der als Papst das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche ist, bezeichnet. Eine Wahl wird nach Eintreten der Sedisvakanz notwendig, wenn der bisherige Papst gestorben ist oder auf sein Amt verzichtet hat. Das Wahlgremium besteht aus den wahlberechtigten Kardinälen, die sich im Konklave versammeln. Seit 1878 findet das Konklave in der Sixtinischen Kapelle in Rom statt.

Geschichte Zu einzelnen Wahlen siehe die Liste der Papstwahlen seit 1061.

Frühzeit Für die Papstwahl gab es zunächst keine eigenen Verfahrensnormen. Die ersten Bischöfe von Rom wurden wahrscheinlich von den Gründern der römischen Gemeinde bestimmt; nach christlichem Mythos waren dies Petrus und einige Mitarbeiter. Dieses Wahlverfahren wurde in Rom und anderswo sehr bald durch ein Verfahren abgelöst, bei dem die Kirchenvertreter und die Gläubigen einer Kirche sowie die Bischöfe der benachbarten Diözesen den jeweiligen Bischof bestimmten. Diese Regel zur Wahl „durch Klerus und Volk“ waren der Kern des dann auch verschriftlichten kanonischen Wahlrechts, wie es erstmals in der Traditio Apostolica greifbar wurde.

Etwa seit dem 3. Jahrhundert beanspruchten die Bischöfe von Rom zunächst einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen und später die Funktion eines Oberhaupts der gesamten Christenheit. Damit gewann auch ihre Wahl zunehmend an Bedeutung. Wahlbestimmend waren die Kirchenvertreter, die unter Aufsicht der anwesenden Bischöfe ihr zukünftiges Oberhaupt gemeinsam festlegten. Ihr Wahlvorschlag wurde den römischen Gläubigen mitgeteilt. Die Römer signalisierten ihre Zustimmung oder gegebenenfalls (durch Tumulte) ihre Ablehnung. Das Mitwirkungsrecht des Kaisers wurde bis 730 vom Exarchen von Ravenna ausgeübt; später beanspruchten die römischen Könige und Kaiser dieses Recht.

Die Lateransynode von 769 legte fest, dass der Elekt aus den Reihen des römischen Klerus stammen müsse. Eine in Rom im Jahre 862 stattfindende Synode bekräftigte das Mitwirkungsrecht der römischen Adeligen.

Vom Papstwahldekret von 1059 bis zum Konzil von Lyon 1274 Zwischen 1059 und 1274 wurden in mehreren Schritten Verfahrensregeln für die Papstwahl entwickelt, die teilweise bis heute gültig sind. Im Jahre 1059 legte Nikolaus II. fest, dass auch Nichtrömer gewählt werden können und dass nur die drei Stände der Kardinäle das aktive Wahlrecht haben sollten; dabei sollten die Kardinalbischöfe den mit Abstand größten Einfluss haben.

Für die Papstwahlen im weiteren 11. Jahrhundert lässt sich nicht nachweisen, dass diese Regeln eingehalten wurden. Erst im 12. Jahrhundert wurde es in einflussreiche kanonische Sammlungen (z. B. die Panormia und das Decretum Gratiani) aufgenommen. Dennoch hat das Papstwahldekret von 1059 mit der Beschränkung der Wählerschaft auf die Kardinäle und der Ausweitung des passiven Wahlrechts auf Nichtrömer das Verfahren der Papstwahl bis heute geprägt.

Im 12. und 13. Jahrhundert wurden in relativ rascher Folge weitere Bestimmungen zur Papstwahl getroffen.

Innozenz IV. legte 1245 unter anderem fest, dass eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kardinäle zur Wahl ausreicht; zugleich bestimmte er, dass Kardinäle, die sich vom Wahlort entfernten, ihr Stimmrecht verlören und dass die eigene Stimme nicht zählte. Gregor X. regelte in seinem Dekret Ubi periculum vom 16. Juli 1274 zahlreiche Aspekte der Papstwahl; insbesondere schrieb er vor, dass sich die Kardinäle bis zum Abschluss der Wahl strikt von der Außenwelt zu isolieren hätten. Diese Regelungen sind der Beginn des Konklaves als verpflichtender Form der Papstwahl.

