Als Knappschaft wird die Gesamtheit der in einem Bergwerk oder in einem Bergbaurevier beschäftigten Bergleute bezeichnet. Der Name Knappschaftswesen rührt von der seit dem Mittelalter bekannten Bezeichnung „dy knabschaft“ für die Belegschaft eines Bergbaureviers her. Archivalisch belegt ist diese Bezeichnung erstmals seit dem Jahr 1426 als Bezeichnung für die Belegschaft des Freiberger Bergbaureviers in Sachsen. […] „1479 wurden auch die Belegschaften in Schneeberg und Annaberg im Erzgebirge als Knappschaften bezeichnet, und bis Ende des 15. Jahrhunderts hatte sich der Begriff in nahezu allen deutschen Bergbaurevieren durchgesetzt“.
Erst ab dem Jahre 1900 galt – im Zusammenhang mit dem Aufschluss der Kali- und Steinsalzlagerstätte bei Jessenitz – auch für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin eine diesbezügliche Rechtsvorschrift.
Die „Bergordnung“ Mecklenburgs mini|„Bergordnung“ für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, wo bereits seit 1817 Bergbau auf Braunkohle betrieben wurde, fehlte bis zum Aufschluss der Kali- und Steinsalzlagerstätte bei Jessenitz eine diese bergmännischen Arbeiten regelnde gesetzliche Vorschrift. Erst mit der „Verordnung vom 22. Juni 1900, betreffend den Betrieb und die Beaufsichtigung des Salz-Bergbaues“ (Regierungs-Blatt No. 22 für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin vom 26. Juni 1900, siehe Abbildung nebenstehend) schuf Herzog Regent Johann Albrecht ein Regelwerk für die Ausführung und Beaufsichtigung dieser mit vielen spezifischen Gefahren verbundenen Arbeiten. Diese sogenannte „Mecklenburgische Bergordnung“ war den seinerzeit bereits modernen bergbaulichen Gegebenheiten angepasst und nicht zu vergleichen mit den wesentlich älteren Bergordnungen anderen Bergbaureviere. Mit dieser Verordnung wurden die bergbehördliche Aufsicht, der Bergwerksbetrieb, der Schutz der Erdoberfläche, die Verfahrensweise bei Gefahren und Zuwiderhandlungen sowie die Schadensersatzpflicht des Bergwerksbesitzers geregelt.
Als Oberaufsichtsbehörde fungierte das Ministerium des Innern. Die Aufsicht erstreckte sich gemäß § 3 auf […] „1. die Sicherheit der Baue, 2. die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, 3. die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, 4. den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, 5. den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues“. Vorgeschrieben waren bereits unter anderem das Führen eines Zechenbuches (§ 6), die Führung des Bergwerksbetriebes auf der Grundlage eines genehmigten Betriebsplanes (§ 7), die Anfertigung eines Grubenbildes durch einen zugelassenen Markscheider (§ 11) und der Einsatz befähigter Personen als Betriebsführer, Steiger und technische Aufseher (§ 12).Landeshauptarchiv Schwerin, Bestandssignatur 5.12-3/1, Mecklenburgisch-Schweriner Ministerium des Innern, Seiten unnummeriert.
Die „Ausführungs-Bestimmungen vom 29. Juni 1900 zu der Landesherrlichen Verordnung vom 22. Juni 1900, betreffend den Betrieb und die Beaufsichtigung des Salzbergbaues“ enthielten grundsätzliche Vorgaben für die Schachtanlagen als solche (§§ 1–2), den Grubenbetrieb (§§ 3–5), die Fahrung (§§ 6–8), die Förderung (§§ 9–11), die Schießarbeit (§§ 13–25), die Wetterführung (§§ 26–30), die Maschinen (§§ 31–34) aber auch für die Arbeiter (§§ 35–39). Eigenartigerweise fehlt in dieser Rechtsvorschrift ein Paragraph 12.Landeshauptarchiv Schwerin, Bestandssignatur 5.12-3/18, Mecklenburg-Schwerinsches Bergamt, Nr. 8, „Akten betreffend das vertragmäßige Rechtsverhältnis der Mecklenburgischen Bergarbeiter, 1901–1925“, Seiten unnummeriert.
