Der islamische Staat () ist ein theokratisches Konzept, das seit der Mitte des 20. Jahrhunderts eine große Rolle im islamischen politischen Denken spielt, insbesondere im Islamismus.Armin Pfahl-Traughber: Islamismus – Was ist das überhaupt? Definition – Merkmale – Zuordnungen. Bundeszentrale für politische Bildung, 9. September 2011 im Portal bpb.de, abgerufen am 17. September 2018.

Viele gegenwärtige Staaten, die für sich in Anspruch nehmen, einen islamischen Staat zu verwirklichen, bezeichnen sich selbst als Islamische Republik. Eine spezifische islamische Staatsform gibt es allerdings nicht. In islamischen Republiken ist der Islam als Staatsreligion in der Verfassung verankert, und in der Gesetzgebung findet in Teilen oder als Ganzes die Scharia Anwendung – dies im Unterschied zu Staaten, in denen Muslime zwar die Mehrheit bilden und die von islamischer Kultur geprägt sind, aber gleichwohl unter säkular-nationalistischer Führung stehen. Durchgängig beachtet wird diese Unterscheidung nicht; so bezeichnet etwa die Organisation für Islamische Zusammenarbeit alle ihre Mitglieder als „islamische Staaten“.Johannes Reissner: Islam in der Weltgesellschaft. Wege in eine eigene Moderne. SWP-Studie, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Berlin 2007, , S. 22 ff. (online, PDF)

Ideologische Grundlagen

Muslime, die nach der Errichtung eines islamischen Staates streben oder sich für die Aufrechterhaltung eines solchen einsetzen, werden oft als Islamisten (islāmīyūn) bezeichnet. In ihrem politischen Denken berufen sie sich darauf, dass der Prophet Mohammed selbst einen islamischen Staat gegründet habe (→ Gemeindeordnung von Medina).Stephan Rosiny: „Des Kalifen neue Kleider“: Der Islamische Staat in Irak und Syrien. German Institute of Global and Aerea Studies (GIGA), GIGA Focus 6/2014, , S. 2 () Im Mittelpunkt ihres Staatsmodells steht die Scharia.Wilfried Röhrich: Die Macht der Religionen. Im Spannungsfeld der Weltpolitik. 2., überarbeitete Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51090-6, S. 91 (online) Die dafür normsetzenden Quellen, der Koran sowie die Hadithe über die Handlungsweise des Propheten (Sunna), liefern nur ziemlich allgemeine Anweisungen zur Regulierung des politischen Lebens.Alexander Flores: Säkularismus und Islam in Ägypten. Die Debatte der 1980er Jahre. Studien zur Zeitgeschichte des Nahen Ostens und Nordafrikas, Band 17, LIT Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-643-11513-3, S. 14 (online) Ihrem Denken, das nach islamischer Vorstellung auf die Gottergebenheit (al-Ichlās) und die ʿAqīda als Grundlagen einer „gottgefälligen“ Lebensweise zu richten ist, setzt das Verbot der Einführung von „Neuerungen“ (Bidʿa), die mit der Überlieferung im Widerspruch stehen, Grenzen. Letzteres gilt in besonderem Maß für die konservative Strömung der Salafisten.