Konklavereform von 1621/22 Einen grundlegenden Normierungsschub erfuhr das Papstwahlverfahren durch die Bulle Aeterni Patris Filius Papst Gregors XV., die die Reformbemühungen des 16. Jahrhunderts zu einem Abschluss brachte und ihren Niederschlag im Caeremoniale in Electione Summi Romani Pontificis observandum fand. Die in diesen beiden päpstlichen Dokumenten aufgestellten Bestimmungen regelten bis 1904 das Konklave und sind, von marginalen Modifikationen abgesehen, bis heute gültig.

Zentrales Moment dieser Reform, die von einem als Zelanti („Eiferer“) bezeichneten Reformerkreis um die Kardinäle hl. Robert Bellarmin und Federico Borromeo vehement vorangetrieben wurde, ist die Orientierung am kirchlichen Gemeinwohl. Dieses Handlungsmotiv führte dazu, dass die Stimmabgabe im Konklave erstmals als ein wirklich geheimer Akt bezeichnet werden kann. Waren die Voten der einzelnen Kardinäle vorher auch bei der Wahl durch das Scrutinium zu einem bestimmten Zeitpunkt offenbar geworden, konnten die Kardinäle ab 1622 bei der Wahlentscheidung ganz ihrem Gewissen folgen. Eine Vereinnahmung der Kardinäle nach klientelären Verpflichtungen wurde so erschwert und letztlich unmöglich gemacht.

Die individuelle Verpflichtung jedes einzelnen Wählers, allein den würdigsten Kardinal zum Papst zu wählen, findet einen deutlichen Ausdruck in der Gestaltung der Eidesleistung unmittelbar vor der Stimmabgabe. Mit der Konklavereform Gregors XV. wurde die Sixtinische Kapelle der Ort der Papstwahl. Auf diese Weise steht jeder Kardinal während der Stimmabgabe Michelangelos Gemälde des Jüngsten Gerichtes gegenüber, wo Christus, der vom wählenden Kardinal als zukünftiger Richter („[…] qui me iudicaturus est […]“) angesprochen wird, als Richter am Ende der Zeit dargestellt ist. Vor der Reform unter Gregor XV. war die Sixtinische Kapelle (wahrscheinlich seit ihrer Erbauung unter Sixtus IV.) lediglich der Wohnraum der Kardinäle im Konklave, während die eigentlichen Wahlhandlungen in der kleineren Cappella Paolina stattfanden.

Neben der positiven Fixierung und Definition der drei kanonischen Wahlmodi des Mittelalters (per scrutinium, per compromissum, per inspirationem) beendete die Konklavereform Gregors XV. einen frühneuzeitlichen Missstand bei der Papstwahl, der als logische Folge der starken klientelären Verflechtung an der Kurie angesehen werden kann. Wahrscheinlich seit der Wahl Leos X. hatte sich ein Wahlmodus etabliert, der in keiner Weise rechtlich fixiert war, die Wahl per adorationem. Bei diesem Vorgehen wurde derjenige Kardinal als Papst angesehen, dem zuerst von der üblichen Zweidrittelmehrheit der Kardinäle gehuldigt wurde. Eine Handlung aus dem alltäglichen Symbolrepertoire des Papstzeremoniells wurde hier zum entscheidenden Moment. Die Kritik an diesem Vorgehen nahm besonders in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu, da die Begleitumstände einer solchen Wahl teilweise in Tumulten und Handgreiflichkeiten gipfelten. Die Überzeugung, dass solche turbulenten Begleitumstände dem Gegenstand des Konklaves nicht angemessen seien, sondern vielmehr eine, nach fixierten verfahrenstechnischen Normen ablaufende, individuelle Gewissensentscheidung der alleinige Weg zur gottgefälligen Papstwahl sei, setzte sich mit der gregorianischen Konklavereform schließlich durch.Alle Angaben resultieren aus den Forschungsergebnissen von Günther Wassilowsky.Günther Wassilowsky: Die Konklavereform Gregors XV. (1621/22): Wertekonflikte, symbolische Inszenierung und Verfahrenswandel im posttridentinischen Papsttum (= Päpste und Papsttum. Band 38). Stuttgart 2010.Günther Wassilowsky: Werte- und Verfahrenswandel bei den Papstwahlen in Mittelalter und Früher Neuzeit. In: Christoph Dartmann, Günther Wassilowsky, Thomas Weller (Hrsg.): Technik und Symbolik vormoderner Wahlverfahren (= Historische Zeitschrift. Beihefte 52), S. 139–182.