Die Mecklenburgische „Bergordnung“ wurde später abgelöst durch das „Berggesetz vom 2. März 1922“ (RBl. für Mecklenburg-Schwerin, Jahrgang 1922; ausgegeben am 30. März 1922). Dieses neue Bergrecht für den seit 1919 bestehenden Freistaat Mecklenburg-Schwerin war mit 116 Paragraphen wesentlich umfassender als die Verordnung vom 22. Juni 1900. Sie galt natürlich auch noch für die letzten Betriebsjahre des Kaliwerkes Conow. Wenn es in dieser alten Verordnung zum Geltungsbereich noch heißt […] „zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit denselben zusammen vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalzen, und den in den Betrieb zu nehmenden Salzlagern vorkommenden Soolquellen unterliegt…“ [sic], so beinhaltet Paragraph I des Berggesetzes von 1922: […] „Steinsalz und alle übrigen Salze, sowie Bitumen in festem, flüssigen und gasförmigen Zustand, insbesondereErdöl, Erdgas, Bergwachs (Ozokerit), Asphalt, sowie die wegen ihres Gehaltes an Bitumen nutzbaren Mineralien und Gesteine, feiner Steinkohle, Braunkohle und Graphit, Sole, Metalle und deren Erze, Schwefel, Alaun- und Vitriolerze sowie Edelsteine sind von dem Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers ausgeschlossen. Als Grundstückseigentümer im Sinne des Gesetzes gilt auch der Nutzeigentümer“.
Der Beginn des Knappschaftswesens in Mecklenburg mini|Zusatz-Verordnung vom 16. August 1904 zum § 20 der Verordnung vom 22. Juni 1900, betreffend den Betrieb und die Beaufsichtigung des Salzbergbaus Das Bekanntwerden von Kalisalzfunden in Staßfurt regte auch in Mecklenburg die Suche nach solchen Salzlagerstätten an. Hier, im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, war inzwischen durch „Landesherrliche Verordnung vom 16. Mai 1879“ der Salzbergbau verstaatlicht worden. Nur der Besitzer des Rittergutes Jessenitz blieb hiervon durch einen diesbezüglichen Erlass ausgenommen. Bereits die erste Suchbohrung auf seinen Grundbesitz fand Ende 1882 ebensolche Kalisalze. Die inzwischen gegründete Mecklenburgische Kalisalzwerke Jessenitz Aktiengesellschaft begann am 10. Juni 1886 mit dem Abteufen eines Schachtes. Nach Überwindung überaus großer Schwierigkeiten beim Niederbringen des Schachtes fand nach fast 15 Jahren endlich, am 18. Oktober 1900, die Schachttaufe in Anwesenheit des Herzog Regenten Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin statt.
Der Aufbau eines eigenständigen Knappschaftsvereins im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin kam aus kapazitiven / wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht. So suchte man den Anschluss an den Halberstädter Knappschaftsverein, dessen territorialer Wirkungskreis bereits bis an die Landesgrenze reichte.
In einer „Zusatz-Verordnung vom 16. August 1904 zum § 20 der Verordnung vom 22. Juni 1900, betreffend den Betrieb und die Beaufsichtigung des Salzbergbaues“ (Regierungs-Blatt No. 30 für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 23. August 1904, siehe Abbildung nebenstehend) erhielt der Vertrag zwischen dem Vorstand der Aktiengesellschaft Mecklenburgische Kalisalzwerke Jessenitz mit dem Vorstand des Halberstädter Knappschafts-Vereins die landesherrliche Bestätigung des jetzt regierenden Großherzogs Friedrich Franz. Erst hiermit etablierte sich auch im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ein Knappschaftswesen als eine Form der Solidargemeinschaft zwischen dem Bergwerksbetreiber und seinen Beschäftigten. Die Schachtanlage Jessenitz galt somit als sogenanntes „Vereinswerk“ des Halberstädter Knappschaftsvereins.Landeshauptarchiv Schwerin, Bestandssignatur 5.12-3/1, Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern, Nr. 13292,„Acta betreffend Einführung der Knappschaftspflicht für die Kalibergwerke zu Jessenitz und Lübtheen, Conow, desgl. Braunkohlenbergwerk Conow, 1898–1934“, Seiten unnummeriert.
Im Vertrag zwischen dem Vorstand des Halberstädter Knappschaftsvereins und der Aktiengesellschaft Mecklenburgische Kalisalzwerke Jessenitz heißt es im § 1 u. a. […] „Das der Aktiengesellschaft Mecklenburgische Kalisalzwerke Jessenitz gehörige Salzbergwerk zu Jessenitz tritt dem Halberstädter Knappschaftsverein als Vereinswerk bei“.
