Stellvertretung (häufig kurz: Vertretung) bedeutet im Zivilrecht das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, die als Vertreter für eine andere Person, den Vertretenen, nach den des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig ist. Da § 164 Abs. 1 BGB anordnet, dass eine vom Vertreter abgegebene Willenserklärung unmittelbar für den Vertretenen wirkt, tritt die Rechtsfolge eines Vertragsschlusses somit unmittelbar beim Vertretenen ein (sogenannte unmittelbare (Stell-)Vertretung). Eine wirksame Stellvertretung erfordert, dass der Vertreter vom Vertretenen zur Vornahme der rechtsverbindlichen Handlung gegenüber Dritten bevollmächtigt wurde.
Erforderlich ist die Stellvertretung in den Fällen, in denen der Vertretene entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich selbst rechtsgeschäftlich zu betätigen. Die Gründe dafür können rechtlicher Natur sein, z. B. aufgrund Geschäftsunfähigkeit des minderjährigen Kindes, das von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern) gemäß iVm BGB vertreten wird oder aufgrund tatsächlicher Umstände des täglichen Geschäftsverkehrs, beispielsweise aufgrund arbeitsteiliger Betriebsorganisation, bei der ein Arbeitnehmer bevollmächtigt wird, Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu tätigen, genauso bei fehlender Sachkunde des Vertretenen, der sich als juristischer Laie in einem Prozess beim Abschluss eines Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.
Rechtsdogmatische Herleitung Die heute herrschende Meinung gründet das Rechtsinstitut der Stellvertretung auf dem sogenannten Repräsentationsprinzip, wonach bei rechtsgeschäftlichen Handlungen dem Grunde nach allein auf Handeln und Wissen des Stellvertreters abgestellt wird, der seinen Geschäftsherrn sowohl im Willen als auch in der Erklärung repräsentiert ( Abs. 2 BGB). Der Vertreter gibt eine fremdwirkende Erklärung für den Vertretenen ab, der selbst nicht aktiv „handelnd“ am Rechtsverkehr teilnimmt. Den Vertretenen treffen lediglich die Rechtswirkungen des Geschäfts. Die Gegenansicht findet sich in der sogenannten Geschäftsherrntheorie, die ihrerseits besagt, dass nur der Vertretene einen rechtsgeschäftlichen Willen bildet und als rechtsgeschäftlich Handelnder zu betrachten ist, während der Vertreter nur als Mittler auftritt.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (Vorbemerkung zu § 164 Rn. 67); Volker Beuthien: Zur Theorie der Stellvertretung im Bürgerlichen Recht. In: Volker Beuthien u. a.: Festschrift für Dieter Medicus zum 70. Geburtstag. Heymann Verlag. Köln. 1999, ISBN 3-452-24140-8 (S. 2); Stefan Klingbeil: Stellvertretung als allgemeines Rechtsinstitut – Zu Theorie, Dogmatik und Reichweite des Repräsentationsprinzips. In: Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft 2020, S. 150 (153 ff.).
Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung Zulässigkeit der Stellvertretung Grundsätzlich ist die Stellvertretung bei jeder rechtsgeschäftlichen Handlung zulässig. Ausnahmen dieses Grundsatzes finden sich lediglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Das betrifft beispielsweise die Eheschließung, BGB oder das Testament, BGB. Analog gilt dies für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wie die Mahnung.
Eigene Willenserklärung des Vertreters Der sogenannte Geschäftsherr, den die Rechtsfolgen des Geschäfts treffen, nimmt keine eigene rechtsgeschäftliche Handlung vor, stattdessen gibt sein Vertreter eine eigene Willenserklärung ab, d. h., er bildet den Geschäftswillen selbst und äußert diesen in Form einer Willenserklärung.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 164 Rn. 1); Stoffels in: Thomas Heidel u. a. (Hrsg.): Nomos Kommentar zum BGB. Band 1. 2. Auflage. Baden-Baden. 2012 (§ 164 Rn. 47). Wird dagegen eine fremde Willenserklärung abgegeben, so liegt keine Stellvertretung, sondern Botenschaft vor.Heinz-Peter Mansel in: Othmar Jauernig (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-65246-2 (§ 164 Rn. 13) Da die Folgen der vorgenommenen Handlung den Vertretenen und nicht den Vertreter treffen, genügt es, wenn letzterer beschränkt geschäftsfähig ist ( BGB); ein Geschäftsunfähiger kann hingegen nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln, mithin kann er auch kein Vertreter sein.
Gibt der Vertreter eine Willenserklärung ab, spricht man von aktiver Stellvertretung ( BGB); nimmt er eine solche von einem Dritten entgegen, von passiver Stellvertretung ( BGB).
Kommt es für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft entscheidend auf die Kenntnis bestimmter Umstände an, so muss grundsätzlich auf die Kenntnis des Vertreters abgestellt werden. Man spricht von Wissenszurechnung ( BGB), da eben jenes Wissen, das der Vertreter von den relevanten Umständen hat, dem Vertretenen zugerechnet wird. Das Gesetz kennt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz ( BGB): Handelt der Vertreter aufgrund einer bestimmten Weisung des Geschäftsherrn, so ist die Kenntnis des Vertretenen maßgeblich.
Offenkundigkeit der Vertretung Der Vertreter handelt in fremdem Namen, nämlich im Namen des Vertretenen. Dass sein Handeln fremdbezogen ist, muss zum Schutz des Geschäftspartners, also des Dritten, offenkundig sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fremdbezogenheit ausdrücklich erklärt wird, sofern sich dies konkludent aus den Umständen ergibt ( BGB). Dieses sogenannte Offenkundigkeitsprinzip dient neben dem Schutz des Geschäftspartners ebenfalls dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit innerhalb der Vertragsverhältnisse.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 164 Rn. 14). Zu beurteilen ist die Offenkundigkeit durch Auslegung des Rechtsgeschäfts anhand des (objektiven) Empfängerhorizontes: Entscheidend ist allein, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers die Willenserklärung verstehen durfte.BGHZ 36, 30, 33 – „Idealheimfall“.
Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wird im Allgemeinen bei einem sogenannten „Geschäft für den, den es angeht“ gemacht.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 ( ); Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 23. Auflage. Vahlen Verlag. München. 2011, ISBN 978-3-8006-3908-3 (Rn. 90). Es handelt sich um alltägliche Bargeldgeschäfte, die sofort abgewickelt werden und bei denen es dem Dritten deshalb gleich ist, wer sein Geschäftspartner wird.BGH, Urteil vom 25. März 2003 – XI ZR 224/02 = BGHZ 154, 276, 279 – ein Tafelgeschäft ist kein Geschäft für den, den es angeht.
Vertretungsmacht Des Weiteren muss der Vertreter im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht handeln.
Bei der Vertretungsmacht handelt es sich entweder um eine durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte sogenannte Vollmacht ( BGB) oder um eine gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht (bspw. der Eltern für ihr Kind, iVm BGB; Betreuer für Menschen mit Behinderungen/psychischen oder physischen Krankheiten, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, BGB). Im letzteren Fall spricht man auch von einem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Betreuten.
Juristische Personen und Gesamthandsgesellschaften sind als rein juristische Gebilde ebenfalls selbst nicht handlungsfähig und müssen dementsprechend stets durch eines ihrer Organe im Rechtsverkehr vertreten werden. Man spricht hier von organschaftlicher Vertretung.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (Vorbemerkung zu den BGB ). Die Frage, welches Organ bzw. welcher Gesellschafter zur Vertretung befugt ist, ist in diesen Fällen gesetzlich geregelt, so z. B. in BGB für den Verein.
Innen- und Außenverhältnis Bei der Stellvertretung unterscheidet man zwischen dem sogenannten Innen- und dem Außenverhältnis.
Das Innenverhältnis (auch Grundverhältnis genannt) bezeichnet die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretenem, während es sich bei dem Außenverhältnis um die Beziehung zwischen Vertreter und Geschäftspartner (dem „Dritten“) handelt.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 164 Rn. 96).
Das Grundverhältnis und die Vollmacht sind zwei Rechtsgeschäfte, die nicht voneinander abhängen. Deshalb müssen sie voneinander getrennt betrachtet werden; sie sind in diesem Sinne „abstrakt“.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 164 Rn. 97). So kann eine Vollmacht beispielsweise auch dann wirksam sein, wenn das ihr zugrunde liegende Vertragsverhältnis (etwa ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag) unwirksam ist oder wenn es erloschen ist. Die Vollmacht gilt dessen ungeachtet weiter, bis sie widerrufen worden ist. Über § 168 BGB wird allerdings ein Erlöschen der Vollmacht auch dann angenommen, wenn das Grundverhältnis durch Widerruf oder Kündigung (§ 671 BGB) erloschen ist. Die Vollmachtsurkunde muss dann nach § 175 BGB dem Vollmachtgeber zurückgegeben werden.
Erteilung Die Vollmacht wird in Gestalt einer empfangsbedürftigen formfreien Willenserklärung erteilt; sie bedarf keiner Annahme.Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 167 Rn. 4); Stoffels in: Thomas Heidel u. a. (Hrsg.): Nomos Kommentar zum BGB. Band 1. 2. Auflage. Baden-Baden. 2012 (§ 164 Rn. 79); BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 341/05 = BKR 2007, 244, 246.
Empfänger einer solchen Erklärung kann derjenige sein, der den Erklärenden vertreten soll (der Bevollmächtigte), oder derjenige Dritte, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Im ersten Fall spricht man von einer Innenvollmacht ( BGB) im letzteren von einer Außenvollmacht ( BGB).
Grundsätzlich ist die Erteilung der Vollmacht formlos;Karl-Heinz Schramm in: Franz J. Säcker, Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum BGB. Band 1. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck. München. 2012, ISBN 978-3-406-61461-3 (§ 167 Rn. 15). sie kann demnach auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erteilt werden. In Ausnahmefällen ist im Gesetz ausdrücklich eine besondere Form vorgeschrieben, so z. B. im Handelsrecht bei der Prokura, einer besonderen Vollmacht von Kaufleuten ( HGB).
Irrt sich der Bevollmächtigende bei der Erteilung, so sind die allgemeinen Regeln bezüglich der Nichtigkeit und der Anfechtung anwendbar.Jürgen Ellenberger in: Peter Bassenge u. a. (Hrsg.): Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch. Mit Nebengesetzen. Verlag C.H. Beck. München. 71. Auflage. 2012, ISBN 978-3-406-61604-4 (§ 167 Rn. 3). Probleme ergeben sich, sofern von der Vollmacht bereits Gebrauch gemacht wurde. Streitig ist hier vor allem, ob eine Anfechtung überhaupt zulässig ist und wenn ja, ob diese ex-tunc- oder ex-nunc-Wirkung entfaltet und wer der richtige Anfechtungsgegner ist.Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. Verlag Franz Vahlen. 36. Auflage. München. 2012, ISBN 978-3-8006-3976-2 (Rn. 574); Gegenansicht bei: Johannes Wertenbruch: BGB Allgemeiner Teil. Verlag C.H. Beck. 2. Auflage. München. 2012, ISBN 978-3-406-63812-1 (§ 30 Rn. 1–6).
Wirkungsdauer/Rechtsscheinhaftung