Regeländerungen im 20./21. Jahrhundert Die letzte gültige Regelung hat Papst Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom (Universi Dominici gregis) festgelegt. Sie wurde von seinem Nachfolger Benedikt XVI. im Juni 2007 mit dem Motu proprio De aliquibus mutationibus in normis de electione Romani Pontificis und mit dem Motu proprio Normas nonnullas im Februar 2013 teilweise modifiziert.

Papst Johannes Paul II. schaffte 1996 die Regel ab, nach der ein Papst zwei Drittel plus eine Stimme erhalten musste. Sie war eingeführt worden, um die Überprüfung, ob ein Kandidat verbotenerweise für sich selbst gestimmt hatte, überflüssig zu machen. Stattdessen legte er fest, dass nach insgesamt 33 bzw. 34 Wahlgängen, falls noch kein Papst gewählt ist, die Kardinäle sich mit absoluter Mehrheit für ein anderes Quorum entscheiden oder auch die Wahlprozedur ändern können. Der Papst konnte dann auch mit einfacher Mehrheit bestimmt werden, oder die Kardinäle konnten eine Stichwahl zwischen den beiden bis dahin führenden Kandidaten bestimmen. Die Anforderung zumindest einer einfachen Mehrheit der Stimmen darf jedoch nicht aufgegeben werden. Diese Regelung wurde im Jahr 2007 von Benedikt XVI. wieder aufgehoben, sodass zur Wahl eines Papstes in jedem Wahlgang wieder eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Im Februar 2013 erließ Benedikt XVI. das apostolische Schreiben Normas nonnullas. In ihm änderte er kurz vor dem Wirksamwerden seines Amtsverzichts als Papst Bestimmungen bezüglich der Sedisvakanz und des Konklaves. Demnach gilt nun, dass die im Konklave versammelten Kardinäle nach dem 34. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bis dato führenden Kardinälen vornehmen können, wobei diese ihr aktives Stimmrecht verlieren. Auch bei dieser Stichwahl ist weiterhin eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Säkularer Einfluss Römische und byzantinische Herrscher Für den Großteil der Kirchengeschichte war die Wahl des Papstes nicht unbeeinflusst von weltlichen Herrschern oder Regierungen. Bereits die römischen Kaiser haben die Wahl einiger Päpste nachhaltig beeinflusst. Kaiser Honorius legte im Jahre 418 die Kontroverse über eine Papstwahl bei, indem er Bonifatius I. unterstützte, dessen rechtmäßige Wahl von Eulalius bestritten wurde. Honorius ordnete auch an, dass bei zukünftigen Kontroversen erneut gewählt werden sollte. Allerdings wurde seine Anordnung nie umgesetzt. Nach dem Fall des weströmischen Reiches legte Johannes II. 532 formal fest, dass die ostgotischen Könige, die in Rom herrschten, der Wahl zuzustimmen hätten. Da das ostgotische Königreich nur bis Ende der 530er Jahre bestand, ging dieses Recht auf die Herrscher des byzantinischen Reiches über. Kirchliche Amtsträger informierten den Exarchen von Ravenna über den Tod des Papstes, der diese Information an den Herrscher von Byzanz weitergab. Stand fest, wer Papstnachfolger werden solle, mussten sie eine Delegation nach Konstantinopel senden, um dort die Zustimmung einzuholen, bevor dieser sein Amt wahrnehmen konnte. Die Reise nach Konstantinopel und wieder zurück zog große zeitliche Verzögerungen nach sich, während deren der Papstsitz unbesetzt blieb. Als Benedikt II. sich bei Konstantin IV. über diese Verzögerung beschwerte, stimmte Konstantin zu, dass er nur noch über das Ergebnis informiert werde. Zacharias und seine Nachfolger beendeten auch diese Praxis.

Römisch-deutsches Reich Auch das Fränkische und das aus ihm hervorgegangene Römisch-deutsche Reich übten ab dem 9. Jahrhundert Einfluss auf die Papstwahl aus. Während die ersten beiden fränkischen Kaiser, Karl der Große und Ludwig der Fromme, sich nicht in die Papstwahl einmischten, erklärte Lothar I., keine Papstwahl dürfe ohne Anwesenheit eines kaiserlichen Abgesandten durchgeführt werden.