Der im Archivgut vorliegende Vertragsentwurf entspricht in allen Punkten wortwörtlich demjenigen Vertrag, welchen bereits am 30. Oktober 1895 das Kaliwerk „Glück auf“ Sondershausen mit dem Vorstand des Halberstädter Knappschaftsverein geschlossen hatte.
[…] „Besitzerin, Beamte und Arbeiter dieses Werkes haben von dem Zeitpunkte des Beitritts alle Rechte und Pflichten wie auf jedem anderen zum Halberstädter Knappschaftsvereine gehörigen Werke. Demzufolge sind Mitglieder des Halberstädter Knappschaftsvereins (§ 3 des Statuts) ohne Rücksicht auf Reichs- und Staatszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, alle Arbeiter des den Mecklenburgischen Kalisalzwerken Jessenitz gehörigen Salzbergwerks zu Jessenitz. Berechtigt zur Mitgliedschaft sind alle Werksbeamten… Es gilt für das Werk das Statut des Halberstädter Knappschaftsvereins“. Das Salzbergwerk Jessenitz als solches trat mit sofortiger Wirkung der Halberstädter Haftpflichtkasse bei (§ 9 des Statuts).
Mit dem Beitritt waren alle hier beschäftigten Beamten und Arbeiter vom Halberstädter Knappschaftsverein gegen Krankheit nach Maßgabe des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes („Reichs-Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892“) und des Knappschafts-Statuts versichert. Diese Versicherung umfasste auch die Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle erfolgte durch die Knappschafts-Berufsgenossenschaft. Die im „Invalidenversicherungsgesetz für das Deutsche Reich vom 13. Juli 1899“ angeordnete Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgte durch Vermittlung des Halberstädter Knappschaftsvereins bei der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle a. S.
Es waren beispielsweise auf der Schachtanlage Jessenitz im III. Quartal 1908 insgesamt 392 Bergarbeiter angelegt. Der Durchschnittslohn eines Bergarbeiters pro verfahrene Schicht betrug 3,26 Mark (nach Abzug von 21 Pfg. an Knappschafts- und Krankenkassen-Beiträgen). Der durchschnittliche Vierteljahreslohn eines Kumpels lag in diesem Zeitraum bei 243,60 Mark; hingegen im I. Quartal 1909 sogar 294.- Mark. Natürlich stiegen damit auch die Knappschafts und Krankenkassen-Beiträgen um 8 Pfg. auf nun 29 Pfg.Landeshauptarchiv Schwerin, Bestandssignatur 5.12-3/1, Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern, Nr. 13292,„Akten betreffend den Nachweis von Bergarbeiterlöhnen seitens der Kaliwerke Jessenitz und Lübtheen, 1908–1909“, Seiten unnummeriert.
Mit „Bekanntmachung vom 18. Mai 1912, betreffend die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung der im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin wohnenden Angehörigen des Halberstädter Knappschaftsvereins“ (RBl. für Mecklenburg-Schwerin, Jahrgang 1912; ausgegeben am 22. Mai 1912) wurden diese Versicherungsabläufe (Beantragung, Begutachtung etc.) – in Abstimmung mit dem Königlichen Oberbergamt Halle – den örtlich bislang zuständigen Versicherungsämtern entzogen und dem Vorstand des Halberstädter Knappschaftsvereins übertragen.
Eine Übersicht über die im Jahre 1900 bestehenden Knappschaftskassen und in welcher Form Betriebsunfälle vom Bergwerksbetreiber anzuzeigen waren, sind aus den untenstehenden Abbildungen ersichtlich.
Die Knappschaftsverträge der Kali- und Steinsalzwerke Lübtheen und Conow
Mit Vertrag vom 30. Oktober 1905 / 17. November 1905 trat die Mecklenburgische Gewerkschaft Friedrich Franz zu Lübtheen, Betreiberin des Kali- und Steinsalzbergwerkes Lübtheen, ebenfalls dem Halberstädter Knappschaftsverein als Vereinswerk bei. Auch hier waren mit der Rechtsgültigkeit des Vertrages (die Großherzogliche Genehmigung erfolgte am 28. Februar 1906; siehe RBl. Nr. 10 vom 13. März 1906) alle hier beschäftigten Werksbeamten und Arbeiter vollumfänglich versichert (Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung, Versicherung gegen Betriebsunfälle, Invaliditäts- und Altersversicherung). Versicherer war die Knappschafts-Berufsgenossenschaft. Die im Reichsgesetz vom 13. Juli angeordnete Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgte bei der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse Halle.