Viele islamistische Fundamentalisten sehen den Staat als einen Teil der vom Islam strikt geregelten Lebensbereiche an (→ Integralismus). Gott (Allah) sei der Inhaber der absoluten Souveränität (hākimiyya) und habe durch den Koran und den Propheten bereits in Form der Scharia einen gesetzlichen Rahmen für die Lebensführung aller Menschen abschließend offenbart und verbindlich vorgegeben (→ Rigorismus). In der Scharia drücke sich der für den menschlichen Verstand unerforschliche Wille Gottes aus (→ Vorsehung im Islam, Qadar). Volk oder Herrschern sprechen sie allenfalls eine „relative, abgeleitete Souveränität“ zu. Die Kompetenz zur Gesetzgebung sprechen sie Volk und Herrschern ab, sobald und soweit sie Recht schaffen, das in ihren Augen dem islamischen Glaubensfundament als dem göttlichen Recht widerspricht.Siamak Nadjafi: Säkularisierung und Fundamentalismus. Ursachen und Auswirkungen der Säkularisierung und des Fundamentalismus für Gesellschaft und Politik in unterschiedlichen Kulturkreisen. Diplom an der Karl-Franzens-Universität Graz, Institut für Soziologie, Graz 2000, diplom.de, ISBN 978-3-8324-4386-3, S. 112 (online)Roswitha Badry: Die zeitgenössische Diskussion um den islamischen Beratungsgedanken (šūrā) unter dem besonderen Aspekt ideengeschichtlicher Kontinuitäten und Diskontinuitäten. (= Freiburger Islamstudien. Band 19). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07048-6, S. 363 (online) Staat und Herrscher haben für sie die Aufgabe, die „Rechtsansprüche Allahs“ (ḥuqūqu ʾllāh) zu wahren, indem sie als „Sachwalter Gottes“ handeln und die Scharia durchsetzen,Gottfried Plagemann: Von Allahs Gesetz zur Modernisierung per Gesetz. Gesetz und Gesetzgebung im Osmanischen Reich und der Republik Türkei. Deutsch-Türkisches Forum zur Staatsrechtslehre, LIT Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8258-0114-4, S. 51 (online)Baber Johansen: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh (= Studies in the Islamic Law and Society, , vol. 7), Brill, Leiden 1998, ISBN 90-04-10603-0, S. 280 (online) etwa durch Religionspolizei, durch Hisbah und durch Hadd-Strafen. Trotz des koranischen Diktums Es gibt keinen Zwang in der Religion sehen fundamentalistische Konzepte eines islamischen Staats für Nichtmuslime (Kuffār) eine Sonderbehandlung vor (Siyar): Als „Schutzbefohlene“ unterliegen sie entweder dem Regime der Dhimma und zahlen eine Sondersteuer (Dschizya) oder sie haben als ein Musta'min einen zeitlich beschränkten Schutzstatus erlangt; andere Nichtmuslime werden nicht geschützt und können unter Umständen getötet, versklavt oder vertrieben werden, auch bekennende Muslime, die für Nichtmuslime gehalten werden (Takfīr). Ein Apostat (Murtadd) hat nach islamischem Recht die Todesstrafe zu erwarten.

Außerdem zählen Fundamentalisten die Ausbreitung des Islam (futūḥ) zu den Aufgaben des Staates.Bertold Spuler: Gesammelte Aufsätze. Brill, Leiden 1980, ISBN 90-04-06049-9, S. 2. Hierzu soll der islamische Staat insbesondere die islamische Mission (Daʿwa) der Dāʿiya ermöglichen und fördern, während die Religionsausübung und Mission anderer Religionen zu verbieten oder einzuschränken ist. Der Islamisierung des öffentlichen Lebens dient auch, dass Religionslosigkeit bzw. eine Weltanschauung, die die Anhänger des islamischen Staats als Heidentum einstufen, die Klassifizierung einer entsprechenden Person als Kāfir und folglich Restriktionen und Verfolgungen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Im Dschihadismus, einer militanten Strömung des Islamismus, wird unter Berufung auf das islamische Konzept des Dschihad der Standpunkt vertreten, dass der islamische Staat mit Waffengewalt und Terror errichtet und ausgedehnt werden sollte. Akteure, die dabei umkommen, ehren Dschihadisten – unterlegt durch eschatologische Vorstellungen des Islam (→ Dschanna, Huris)Reinhard Möller: Endzeitvisionen als Quelle islamistischer Gewalt? Artikel vom 1. August 2011 im Portal bpb.de (Bundeszentrale für politische Bildung), abgerufen am 11. Oktober 2011.Johannes Kandel: Islamismus in Deutschland. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-451-30399-9, S. 48, 55, 180. – ebenso als Märtyrer (Schahid) wie die Kämpfer (Mudschaheddin), die bei der islamischen Expansion in der Blütezeit des Islam starben. Legitimation für ihren Absolutheitsanspruch glauben sie insbesondere aus Sure 3, Vers 110, des Koran zu beziehen. Demnach ist es die Aufgabe der Muslime als der „besten Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist“, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten. Als Bekenner des Tauhīd komme ihnen allein das Merkmal des Monotheismus und damit der Rechtgläubigkeit zu. Ein Konzept der Freiheit und der Gleichheitssatz, wie sie etwa in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten sind, liegen dem islamischen Fundamentalismus fern.Roswitha Badry: Die zeitgenössische Diskussion um den islamischen Beratungsgedanken (šūrā) unter dem besonderen Aspekt ideengeschichtlicher Kontinuitäten und Diskontinuitäten. (= Freiburger Islamstudien. Band 19). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07048-6, S. 526 (online)Karl Albrecht Schachtschneider: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam. 1. Auflage. 2010, 2., überarbeitete Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13645-2, S. 104 (online)Christine Schirrmacher: Die Rolle des Islamismus bei der Arabischen Revolution: Eine Momentaufnahme. In: Bert Preiss (Hrsg.): Zeitenwende im arabischen Raum: Welche Antwort findet Europa. LIT Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-643-50362-6, S. 81 (online)Munir D. Ahmed: Frauenrechte in der islamischen Gesellschaft. Fazli Books, Kummerfeld 2011, ISBN 978-1-4680-2463-0, S. 56 (online)Tilman Nagel: Erst der Muslim ist ein freier Mensch! Die Menschenrechte aus islamischer Sicht. In: Georg Nolte, Hans-Ludwig Schreiber (Hrsg.): Der Mensch und seine Rechte. Grundlagen und Brennpunkte der Menschenrechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Wallstein Verlag, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-757-8, S. 135 f. (online)

