Das Handelsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register im Fürstentum Liechtenstein. Dieses dient in erster Linie der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse an Unternehmen.
Bis zum 31. Januar 2013 wurde es als Öffentlichkeitsregister bezeichnet. Das Handelsregister ist seit 1. Februar 2013 Teil des Amts für Justiz.Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz, LGBl 6/2013. Pkt. 3, des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters.
Das Handelsregister in Liechtenstein geniesst öffentlichen Glauben, informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann grundsätzlich von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister geniessen daher einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz.
Rechtsgrundlagen Die Einrichtung und Führung des Handelsregisters wird im Personen- und Gesellschaftsrecht (Art 944 ff PGR) sowie in der Handelsregisterverordnung (HRVVerordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (HRV), LGBl 66/2003. Die HRV wurde weitgehend aus der schweizerischen Handelsregisterverordnung (SR 221.411) rezipiert.) geregelt.
Im Handelsregister besteht der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit, nach welchem eine neue Firmenbezeichnung an demselben Ort von bereits Bestehenden sich deutlich unterscheiden muss, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist.Artikel 1016 PGR.
Eintragungspflichtige Personen Ins Handelsregister eingetragen werden grundsätzlich (Art 42 ff HRV): Einzelfirmen (Art 53 HRV), Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaften (Art 54 HRV), Aktiengesellschaften (Art 55 ff HRV, Art 70a HRV), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art 71 ff HRV), Genossenschaften (Art 77 ff HRV, Art 81a HRV), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und Hilfskasse (Art 82 f HRV), Anstalten (Art 84 ff HRV), Stiftungen (Art 89 ff HRV), Vereine (Art 92 f HRV), Andere Verbandspersonen und Anstalten (Art 94 HRV), Gemeinderschaft (Art 95 f HRV), Treuhandverhältnisse (Art 99 ff HRV), registrierte Treuunternehmen (Art 101 f HRV), Zweigniederlassung (Art 103 ff HRV), Gewerbe des öffentlichen Rechts (Art 110 HRV), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (Art 111 ff HRV).
Ziel und Öffentlichkeitsprinzip Das Handelsregister ist ein (relativ) öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register.
Oberstes Ziel ist grundsätzlich die Gewährung von Rechtssicherheit im Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse.
Seit dem 1. Januar 2017 kann bei sämtlichen im Handelsregister eingetragenen Rechtsformen Einsicht in den Handelsregisterakt genommen werden, auch ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.Artikel 953 PGR. Bis zum 31. Dezember 2016 wurde lediglich Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Handelsregister glaubhaft machen konnten,Art 953 Abs. 1 und Abs. 3 PGR. Einsicht gewährt und Abschriften der Eintragungen ausgehändigt. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung galt diese beschränkte Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme auf schriftliches Gesuch hin bereits vor dem 31. Dezember 2016 nicht.Art 953 Abs. 4 PGR a.F.
Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen und Treuhänderschaften wird seit 1. Januar 2017 der inländische Repräsentant bekannt gegeben, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.Artikel 955a Abs. 1 PGR Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere im Hinblick auf die Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen) kann nur von der Person erlangt werden, welche diese Dokumente selbst hinterlegt hat oder wenn diese dazu eine Ermächtigung erteilt.Art 953 Abs. 5 PGR - aufgehoben durch LGBl 402/2016. Siehe jedoch die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015, durch welche die Einsichtnahme, Ausstellung von Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere im Hinblick auf die Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen), stark relativiert wird, wenn nicht gar verunmöglicht. Ein generelles Einsicht- und Auskunftsrecht im liechtensteinischen Handelsregister ist für Stiftungen und Treuhänderschaften nicht gegeben (eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip).
Auszüge aus dem Handelsregister werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt (kostenpflichtig).
Einschränkungen für Stiftungen und Treuhänderschaften Stiftungen, Treuhänderschaften und Trusts sind fast gänzlich von der Einsichtnahme im Handelsregister ausgenommen (Art 955a iVm 990 PGR). Art 91a HRVVerordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl 66/2003. normieren dazu: «Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes dürfen über eine Stiftung, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, keinerlei Informationen an Dritte bekannt gegeben werden.» Durch Art 100a HRV werden auch alle Treuhandverhältnisse in die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips des Liechtensteinischen Handelsregisters einbezogen.
Das Amt für Justiz darf daher gemäss Art 91a Abs. 1 bzw. 100a Abs. 1 HRV lediglich den Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten einer Stiftung bzw. Treuhänderschaft dem Stifter selbst (höchstpersönlich) oder seinem GesamtrechtsnachfolgerSiehe zur einschränkenden Auslegung die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015. einer inländischen Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU und der Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht bekanntgeben. Nach Art 91a Abs. 2 bzw. 100a Abs. 2 HRV darf das Amt für Justiz der Liechtensteinischen Steuerverwaltung hingegen alle ihm bekannten Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten über Stiftungen und Treuhänderschaften weitergeben. Die Weiterleitung von Dokumenten Dritter über das Amt für Justiz an die ihr bekannten Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten einer Stiftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.Liechtensteinische Juristenzeitung, VGH, LES 2015, 191 ff.
