Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich in vielen Ländern strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.

Rechtsgrundlage mini|Österreichische „Rot-Weiß-Rot-Karte“ mini|Österreichische Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige Der Aufenthaltsstatus von Fremden wird im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt.

Auszug aus dem NAG;

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; nach § 95 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Aufenthaltstitel Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich

Aufenthaltsbewilligung Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

Spezielle Fälle

In Österreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert. Aus der Aufzählung der möglichen Aufenthaltstitel in NAG ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind, die an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Aufenthaltsdokumente für EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ( NAG).

Aufenthaltstitel werden erteilt als:, ABl. C 201 vom 8. Juli 2011, S. 1–54, PDF-Dok. 1,03 MB, abgerufen am 13. Februar 2013; die Angaben decken sich jedoch teilweise nicht mit dem aktuell gültigen Recht.

Rot-Weiß-Rot-Karte, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß oder Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt ( NAG), Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt ( NAG), Blaue Karte EU, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § Abs. 2 Nr. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ( NAG), Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt ( NAG), Daueraufenthalt – EU für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments ( NAG), Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken (wird im Aufenthaltstitel angegeben) ausgegeben wird (siehe Abs. 2 NAG-DV) Rotationsarbeitskraft ( NAG), Betriebsentsandter ( NAG), Selbständiger ( NAG), Künstler ( NAG), Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( NAG), Schüler ( NAG), Studierender ( NAG), Sozialdienstleistender ( NAG), Forscher ( NAG), Familiengemeinschaft ( NAG), § 69a NAG ( NAG).

Aufenthaltstitel werden seit 1. Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID-1, davor in Aufkleberform, ausgegeben ( NAG-DV).

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Der Gesetzgeber hat gemäß § 11 NAG-DV (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung) festgelegt welche Aufenthaltstitel nach früheren Aufenthaltsgesetzen in Österreich, in welcher Form bzw. als welche Aufenthaltstitel weitergelten.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG-DV gelten folgende Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 wie folgt weiter: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrGDokumentation „Daueraufenthaltskarte“3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrGa) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrGbei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrGa) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBGentfälltB. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrGa) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrGentfällt7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrGentfällt8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBGAufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBGentfälltC. NiederlassungsnachweisNiederlassungsnachweisa) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ Gemäß § 11 Abs. 2 NAG-DV gelten folgende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen wie folgt weiter: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.20031. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-BürgerDokumentation „Daueraufenthaltskarte“3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreichera) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“