mini|hochkant=1.2|Muster einer Aufent­halts­er­laub­nis zu Be­schäfti­gungs­zwecken für Dritt­staats­ange­hö­rige

Unter Aufenthaltsstatus versteht man umgangssprachlich die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt einer Person im Inland. Die Bezeichnung ist kein Rechtsbegriff. Sie wird zwar in einigen Vorschriften des deutschen Aufenthaltsrechts AsylbLG, , und AufenthG, die Anlage zur AZRG-DV und Art. 4 Bayerisches Aufnahmegesetz vom 24. Mai 2002 (Bay. GVBl. S. 192)., im Bereich des DatenschutzrechtsVerordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung). und teilweise im Schulrecht der Bundesländer§ 4 Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin (VO einjährige OBF) vom 19. September 2007 (GVBl. S. 489); § 3 [Hamburgische] Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006 (HambGVBl. S. 189). verwendet, dort aber nicht definiert.

Begriff Der Begriff des Aufenthaltsstatus steht nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit einer fremden Staatsangehörigkeit. Bei unbekannten Personen ohne Ausweispapiere kann die Frage des Aufenthaltsstatus auch bei Inländern auftreten (z. B. bei der Einreise ins Bundesgebiet und beim Aufgriff auf der Straße, ohne dass sich die Person ausweisen kann).

Bei Nichtdeutschen wird der Aufenthaltsstatus in der Regel durch einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsdokument nachgewiesen.

Wechsel Der Aufenthaltsstatus unterliegt mitunter Veränderungen – nicht nur, wenn ein Nichtdeutscher erstmals einen Aufenthaltstitel erhält oder ein bestehender Aufenthaltstitel durch einen höherwertigen ersetzt wird oder der Aufenthaltstitel kraft Zeitablaufs erlischt.

Ein Wechsel kann auch dann vorliegen, wenn der Nichtdeutsche die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (z. B. durch Einbürgerung) oder wieder verliert oder wenn nachträglich (z. B. bei der Vaterschaftsanfechtung) bekannt wird, dass der Betroffene infolge (bisher unbekannter) Abstammung Kind eines Deutschen oder eines Nichtdeutschen ist und damit seit Geburt entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt.

Für Hochqualifizierte sind verschiedene Möglichkeiten für einen Wechsel des Aufenthalts rechtlich verankert worden, und mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurden 2015 weitere Möglichkeiten für einen Wechsel des Aufenthaltsstatus (auch „Spurwechsel“ genannt) geschaffen, etwa für gut integrierte Jugendliche und Opfern von Menschenhandel. Die Frage eines „Spurwechsels“ für Asylbewerber blieb zu diesem Zeitpunkt weiterhin Gegenstand der politischen Debatte.

Am 7. Juni 2019 verabschiedete der Bundestag das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung als eines von sieben Gesetzen zu Migration und Asyl, das bis Mitte 2022 bestimmten Asylbewerbern, die bestimmte Auflagen erfüllen – die u. a. mindestens 18 Monate in Vollzeit sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und bereits seit mindestens zwölf Monaten geduldet sind –, die Möglichkeit gibt, einen sichereren Aufenthaltstitel zu erhalten (siehe hierzu: Migrationspaket).

Deutsche mini|hochkant=0.8|Ausweis für Statusdeutsche

Der Aufenthaltsstatus ist bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit normalerweise unproblematisch. Inländer haben kraft Natur der Sache ein Aufenthaltsrecht im Inland und unterfallen nicht dem Aufenthaltsrecht.

Hiervon zu unterscheiden sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die gleichwohl Deutsche sind, weil sie dem erweiterten Deutschenbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG unterfallen, und damit die Eigenschaft eines Statusdeutschen haben. Sie besitzen in der Regel eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind daneben aber auch Deutsche, jedoch ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten sie bis 1. August 1999 durch Einbürgerung, nachdem sie als Vertriebene oder nach dem 31. Dezember 1992 als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt worden waren. Nach aktuellem Recht erwerben sie mit der Anerkennung als Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit ( StAG), sodass sie nicht mehr gesondert eingebürgert werden müssen. Über die Spätaussiedleranerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit dürfte es heute kaum noch geben. Wer am 1. August 1999 Statusdeutscher (mit Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung) war, hat an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben ( StAG). Wer es unterlassen hat, entsprechende Ausweise zu beantragen, hat weiterhin die Möglichkeit, die Eigenschaft des Statusdeutschen feststellen zu lassen. Über die Ausstellung eines Ausweises als Statusdeutscher entscheidet in der Regel die Staatsangehörigkeitsbehörde (in den Kreisen und kreisfreien Städten oder das Regierungspräsidium). Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit unterfallen nicht dem Aufenthaltsrecht ( Abs. 1 AufenthG); sie sind deutschen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtlich gleichgestellt.

Der Aufenthaltsstatus kann bei Personen Bedeutung erlangen, die mit ihrer Geburt aufgrund des Optionsmodells die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben, obwohl beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen ( Abs. 3 StAG). Sie müssen sich bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben ( StAG). Tun sie es nicht oder erklären sie die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit, unterfallen fortan dem Ausländerrecht und benötigen im Allgemeinen als Nicht-EWR-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis. Sie wechseln damit in einen anderen Aufenthaltsstatus.