Da auch sehr viele Anstalten privaten Rechts treuhänderisch errichtet wurden (somit der wirtschaftliche Gründer nicht aufscheint), sind etwa 75 bis 85 % der Eintragungen im liechtensteinischen Handelsregister für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.Durch die Entscheidung VGH 2015/060 vom 20. Juli 2015 wird scheinbar eine gewisse «Öffnung» des Art 91a HRV für Begünstigte und Bevollmächtigte Personen des Stifters getätigt, bei genauer Betrachtung des Urteils ist jedoch dies nicht der Fall.
Siehe auch: Liechtensteinische Stiftungsaufsicht durch das Amt für Justiz.
Aufgaben Hauptaufgaben sind: die Eintragung von Unternehmen, Stiftungen, Anstalten, Treuhänderschaften, Fonds etc. Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen, Trust/Settlement und sonstigen Urkunden, Durchführung von öffentlichen Beurkundungen, Firmenabklärungen (Name), Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen, diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und VorprüfungenIm Rahmen der Vorprüfung werden nach Art 966 PGR Entwürfe von Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, vom Handelsregister einer Prüfung unterzogen (Art 966 Abs. 1 PGR). Dabei können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Handelsregister geprüft werden (Art 966 Abs. 2 PGR). Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (Art 1130 PGR), Führung der Art 180a PGR Liste, Diverse Prüfungen, Einhaltung der Deklarationspflicht nach Art 128b PGR, Datenerhebung nach Art 988 PGR, Überwachung der Einhaltung des Täuschungsverbots nach Art 989 PGR, Sitzverlegungen ins In- und Ausland.
Publikation Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.Art 956 PGR. Stand: 10. März 2013.
Als amtliche Publikationsorgane fungieren das Liechtensteiner Volksblatt und das Liechtensteiner Vaterland.
Für SitzunternehmenÄnderung durch LGBl. 2010 Nr. 352: nunmehr seit 2010, juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Überschrift zu Art 957 PGR). Darunter werden auch die meisten Stiftungen, Treuunternehmen und Trust verstanden. müssen Bekanntmachungen nicht immer bzw. vollständig in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen.Art 957 PGR. Zum Beispiel erfolgt für Kollektivtreuhänderschaften die Publikation auf der Webseite des Liechtensteiner Anlagefondsverbandes. Die oben bezeichnete Ausnahme trifft in Liechtenstein auf sehr viele Eintragungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Stiftungen, Treuunternehmen, Trusts etc. zu.
Eingetragene Rechtsformen im Handelsregister Die Entwicklung der Bestandanzahl einzelner Rechtseinheiten beim liechtensteinischen Handelsregister ist durchgängig seit 2000 negativ.Quelle: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2009, Seite 360, Vaduz 2010; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2010, Seite 318, Vaduz 2011; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2012, Seite 319/320, Vaduz 2013; Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2014, Seite 263, Vaduz 2015; Rechenschaftsbericht 2015, S. 253, Vaduz 2016; Rechenschaftsbericht 2016, S. 258, Vaduz 2017, Rechenschaftsbericht 2018, S. 130, Vaduz 2019. Die untenstehende Übersicht für das Jahr 2010 ist abrufbar auf der . Die von der Regierung publizierte Tabelle des Jahres 2009/2010 unterscheidet sich hinsichtlich der Werte massgeblich von der Tabelle 2010/2011 und enthält Rechenfehler. Im Zeitraum von 2000 bis zum 1. Januar 2020 wurden im Register rund 58.000 Unternehmensformen gelöscht (- 69 %). Bei weiterer Anhaltung dieser Entwicklung wie in den Jahren 2000 bis 2020 und mit zukünftig jährlich 2700 Löschungen von Unternehmen, wird spätestens 2030 ein Stand an in Liechtenstein registrierten Unternehmen wie 1945 erreicht sein. Während der Aufbau auf einen Höchststand von etwa 84.000 eingetragenen Unternehmensformen 55 Jahre dauerte, würde die Reduktion auf den Stand 1945, sofern die Tendenzen der Löschungen anhalten, in nur 30 Jahren erreicht.
+ Entwicklung der Anzahl der Unternehmen in LiechtensteinDie Angaben vor dem Jahr 2000 sind weitgehend Schätzungen und Hochrechnungen. 1000 10000 53000 84000 78907 73856 64951 58391 52973 46388 41137 36307 30982 28357 27464 25173 24328 1945 1963 1983 2000 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021