Zur Begründung von Konzepten eines islamischen Staats wurde vielfach die holistische Maxime der „Einheit von Religion und Staat im Islam“ (al-Islām dīn wa-daula) herangezogen.„Im Islam sind Gott und das Universum, Geist und Materie, und Kirche und Staat eine organische Einheit.“ – Muhammad Iqbal: Die Wiederbelebung des religiösen Denkens im Islam. Titel der englischsprachigen Originalausgabe: The Reconstruction of Religious Thought in Islam, London 1930. Deutsche Erstausgabe: 2003, Verlag Hans Schiler, 2. Auflage. Berlin 2006, ISBN 3-89930-114-5, S. 10 (online)Charles Tripp: All (Muslim) Politics Is Local. How Context Shapes Islam in Power. Artikel im Portal foreignaffairs.com (September/Oktober 2009), abgerufen am 20. August 2014.Dietrich Jung: Religion und Politik in der islamischen Welt. Artikel vom 31. Oktober 2002 im Portal bpb.de (Bundeszentrale für politische Bildung), abgerufen am 3. Oktober 2014. Dieses ideologische Postulat,Heinz Halm: Der Islam. Geschichte und Gegenwart. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61850-5, S. 57 (online) das die Fiktion einer Übereinstimmung von Glaubensgemeinschaft und Staat in territorialer, rechtlicher und kultureller Hinsicht propagiert,Ralf Elger (Hrsg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte, Alltag, Kultur. Verlag C. H. Beck, 5., aktualisierte und erweiterte Auflage. München 2008, ISBN 978-3-406-57295-1, S. 299 (online) blieb jedoch nicht unumstritten, und es mündete auch nicht in einer einheitlichen islamischen Staatstheorie,Hans-Georg Ebert: Tendenzen der Rechtsentwicklung. In: Werner Ende, Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart. Entwicklung und Ausbreitung, Kultur und Religion, Staat, Politik und Recht. 5., neubearbeitete Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-53447-3, S. 206 (online) ebenso wenig in einer einheitlichen islamischen Wirtschaftstheorie.Vgl. A. Ghanie Ghaussy: Zur Wirtschaftsphilosophie im Islam (= Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. 31. Jahrgang). Verlag J. C. B. Mohr, Tübingen 1986, ISBN 3-16-345138-1, S. 91 ff.; hier: S. 99 (online) In Prozessen der Re-Islamisierung stehen islamistische Vorstellungen über Herrschaft und Staatsform oft in einem historischen Bezug und verstehen sich als Fortsetzung eines politischen Machtanspruchs, der sich in der Vergangenheit in der Existenz muslimischer Reiche und besonders in der Gestalt des Kalifats verkörperte.Monika Tworuschka: Re-Islamisierung – eine vieldeutige Erscheinung. Muslimische Stimmen zum gegenwärtigen Islam. (= Arbeitstexte. Nr. 21). 2., überarbeitete Auflage. Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stuttgart 1989, S. 14 () Die staatliche Organisation des Kalifats im frühen Islam kann beispielhaft an den Maßnahmen abgelesen werden, die im 7. nachchristlichen Jahrhundert von ʿUmar ibn al-Chattāb getroffen wurden.

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