EWR-Bürger Aufenthalte bis zu drei Monaten Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – das sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen – dürfen sich für Aufenthalte bis zu drei Monaten in Deutschland aufhalten, wenn sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Es darf von ihnen weder ein Visum noch eine sonstige Voraussetzung (z. B. Lebensunterhaltssicherung) verlangt werden ( Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EUBeruhend auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie.). Die sie begleitenden Drittstaatsangehörigen, die nicht EWR-Bürger sind, benötigen einen Reisepass (§ 2 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EUBeruhend auf Art. 6 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie.). Drittstaatsangehörige Familienmitglieder benötigen in Deutschland zur Einreise unter Umständen ein Visum (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 FreizügG/EU), wenn sie keine Aufenthaltskarte vorlegen können. Ein solches Einreisevisum ist gegebenenfalls im beschleunigten Verfahren zu erteilen (Art. 5 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie). Deutschland erhebt für ein solches Visum keine Gebühren (§ 2 Abs. 6 FreizügG/EU). Sonstige Bedingungen oder Formalitäten müssen Drittstaatsangehörige dann nicht erfüllen.

Aufenthalte von mehr als drei Monaten EWR-Bürger dürfen sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland – und dann grundsätzlich unbefristet – aufhalten, wenn sie die Voraussetzungen der europarechtlichen Freizügigkeit erfüllen (z. B. Arbeitnehmereigenschaft, selbstständig Tätige oder Personen, die anderweitig Lebensunterhaltssicherung nachweisen können und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen, § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EUBeruhend auf Art. 7 Unionsbürgerrichtlinie.). Sie erhielten in Deutschland zum Nachweis ihres Aufenthaltsstatus bis 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung. Seitdem erhalten sie kein Aufenthaltsdokument mehr; ein Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit (Personalausweis, Nationalpass) genügt. Der Verlust des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts kann durch die Ausländerbehörde festgestellt werden. Danach unterfällt der EWR-Bürger, wenn er Deutschland nicht verlässt, wieder dem allgemeinen Aufenthaltsrecht und benötigt einen Aufenthaltstitel ( Abs. 2 FreizügG/EU). Auch sonst schließt das europarechtliche Freizügigkeitsrecht die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige an einen EWR-Bürger nicht aus.

mini|hochkant=0.8|Bescheinigung des Dauer­auf­ent­halts für EWR-Bür­germini|hochkant=0.8|Daueraufenthaltskarte für Fa­milien­ange­hörige von EWR-Bür­gern Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger erhalten nach fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht, das über die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nachgewiesen wird. Mit diesem Aufenthaltsstatus kann ihnen das Aufenthaltsrecht nur noch ausnahmsweise entzogen werden.

Nicht-EWR-Bürger, die einen EWR-Bürger als Familienangehörige begleiten, genießen ein von dem EWR-Bürger abhängiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Ihr Aufenthaltsrecht kann in bestimmten Fällen oder nach einer bestimmten Zeit von dem EWR-Bürger unabhängig werden. Sie erhalten eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte.

Soweit für diesen Personenkreis noch Aufenthaltsdokumente ausgestellt werden, haben diese lediglich deklaratorischen Charakter. Nach Art. 25 Unionsbürgerrichtlinie darf nämlich die Ausübung des Aufenthaltsrechts unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Damit haben die europarechtlichen Aufenthaltsdokumente nur noch Ausweisfunktion. Weder garantiert der Besitz des Aufenthaltsdokuments das materielle Bestehen eines Aufenthaltsrechts (es kann ja seit der Ausstellung des Dokuments entfallen sein), noch deutet das Fehlen eines Aufenthaltsdokuments auf einen illegalen Aufenthalt hin. Macht nämlich die drittstaatsangehörige Ehefrau glaubhaft, mit einem EWR-Bürger verheiratet zu sein und mit ihm zusammen zu leben, ist ihr ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen – auch ohne Inhaberin einer Aufenthaltskarte zu sein. Dass sie sich keine Aufenthaltskarte hat ausstellen lassen, kann dann in ähnlicher Weise geahndet werden, wie wenn sich ein Inländer keinen gültigen Personalausweis beschafft hat; ihr Aufenthalt ist aber nicht illegal, und natürlich muss sie nicht ausreisen. Damit reduziert sich das Aufenthaltsrecht der EWR-Bürger und ihrer Familienangehörigen in der Regel auf die Beachtung von Formalien; zugleich verwischen die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität des Aufenthalts.

Die Regelungen für EU-Bürger ergeben sich aus den Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und sekundärrechtlich vor allem aus der Unionsbürgerrichtlinie. Der Aufenthaltsstatus für die Bürger der übrigen EWR-Mitgliedstaaten ergibt sich aus dem mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen.. In: ABl. 1994, L 1, S. 3–522.

Schweizer mini|hochkant=0.8|Muster einer Aufenthaltser­laubnis für Schwei­zer Staats­bürger (Vor­der- und Rückseite)

Schweizer Bürger genießen eine Sonderstellung. Über das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. In: ABl. 2002, L 114, S. 6–63. haben sie eine freizügigkeitsähnliche Stellung.

Für kurzzeitige Aufenthalte benötigen sie lediglich einen Personalausweis oder Reisepass ( Satz 1 AufenthV), jedoch weder ein Visum, noch eine Aufenthaltserlaubnis. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Schweizern sind, wenn sie einen Aufenthaltstitel der Schweiz haben, für Reisen von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vom Erfordernis eines Visums oder Aufenthaltstitels befreit (Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen). Im Übrigen kann ihre Einreisemöglichkeit von einem Einreisevisum abhängig sein.