Das nationale Waffenregister (NWR bzw. WR) in Liechtenstein dient der nationalen Waffenkontrolle und der Rüstungskontrolle (z. B. das UN-Waffenregister).

Schengen-Raum Grundlage für das Waffenregister in Liechtenstein als Mitgliedstaat des Schengener Abkommens ist Artikel 4 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG.Gemäss dem ersten Erwägungsgrund der RL 2008/51/EG war die Richtlinie 91/477/EWG eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – abgefragt am 2. März 2013 Die Richtlinie bestimmt, dass von den Unionsmitgliedstaaten (und Liechtenstein in Verbindung mit dem Schengener-Abkommen)Siehe Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme bestimmter Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, LGBl 164/2011, in Kraft getreten am 5. Mai 2011. bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss.

Die RL 2008/51/EG und die Änderung der RL 91/477/EWG wurde gemäss dem Beschluss 2001/748/EGBeschluss des Rates vom 16. Oktober 2001. erforderlich, weil die Europäische Gemeinschaft (nun Europäische Union) das Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 16. Januar 2002 unterzeichnet hat und dies auch auf den Schengen-Raum und auf den Europäischen Wirtschaftsraum Auswirkungen hat.

Durch diesen Beitritt der EU wurden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Dies wurde durch die RL 2008/51/EG vollzogen.

Betrieb und Registrierung Zentrale Waffenbehörde in Liechtenstein ist die Landespolizei. Diese führt auch für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft von Waffen ein elektronisches Register (Waffenregister).Art. 49 Abs. 1 Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV). Das Waffenregister wurde in Liechtenstein mit der Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen (Waffenverordnung – WaffV) eingerichtet. Es sind im Waffenregister grundsätzlich alle registrierungspflichtigen FeuerwaffenDies sind nach Art 49 Abs. 1 WaffV: verbotene Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtige Waffen sowie iVm Art. 16 Abs. 1 lit. a bis c WaffG (Erwerb ohne Waffenerwerbsschein): einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; von der Regierung bezeichnete Handrepetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden sowie einschüssige Kaninchentöter. aufzunehmen.

Das DatenschutzgesetzLGBl 55/2002. ist auf die im Waffenregister aufgenommenen Daten anzuwenden (Art 52 WaffV).

Besitz, Erwerb und Registrierungsverbot für bestimmte Staatsangehörige Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung sind die Angehörigen bestimmter Staaten vom Erwerb, dem Besitz, dem Anbieten, der Vermittlung und Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ausgenommen sowie ist Ihnen das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten.

Personen mit Staatsbürgerschaft der Staaten: a) Serbien; b) Kroatien;Geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2014 über die Abänderung der Waffenverordnung, LGBl 52/2014. Personen mit kroatischer Staatsbürgerschaft fallen ab dem 15. März 2014 nicht mehr unter diese Regelung. c) Bosnien und Herzegowina; d) Kosovo; e) Montenegro;Geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2014 über die Abänderung der Waffenverordnung, LGBl 52/2014. Personen mit montenegrinischer Staatsbürgerschaft fallen ab dem 15. März 2014 nicht mehr unter diese Regelung. f) Nordmazedonien;Geändert auf Nordmazedonien durch Verordnung vom 30. Mai 2023 über die Abänderung der Waffenverordnung, LGBl. 2023 Nr. 207 g) Türkei; h) Sri Lanka; i) Algerien; k) Albanien, können daher auch keine Waffen auf sich registrieren lassen (Ausnahme: Art 12 Abs. 2 WaffV: Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen).Der liechtensteinische Staatsgerichtshof hat in den Rs. 2011/103 und 2013/9 in Bezug auf eine mögliche Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger festgestellt, dass eine pauschalierende Diskriminierung nicht vorliege und die bestehende Regelung mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art 31 Abs. 1 LV vereinbar sei. Es liege im Ermessen der Regierung Ausnahmeregelungen zu erlassen oder Beschränkungen festzulegen.

Besitz, Erwerb und Registrierungserleichterungen für schweizerische Staatsangehörige Für Staatsangehörige der Schweiz gelten bestimmte Registrierungspflichten und auch über den Europäischen Feuerwaffenpass nach der Waffenverordnung bzw. dem WaffengesetzGesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl 275/2008. nicht.Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen; Abgeschlossen in Wien/Bern am 6./8. Dezember 2011, Vorläufig angewendet seit 19. Dezember 2011, LGBl 571/2011.

Entwicklung der ausgestellten Waffenerwerbsscheine Die Entwicklung der ausgestellten Waffenerwerbsscheine in Liechtenstein von 1979 bis 2015 kann grafisch wie folgt dargestellt werdenQuelle: Veröffentlichung der Landespolizei im Jahresbericht 2015 zum März 2016. 117 112 146 140 140 188 149 134 218 241 252 236 267 262 249 178 200 206 158 176 137 108 187 101 120 99 92 103 144 147 216 127 163 126 76 105 131 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 Aus der Übersicht zeigt sich, dass bei einer Wohnbevölkerung von etwa 37.500 Personen (davon etwa 2/3 liechtensteinische Staatsbürger) in den Jahren 1979 bis 2015 5951 Waffenerwerbsscheine ausgestellt wurden. Insgesamt sind in Liechtenstein mit Stand 31. Dezember 2015 genau 9111 Waffen registriert, davon 5119 Pistolen bzw. Revolver, 3342 Jagd- und Sportgewehre, 265 halbautomatische Langwaffen, neun Serienfeuerwaffen, und Sonstiges. Zahlreiche Waffen sind in Liechtenstein nicht registriert, da erst seit dem Beitritt zum Schengener Abkommen eine durchgehende Registrierung stattfindet. Auf eine Nacherfassung der nichtregistrierten Waffen (wie in Österreich) wurde in Liechtenstein verzichtet, weswegen mit einer hohen Anzahl an illegalen Waffen im Umlauf gerechnet wird.

Datenumfang Massgeblicher Bestandteil und zentralen Komponente des liechtensteinischen Waffenregisters ist eine automatisierte Datenbank. In dieser Datenbank werden die relevanten Daten erfasst (Art 49 Abs. 2 WaffV): Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person; Antragsdatum, Antragsnummer, Erwerbsgrund, Status des Antrags und Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben; Bewilligungsart, Bewilligungsnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Auflagen und Bedingungen sowie Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; Waffenart bzw. Munitionsart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen; Datum einer Waffenübertragung.

Einzelnachweise

Kategorie:Verwaltungsrecht (Liechtenstein)